Frage 5.1: Wurde die Quotenregelung auf weitere Stoffgruppen ausgeweitet?
Nein, die Quotenpflicht bezieht sich weiterhin nur auf die in Anhang I Gruppe 1 genannten „teilfluorierten Kohlenwasserstoffe“.
Jedoch gibt es folgende Neuerungen im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014:
- Dosieraerosole: Ab 01.01.2025 gibt es keine Ausnahme mehr für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder einem Einführer direkt an ein Unternehmen, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt, geliefert werden. (Art. 37 Abs. 4). Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, die in die EU importiert werden, fallen ab dem 01.01.2025 ebenfalls unter das Quotensystem (Art. 19 Absatz 1).
- Quotenfreigrenze für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe: Die Ausnahme für jährliche HFKW-Mengen kleiner 100 Tonnen CO2-Äquivalenten wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 gestrichen.
- Quotenfreigrenze für vorbefüllte Einrichtungen: Bei vorbefüllten Einrichtungen wurde die quotenfreie Menge mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 auf „jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent“ (Art. 19 Abs. 6) reduziert.
Frage 5.2: Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente in Art. 19 Abs. 6?
Der Schwellenwert des Art. 19 Abs. 6 gilt für das laufende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wird der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind Quotengenehmigungen für die Gesamtmenge des Kalenderjahres erforderlich.
Frage 5.3: Unterliegen außerhalb der EU aufgearbeitete und recycelte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe der Quotenpflicht?
Ja. Nach Art. 22 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/573 gelten fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden, als ungebrauchte Gase. Zudem gibt es in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 keine Ausnahme von der Quotenpflicht für eingeführte aufgearbeitete und recycelte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
Frage 5.4: Es werden HFKW in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen importiert. Ist es zulässig, über mehrere Kalenderjahre hinweg eine Gesamtmenge von mehr als 10 t CO2-Äquivalent einzuführen, ohne dass die HFKW im Quotensystem berücksichtigt sind?
Ja, sofern die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen i. S. v. Art. 19 Abs.1 der Verordnung (EU) 2024/573 in einer Menge unterhalb der Freigrenze gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/573 von 10 t CO2-Äquivalent pro Kalenderjahr importiert wurden. Unter Berücksichtigung der Freigrenze ist eine Anhäufung von mehr als 10 t CO2-Äquivalent über mehrere Jahre auch ohne Abdeckung von Quoten nach der F-Gase-Verordnung nicht verboten.
Anmerkung:
Die 10 t CO2-Äquivalent-Freigrenze pro Inverkehrbringer und Jahr ergibt sich aus Art. 19 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/573. Diese Regelung gilt somit erst seit Inkrafttreten der neuen Verordnung am 11. März 2024.
Für das Jahr 2024 ist folgendes zu beachten:
Die Freigrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr. Wenn nach dem 11. März 2024 die Freigrenze von 10t überschritten wurde, dann gilt die Quotenpflicht. Die vor dem 11. März 2024 in Verkehr gebrachten Mengen werden einberechnet, da sich die Freigrenze auf das Kalenderjahr bezieht.
Wird nach dem 11. März 2024 nichts mehr eingeführt, dann liegt auch bei Einfuhr von 99 t vor dem 11. März 2024 kein Verstoß gegen die Quotenpflicht vor.
Unter vorbefüllte Einrichtungen i. S. v. Art. 19 Abs.1 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und ab dem 1. Januar 2025 Dosier-Aerosole.
Frage 5.5: Gelten übertragene Quoten nur für das laufende Kalenderjahr oder können diese Quoten auch in darauffolgenden Jahren verwendet werden?
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen
- einer zugewiesenen Quote nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/573
- einer Quotenübertragung nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573: Übertragung einer nach Art. 17 Abs. 4 zugewiesenen Quote
- einer Quotengenehmigung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573: nur für Zwecke des Art. 19 (Inverkehrbringen vorbefüllter Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und neu ab dem 1. Januar 2025 Dosier-Aerosole)
- einer Quotendelegation: einmalige Übertragung einer Quotengenehmigung nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573
Nach Art. 17 zugewiesene Quoten und nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 übertragene Quoten gelten nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Quotengenehmigung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 und damit auch Quotendelegationen gelten hingegen unbegrenzt, d. h. eine von einem Quoteninhaber eingeholte Genehmigung kann in den Folgejahren für die Einfuhr vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden.