Trotz der grundsätzlichen Zielsetzung von Renaturierungsmaßnahmen, mehr Naturnähe und biologische Vielfalt im und am Gewässer zu erreichen, stellen die Baumaßnahmen selbst zunächst einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Deshalb können prüfende Fachbeiträge für die Aspekte Umweltverträglichkeit, Eingriffsregelung, spezieller Artenschutz und Natur-2000 Verträglichkeit erforderlich sein. Die Fachbeiträge bestehen aus einer Untersuchung, einer Studie oder einem Plan und einer Prüfung.
Die unterschiedlichen Prüfebenen und Prüfschritte der damit verbundenen Umweltfachbeiträge können verwirren. Häufig bestehen Unsicherheiten bei den Verantwortlichen für die Maßnahme oder deren Planung. Aber auch die beteiligten Behörden wissen nicht immer genau, wie eine frühzeitige Abstimmung wasserwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Belange stattfinden kann. Zudem sind vielen Beteiligten das Zusammenspiel der einzelnen Planungsinstrumente und deren Inhalte unklar.
Bei Renaturierungsprojekten sind u. a. folgende naturschutzrechtliche Aspekte zu beachten:
- Eingriffe in die Natur und Landschaft und deren Vermeidung (§ 14 BNatSchG),
- Eingriffsvermeidung, Verursacherpflichten und Kompensationserfordernisse (§ 15 BNatSchG),
- Mögliche Umweltschäden (§ 19 BNatSchG) und Umweltverträglichkeit,
- Eingriffe in Schutzgebieten wie z. B. Renaturierungen in Naturschutzgebieten (§ 20 BNatSchG),
- Beeinflussung gesetzlich geschützter Biotope wie z. B. Nasswiesen (§ 30 BNatSchG),
- Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets (§ 34 BNatSchG),
- Beeinträchtigung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 44 BNatSchG)
Für rechtlich tragfähige Renaturierungsprojekte müssen also neben wasserwirtschaftlichen Betrachtungen auch naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden. Zudem erfordern Gewässerausbauprojekte in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) mit der festgestellt wird, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist und damit einer Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf (DWA 2017).
Hinweise zur Klärung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Renaturierungsprojekten liefert das DWA-Merkblatt M-617 „Naturschutz bei Planung und Genehmigung von Fließgewässerrenaturierungen“.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Verfahren, das die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens (z. B. Renaturierungsmaßnahme) auf die Umwelt feststellt, beschreibt und bewertet. Sie dient hauptsächlich dazu, Umweltbelange frühzeitig zu berücksichtigen und potenzielle Konflikte und konkurrierende Ansprüche abzuwägen. Die Ergebnisse der im Zuge der UVP durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) werden als Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bezeichnet. Eine UVP-Pflicht besteht nicht generell. Ein Gewässerrenaturierungsprojekt erfordert aber in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) mit der festgestellt wird, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
Gewässerrenaturierungen sind im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 BNatschG) zu prüfen. Maßnahmenträger von Renaturierungsprojekten sind verpflichtet alle Maßnahmen, die Natur und Landschaft beeinträchtigen, zu vermeiden (§ 15 BNatschG). Dies gilt insbesondere für den besonderen Artenschutz und den Natura-2000-Gebietsschutz. Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen und die Ableitung von Kompensationspflichten erfolgt im Fachplan des Renaturierungsprojektes oder im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) (DWA 2017).
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) stellt die Maßnahmen dar, die bei einem Bauvorhaben geplant sind. Ziel des LBP ist es, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren oder zu kompensieren. Der LBP dient dem flächendeckenden Mindestschutz von Natur und Landschaft im Projektgebiet. Dazu werden der Ist-Zustand und der Zielzustand, der durch die Renaturierung erreicht werden soll, dargestellt und mögliche Veränderungen in Form einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz dargestellt.
Renaturierungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder geschützten Biotopen
Renaturierungsmaßnahmen finden oft in geschützten Natur- und Landschaftsbereichen statt. Dazu zählen Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. In diesen Fällen ist die jeweils geltende Verordnung für das Schutzgebiet zu beachten (§ 20 BNatschG) (DWA 2017).
Bestimmte Biotoptypen innerhalb von Auen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatschG). Hierzu zählen:
- Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer inkl. ihrer Ufer und der uferbegleitenden Vegetation. Dazu zählen auch Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überflutete Bereiche.
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder.
Sind diese Biotoptypen von einer Renaturierungsmaßnahme betroffen, sind ggf. Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs sicherzustellen (DWA 2017).
Artenschutz – Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) untersucht, ob ein Vorhaben speziell geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Hierbei werden die sogenannten „Anhang IV-Arten“ der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH), die „Artikel 1 Vogelarten“ gemäß Vogelschutzrichtlinie und streng geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) betrachtet. Handlungen sind verboten, die zu einer Tötung, Zerstörung oder Verletzung speziell geschützter Tier- und Pflanzenarten führen oder die Zerstörung ihrer Lebensräume mit sich bringen. Außerdem sind Störungen durch Lärm, Licht, Abgase, Erschütterungen und sonstige Beunruhigungen während des Vorhabens zu unterlassen.
Werden in Gebieten mit geplanten Renaturierungsmaßnahmen besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten im Gewässer, in der Uferzone oder in der Aue nachgewiesen, so ergeben sich besondere Beachtenspflichten gegenüber Beeinträchtigungen und Inanspruchnahmen.
Ein Eingriff (z. B. eine Renaturierungsmaßnahme) gilt dann als zulässig, wenn die Sicherung der Populationen und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation vollumfänglich für die meisten besonders geschützten Arten nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG über den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) sichergestellt sind.
Für bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG müssen die entsprechend betroffenen Arten in der Regel einzelartbezogen hinsichtlich der einzelnen Verbotstatbestände beurteilt werden. Um Verbotstatbestände zu vermeiden gibt es ergänzende Möglichkeiten, sofern das Vorhaben ansonsten im Zuge der Eingriffsregelung zulässig ist, nämlich:
- CEF- und Kompensationsmaßnahmen, die nachweislich den Schutz und die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleisten (CEF – continuous ecological functionality-measures, Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion);
- FCS-Maßnahmen, falls nachweislich keine alternative Lösung unter Schonung der Art gegeben ist und der Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten sich nicht verschlechtert (FCS – favorable conservation status, Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes).
Natura-2000 - Verträglichkeitsprüfung
Ein großer Teil der Gewässer und Auen liegen in oder in unmittelbarer Nähe zu Natura-2000-Gebieten. Sind solche Gebiete von Renaturierungsmaßnahmen betroffen, so ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass die Schutzbestimmungen zu Natura-2000 nicht negativ beeinflusst werden (§ 34 BNatSchG). In der Regel wird in entsprechenden Situationen, in denen eine Gewässerrenaturierung in Natura-2000 Gebieten durchgeführt werden soll, eine Vorprüfung („N2000-Screening“) vorgeschaltet. Können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nicht ausgeschlossen werden, so ist eine Verträglichkeitsprüfung zur detaillierten Feststellung möglicher Auswirkungen durchzuführen. Die Untersuchungen im Zuge dieser Verträglichkeitsprüfung orientieren sich an den Erhaltungszielen des jeweiligen Natura-2000-Gebietes – also am angestrebten Zustand der hier relevanten Lebensraumtypen und Arten. Werden die Auswirkungen der Renaturierung als erheblich eingestuft, kann das entsprechende Projekt nicht zugelassen werden bzw. können strenge Ausnahmevoraussetzungen aufgelegt werden.
Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß Natura-2000 sind dann gegeben, wenn:
- Ein starkes öffentliches Interesse besteht,
- nachweislich die beabsichtigten Maßnahmen in Form und Umfang erforderlich sind, und
- keine Alternativen mit deutlich geringeren Beeinträchtigungen vorliegen.
Zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura-2000“ sind außerdem Kohärenzmaßnahmen vorzusehen, die eine volle Kompensation der Beeinträchtigung gewährleisten. Entwicklungsrisiken und temporäre Funktionsdefizite aufgrund zu langer Entwicklungszeiträume werden durch umfangreichere Kohärenzmaßnahmen abgedeckt (DWA 2017).