Hintergrund
Die Europäische Union hat mit der EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) ein einheitliches Regelwerk geschaffen, um die Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen und weitere Gewässerverunreinigungen dieser Art zu vermeiden. In Deutschland ist die Düngeverordnung (DüV) das zentrale Element des Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Weil Deutschland die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie nur unzureichend umgesetzt hatte und nicht genug gegen landwirtschaftlich bedingte Nährstoffeinträge in das Grundwasser und die Oberflächengewässer getan hatte, leitete die EU-Kommission 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Juni 2018 folgte der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil allen Kritikpunkten der EU-Kommission am deutschen Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (RS. C-543/16). Die EU-Kommission beanstandete, dass die Novelle der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 dem EuGH-Urteil nicht gerecht werde und hat in der Folge im Juli 2019 das sogenannte Zweitverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Hohe Zwangsgelder drohten. Die Bundesregierung hatte daher die novellierte Düngeverordnung erneut überarbeitet und im April 2020 eine Neufassung erlassen. Neben Anpassungen an bundesweit gültige Vorgaben für die gute fachliche Praxis der Düngung, wurde auch die Grundlage für die bundeseinheitliche Abgrenzung „nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete“ gelegt. Die EU-Kommission bemängelte im Zweitverfahren nämlich auch die uneinheitliche Ausweisungspraxis der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die Bundesländer. In diesen Gebieten gelten strengere Bewirtschaftungsauflagen. Sie haben das Ziel, die Nährstoffbelastung in diesen Gebieten so schnell wie möglich zu senken. Die Vorgaben der Düngeverordnung wurden in den Landesdüngeverordnungen sowie mit Hilfe einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV-GeA) umgesetzt. Am 1. Juni 2023 informierte die EU-Kommission darüber, dass das wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt wurde.
In Deutschland war die Düngeverordnung (DüV) bisher das zentrale Element des Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2025 (Az. 10 C 1.25) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jedoch festgestellt, dass der Bund kein gesetzeskonformes nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erstellt hat. Es verurteilte die Beklagte (das Bundesministerium) dazu, ein solches Programm gemäß § 3a Abs. 1 DüngG zu erarbeiten. Die Düngeverordnung ersetzt dieses Programm nicht.
§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet dazu, ein eigenständiges, düngebezogenes nationales Aktionsprogramm im Einvernehmen mit dem Umweltministerium und den Ländern zu erarbeiten. Dieses Programm unterliegt einer strategischen Umweltprüfung und muss bei Düngeverordnungserlassen (gemäß § 3 Absatz 4 DüngG) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um ein gestuftes Konzept: Das Programm stellt die erste Stufe (strategische Planung) dar, die Düngeverordnung die zweite Stufe (konkrete Umsetzung). Ziel des Programms ist eine strategische Planung, die Gewässerverunreinigungen durch Nitrat verringert und vorbeugt.
Über die Änderungen des Düngerechts (Düngegesetz, Düngeverordnung) hinaus, baut Deutschland seit 2019 ein nationales Monitoringprogramm („Wirkungsmonitoring zur Umsetzung der Düngeverordnung“) auf, das jährlich Aussagen über den Status der landwirtschaftlichen Emissionen, die Nährstoffbelastung in den Gewässern sowie die Wirkung der Maßnahmen der Düngeverordnung ermöglichen soll. Rechtliche Grundlage für das Wirkungsmonitoring und eine umfangreiche Datengrundlage soll zukünftig eine neue Monitoringverordnung auf Basis der Änderung des Düngegesetzes bilden.