Veränderungen bei den beteiligten Behörden
Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens gemäß Paragraph 18 IfSG ist vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf das Umweltbundesamt (UBA) übertragen worden. Für die Anerkennung der Mittel und Verfahren werden analog dem Biozid-Verfahren die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit geprüft. Benannt ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Einvernehmensbehörde für die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln und Verfahren auf die Gesundheit von Beschäftigten als Anwender. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit aller anderen als der Beschäftigen als Anwender obliegt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zuständige Einvernehmensbehörde. Nur für Arzneimittel erfolgt die Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Einvernehmensbehörde.
Wenn bereits gleichwertige Prüfungen und Zulassungen in Verfahren nach Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012), Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) oder nach Arzneimittelgesetz erfolgt sind, dann unterbleiben die Prüfungen jedoch.
Wo werden die anerkannten Mittel und Verfahren veröffentlicht?
Bisher wurde die Liste der anerkannten Mittel und Verfahren im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Jetzt erfolgt die Veröffentlichung im Internet, siehe Link. Änderungen, wie z.B. Neuaufnahmen, Erweiterungen, Übertragungen oder Streichungen können nun zeitnah bekannt gemacht werden.
Kann eine Anerkennung widerrufen werden?
Auch der Widerruf der Anerkennung ist nun gesetzlich verankert. Paragraph 18 Absatz 7 IfSG regelt die Fälle, in denen eine Anerkennung zwingend zu widerrufen ist beziehungsweise in denen die Anerkennung widerrufen werden kann.
Neue Begriffe
Der Begriff „Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren“ wurde dem aktuellen Stand angepasst und durch „Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen“ ersetzt.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
In § 18 Absatz 1 Satz 2 IfSG ist geregelt, dass bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zulassen kann, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten verwendet werden.