Diese Seite wird derzeit überarbeitet. Nähere Hinweise zur Ausgestaltung der Mitteilungspflichten für das Berichtsjahr 2026 werden an dieser Stelle folgen.
Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes (BattG) gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG). Für in dieser Art fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem BattG in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.
Auch die unten stehenden Anwendungshilfen für Recyclingbetriebe behalten für das Berichtsjahr 2025 ihre Gültigkeit.
Verbindliche Hinweise für Eigenrücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG.
Jedes Eigenrücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG, hat dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation vorzulegen (vgl. § 15 Absatz 1 BattG).
Dokumente zum Herunterladen
- Hinweise zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG ab dem Berichtsjahr 2021
- Anlage - Rechenbeispiele zur Thematik 'Dauerhafte Sicherstellung des Mindestsammelziels (dS-Faktor)'
Anwendungshilfen für die Recyclingbetriebe von Altbatterien zur Berichterstattung nach der EU-Verordnung zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (EU) Nr. 493/2012
Am 17. August 2023 ist die neue europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 („EU-BattVO“) in Kraft getreten. Die abfallrechtlichen Regelungen über die Bewirtschaftung von Altbatterien sind auf Grund einer Übergangsvorschrift erst nachfolgend am 18. August 2025 in Kraft getreten und seither unmittelbar geltendes Recht. Ergänzend ist am 7. Oktober 2025 auch das nationale Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten. Das bisherige Batteriegesetz ist damit weitgehend außer Kraft getreten - Ausnahmen gelten noch im Bereich der Berichtspflichten.
Entsprechend der EU-BattVO und dem BattDG sind die Recyclingbetriebe von Altbatterien auch weiterhin zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Zuständige Behörde ist in Deutschland das Umweltbundesamt.
Für das Berichtsjahr 2025 räumt die BattVO den Akteuren gem. Art. 95 lit b) eine Übergangszeit ein. Demnach gelten im Berichtsjahr 2025 weiterhin sowohl die bisherigen Ziele nach BattRL (2006/66/EG) als auch Berechnungsmethoden gemäß der Verordnung (EU) 493/2012 (Recyclingeffizienzverordnung).
Die bisherigen unverbindlichen elektronischen Berichtsformulare des UBA können daher auch für das Berichtsjahr 2025 für die Berichterstattung genutzt werden. Diese basieren auf den Anhängen IV (Blei-Säure-Batterien), V (Nickel-Cadmium-Batterien) oder VI (sonstige Batterien) der Recyclingeffizienzverordnung. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz [at] uba [dot] de. Bei offenen Fragen zur Berichterstattung können Sie sich gern an den auf den Titelseiten der Formulare genannten Ansprechpartner wenden. Die jährlichen Meldungen für das Berichtsjahr 2025 sind spätestens bis 30. Juni 2026 an das Umweltbundesamt zu übermitteln.
Unverbindliche Formulare für die Berichterstattung zum Herunterladen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 493/2012:
- Meldung der Recyclingeffizienzen - Anhang IV - (Blei-Säure-Batterien)
- Meldung der Recyclingeffizienzen - Anhang V - (Nickel-Cadmium-Batterien)
- Meldung der Recyclingeffizienzen - Anhang VI - (sonstige Batterien)
- Anlage A - Beschreibung des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens
- Anlage B - Beschreibung des einzelnen Verfahrensschritts