Stoffsicherheitsbericht
für Stoffe mit Herstellungs-/bzw. Verwendungsmengen ab 10 t/a
weitere Informationen:
E-Learning-Angebot: REACH einfach erklärt ( 7. Registrierung (technisch), 7.1 Technisches Dossier)
REACH-Glossar
Verordnungstext: Artikel 14 sowie Anhang I
Abgleich mit den PBT-Kriterien nach Anhang XIII
Abgleich vorhandener Daten mit Annex XIII-Kriterien i. Allg. nur für Stoffe ab 100 t/a möglich;
Originaltext des Annex XIII
weitere Informationen:
Leitfäden zur PBT-Bewertung (Part C ; Chapter R.11)
Verordnungstext: Anhang XIII (Kriterien), Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht) und Anhänge VII-X (Datenanforderungen)
Eine Identifizierung basierend auf den Annex XIII-Kriterien ist möglich wenn:
entweder für alle Kriterien Anhang XIII-relevante Testergebnisse vorliegen
oder eine Entlastung auf Basis einzelner Testergebnisse möglich ist, weil
- der Stoff das Anhang XIII-Kriterium für Persistenz nicht erfüllt (nicht P/vP → kein PBT/vPvB)
- der Stoff das Anhang XIII-Kriterium für Bioakkumulation nicht erfüllt (nicht B/vB → kein PBT/vPvB)
- der Stoff die Anhang XIII-Kriterien „sehr persistent“ und „toxisch“ nicht erfüllt (nicht vP → kein vPvB, nicht T → kein PBT)
- der Stoff die Anhang XIII-Kriterien „sehr bioakkumulierbar“ und „toxisch“ nicht erfüllt (nicht vB → kein vPvB, nicht T → kein PBT)
Auswertung von Screening-Informationen:
Beweiskraft der Daten (weight of evidence): Verwendung aller verfügbaren Informationen, gewichtet nach deren Zuverlässigkeit
Tabelle mit Screening-Informationen (Quelle: REACH-TGD Part C)
weitere Informationen:
Leitfäden zur PBT-Bewertung (Part C ; Chapter R.11)
Verordnungstext: Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht)
Entlastung basierend auf Screening-Kriterien möglich wenn:
nicht P aufgrund leichter biologischer Abbaubarkeit (-> vermutlich kein PBT/vPvB) oder
nicht B aufgrund log KOW ≤ 4,5 (-> vermutlich kein PBT/vPvB)
Einreichung von Testvorschlägen an die ECHA:
Einreichen von Testvorschlägen bei der ECHA (Europäische Chemikalienagentur)
Vorläufiger Stoffsicherheitsbericht mit vorläufiger Expositionsbeurteilung und vorläufiger Risikobeschreibung
Änderung der einzuhaltenden Versuchsbedingungen durch ECHA möglich
Forderung zusätzlicher/ anderer Versuche durch ECHA möglich, wenn Vorschlag nicht konform mit den Anhängen IX, X und XI
Entscheidung der ECHA über Durchführung der Tests
Durchführung: Auswertung der Ergebnisse und erneuter Abgleich mit den PBT-Kriterien nach Anhang XIII
Keine Durchführung: Siehe Verzicht auf weitere Tests
weitere Informationen:
Leitfäden zur PBT-Bewertung (Part C ; Chapter R.11)
Verordnungstext: Artikel 40(Prüfung von Versuchsvorschlägen), Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht) und Anhänge IX, X und XI
Verzicht auf weitere Tests:
Belastbare Begründung für Verzicht auf Tests notwendig
Diskussion und Auswertung vorhandener Informationen
Stoff wird im Stoffsicherheitsbericht als PBT/vPvB-Substanz behandelt, d.h. Verpflichtung zu
Expositionsbeschreibung im Stoffsicherheitsbericht und
Einführung/ Empfehlung ausreichender Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen im Stoffsicherheitsbericht
weitere Informationen:
Leitfäden zur PBT-Bewertung (Part C ; Chapter R.11)
Verordnungstext: Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht) und Anhang XI(3) (Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung)
Bewertung abgeschlossen:
Erklärung über Erfüllung/Nichterfüllung der PBT-Kriterien im Stoffsicherheitsbericht
Wenn PBT/vPvB, gefährlicher Stoff* oder Verzicht auf zur PBT/vPvB-Identifizierung notwendige Tests, dann Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung im Stoffsicherheitsbericht
nur sichere Verwendungen sind unter REACH zulässig
weitere Informationen:
Leitfäden zur PBT-Bewertung (Part C ; Chapter R.11)
Verordnungstext: Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht), Anhang I(5) (Ermittlung der Exposition), Anhang I(6) (Risikobeschreibung)
E-Learning-Angebot: REACH einfach erklärt. (5. Sichere Verwendung, 5.1 Expositionsszenarien)
*Erfüllung der Kriterien gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG