Zunächst gelten für die in Bauprodukten eingesetzten Industriechemikalien und bioziden Wirkstoffe die allgemeinen Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung REACH und der europäischen Biozid-Verordnung. Darüber hinaus sind die POP-Verordnung und der Decopaint-Richtlinie zu beachten.
Europäische Chemikalienverordnung REACH, Europäische POP-Verordnung, Deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung
Registrierung von Chemikalien
Laut Chemikalienverordnung REACH müssen Hersteller und Importeure von Chemikalien diese bei der Europäischen Chemikalienagentur innerhalb bestimmter Fristen registrieren. Die Registrierung erfordert für den Einsatz von Chemikalien in Produkten in der Regel eine Analyse der Risiken und sicheren Verwendungsbedingungen. Für die meisten Chemikalien, die Bauprodukten zugesetzt werden, lassen sich daher keine generellen Aussagen darüber treffen, ob und in welcher Menge sie eingesetzt werden dürfen, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.
Beschränkung von Chemikalien
Bei den beschränkten Chemikalien handelt es sich um solche Stoffe, die bekanntermaßen schädliche Eigenschaften für Umwelt oder Gesundheit haben und deren Einsatz daher in bestimmten Bereichen generell untersagt ist. Treten sie trotz einer geltenden Beschränkung oberhalb der zulässigen Grenzwerte in Bauprodukten auf, so handelt es sich entweder um Produkte, die vor dem Verbot in Verkehr gebracht und verbaut wurden, oder um Produkte, in denen die Stoffe rechtswidrig enthalten sind.
Beschränkungen des Schadstoffgehaltes, die auch für Bauprodukte gelten, finden sich in der Regel im allgemeinen Chemikalienrecht: Hier sind insbesondere die Stoffbeschränkungen aus dem Anhang XVII der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG) Nr. 1907/2006 zu nennen, die Stoffbeschränkungen aus der europäischen Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) (EG) Nr. 850/2004) sowie die Regelungen in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung – sofern sie über die europäischen Regelungen hinaus gehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit die dort genannten Verbote Stoffe betreffen, die auch in Bauprodukten eingesetzt werden können.
Zulassungs- und Auskunftspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe (Chemikalien)
Das Chemikalienrecht enthält neben Beschränkungen für Stoffe, von denen erhebliche Risiken ausgehen, auch Zulassungs- und Auskunftspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe. In Anhang XIV der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG) Nr. 1907/2006 sind solche Stoffe aufgeführt, die in Europa zukünftig nur noch mit einer an strenge Auflagen gebundenen Zulassungspflicht eingesetzt werden dürfen, dann aber durchaus in Produkten vorkommen können. Ob dies der Fall ist, kann für diese und weitere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der so genannten REACH-Kandidatenliste vom Verbraucher nachgefragt werden. Eine Smartphone-App (Scan4Chem) bzw. einen Musterbrief für eine solche Anfrage stellt das UBA bereit. Mit Inkrafttreten der neuen Bauproduktenverordnung wird eine aktive Weitergabe der Information über enthaltenen SVHC bis an die Endabnehmerinnen und -abnehmer von Bauprodukten gefordert. Dies soll mit der Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung geschehen. Auch für die SVHC der Kandidatenliste gilt, dass nicht alle dort genannten Stoffe praktische Relevanz für Bauprodukte haben, sondern dies im Einzelfall zu prüfen ist.
Europäische Biozid-Richtlinie und Biozid-Verordnung
Beim Bau werden Biozide hauptsächlich eingesetzt, um Materialien gegen tierische Schädlinge, Algen, (Schimmel-)Pilze und andere Mikroorganismen zu schützen. Mit Inkrafttreten der europäischen Biozid-Richtlinie 98/8/EG wurden an die Zulassung und das Inverkehrbringen von bioziden Wirkstoffen und Biozidprodukten besondere Anforderungen gestellt. Die europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat am 1. September 2013 die Biozid-Richtlinie abgelöst.
Ziel ist es, nur noch biozide Wirkstoffe und Biozidprodukte auf dem Markt zu haben, die erwiesenermaßen wirksam sind und von denen keine unannehmbaren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. In einem zweitstufigen Verfahren werden zunächst die bioziden Wirkstoffe ausführlich geprüft und grundsätzlich für bestimmte Produktarten zugelassen. Für Bauprodukte relevant sind vor allem die Produktarten 6 „Schutzmittel für Produkte während der Lagerung“ (Topfkonservierer), 7 „Beschichtungsschutzmittel“, 8 „Holzschutzmittel“, 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ undgegebenenfalls noch 9 „Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien“. In einen zweiten Schritt müssen die Hersteller dann eine Zulassung für das konkrete Biozidprodukt (also die anwendungsfertige Biozid-Formulierung / Zubereitung) beantragen, das einen oder mehrere der prinzipiell zulässigen Wirkstoffe enthält. Solange noch nicht alle alten (notifizierten) Wirkstoffe geprüft sind, dürfen sie bis zur abschließenden Entscheidung weiter in den beantragten Produktarten verwendet werden, einschließlich bestimmter Übergangsfristen. Die Prüfung aller alten Wirkstoffe soll 2024 abgeschlossen sein, danach sollten dann für alle Produktarten nur Biozidprodukte mit Zulassung verwendet werden dürfen. Ab 1. September 2013 müssen mit Bioziden behandelte Waren, darunter Bauprodukte, ein Etikett tragen, das unter anderem die enthaltenen bioziden Wirkstoffe nennt: Dies gilt allerdings nur, wenn die biozide Wirkung der Ware in der Produktinformation oder Werbung erwähnt wird.
Decopaint-Richtlinie
Die europäische Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG regelt den Gesamtgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in bestimmten Farben und Lacken (Anhang 1), die auch im Baubereich eingesetzt werden. Die als Lösemittel eingesetzten VOC verdampfen während der Verarbeitung der Farben und Lacke annähernd vollständig. Ihre Regulierung hilft so, den Beitrag von VOC zur Bildung von luftbelastendem, bodennahem Ozon vermindert.