In den Frei- oder Hallenbädern wird das Wasser ständig im Kreislauf aufbereitet (gereinigt) und desinfiziert. Durch die Desinfektion im Becken sollen die von den Badegästen abgegebenen Mikroorganismen (z. B. Bakterien), darunter möglicherweise auch Krankheitserreger, sehr schnell abgetötet werden. Nur so ist es möglich, eine relativ große Zahl von Besucherinnen und Besuchern in einem relativ kleinen Becken baden zu lassen, ohne dass eine besondere Gesundheitsgefahr befürchtet werden muss.
Die Schwimm- und Badebeckenwasserhygiene hat eine gute, gleich bleibende Beschaffenheit des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Wohlbefinden der Badegäste zum Ziel. Dafür ist ein Zusammenwirken folgender Faktoren notwendig:
- Aufbereitung (Entfernung von Mikroorganismen und Verschmutzungen),
- Desinfektion (Reduktion der Mikroorganismen durch Abtötung oder Inaktivierung),
- Beckenhydraulik (optimale Verteilung des Desinfektionsmittels im gut durchströmten Becken und Austrag von Belastungsstoffen),
- Austausch von mindestens 30 Litern Beckenwasser gegen Frischwasser (Füllwasser) pro Badegast, dies verhindert eine unerwünschten Anreicherung von Stoffen, die durch die Aufbereitung des Beckenwassers nicht entfernt werden können.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwasser ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetz - IfSG)”. Paragraf 37 Absatz 2 des IfSG legt folgendes fest: „Schwimm- und Badebeckenwasser (…) muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”.
Die Gesundheitsämter werden gesetzlich verpflichtet, die Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Aufbereitungsanlagen zu überwachen. Die Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers obliegt somit den Bundesländern und ihren nachgeordneten Behörden.
Da es keine Schwimm- und Badewasserbeckenverordnung gibt, orientieren sich die Gesundheitsämter bei ihrem amtlichen Überwachungsauftrag an die in der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ und in der UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ festgelegten Anforderungen an die Schwimm- und Badebeckenwasserqualität.
Bäder an Oberflächengewässern (Badegewässer) fallen nicht unter die Regelungen des IfSG. Ihre Wasserqualität regelt die Badegewässer-Richtlinie (76/160/EWG), die die Bundesländer in Rechtsvorschriften umgesetzt haben.
Aufgabe des UBA
Das IfSG (§40) weist dem Umweltbundesamt die Aufgabe zu, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Diese Konzeptionen dienen in erster Linie dazu, die jeweils zuständigen Behörden der Länder, die für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften des IfSG zuständig sind, sowie die sonstigen beteiligten Fachkreise durch entsprechende grundsätzliche Expertisen zu unterstützen. Die fachlichen Konzeptionen liefern darüber hinaus wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Badegäste und des Personals eines Schwimmbades nicht zu beeinträchtigen, werden mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Anforderungen an das Schwimm- und Badebeckenwasser gestellt. Das erfordert ein enges und übergreifendes Zusammenwirken der Fachdisziplinen Chemie, Mikrobiologie und Toxikologie.