Als eine Säule der europäischen Luftreinhaltepolitik legt die neue NEC-Richtlinie Reduktionsverpflichtungen der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe für die Mitgliedstaaten fest. Vor allem die Feinstaubbelastung (PM2.5) soll damit bis 2030 deutlich reduziert werden. Deutschland berichtet in einem nationalen Luftreinhalteprogramm wie es seine Reduktionsverpflichtungen erreichen will.
Die Emissionshöchstmengen der alten NEC-Richtlinie
Die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 (alte NEC-Richtlinie) legte nationale Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) fest, die ab dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen.
Überarbeitung der Begrenzung der nationalen Emissionen
In der Folge wurde die ‚Thematic Strategy on Air Pollution‘ der EU von 2005 durch das Programm ‚Clean Air for Europe (CAFE)‘ erneuert, um weiterführende Ziele der Luftreinhaltung für 2020 und 2030 zu definieren. Ende Juni 2016 haben sich die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf Reduktionsverpflichtungen geeinigt, die als relative Änderungen gegenüber den Emissionen des Jahres 2005 angegeben sind. Das legislative Instrument zur Umsetzung dieser Ziele stellt die neue NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 zur Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (alle Schwefelverbindungen ausgedrückt als SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2.5) dar. Diese trat am 31.12.2016 in Kraft. Die Reduktion der Emissionen der umfassten Luftschadstoffe soll die Luftbelastung, insbesondere mit Blick auf Feinstaub, in den Mitgliedstaaten und damit europaweit weiter deutlich senken sowie die Versauerung und Eutrophierung von Ökosystemen mindern.
Die Emissionsreduktionsverpflichtungen der neuen NEC-Richtlinie
Die neue NEC-Richtlinie löste die Richtlinie 2001/81/EG am Tag ihrer Umsetzung in nationales Recht, dem 30. Juni 2018, ab. Dabei behielten die ab 2010 festgelegten Emissionshöchstmengen bis zum 31.12.2019 ihre Gültigkeit und wurden ab 2020 von den aus dem novellierten Göteborg-Protokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention übernommenen prozentualen Reduktionsverpflichtungen abgelöst. Ab 2030 schreibt die Richtlinie neue prozentuale Reduktionsverpflichtungen gegenüber dem Basisjahr 2005 vor.
Die neue NEC-Richtlinie beinhaltet umfangreiche EU-Berichtspflichten: Neben der jährlichen Emissionsberichterstattung sind alle 2 Jahre Emissionsprojektionen für die genannten Schadstoffe zu berichten. In nationalen Luftreinhalteprogrammen stellen die Mitgliedsstaaten ihre vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig geplanten Strategien und Maßnahmen zur Zielerreichung der Reduktionsverpflichtungen dar. Diese Programme sind mindestens alle 4 Jahre zu aktualisieren.
Die neue NEC-Richtlinie wurde durch die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt.
Für Deutschland gelten die Reduktionsverpflichtungen in der nachfolgenden Tabelle gegenüber den Emissionen des Bezugsjahres 2005. Bisher wurden die Reduktionsverpflichtungen ab 2020 sämtlich eingehalten.
Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland
Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde nach Beschluss durch das Bundeskabinett am 22.05.2019 erstmalig an die Europäische Kommission berichtet. Um die Verpflichtungen zu erreichen, bedarf es neben Maßnahmen im Verkehrssektor vor allem einer erfolgreichen Energiewende und einer Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft.
Das zweite nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde am 15.05.2024 vom Bundeskabinett beschlossen und am 21.05.2024 an die Europäische Kommission berichtet. Eine erfolgreiche Verkehrswende sowie die Fortsetzung der Energiewende sind weiterhin der Schlüssel zur Einhaltung der Reduktionsverpflichtungen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) mit Urteil vom 23.07.2024 die Bundesregierung zur Änderung des nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Das Gericht hat der DUH teilweise Recht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die dem zweiten nationalen Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen sogenannten „linearen Reduktionspfad“ zu beschließen, der stetig bis auf die ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen ansteigt. Auch in anderen Punkten wurde die Rechtsauffassung der DUH nicht bestätigt. Die schriftliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
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