Nachbarschaftslärm

Nach repräsentativen Umfragen des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2020 fühlen sich rund 57 Prozent der Befragten durch Geräusche der Nachbarn belästigt.

Inhaltsverzeichnis

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen oder Rasenmäher auf privatem Gelände.

 

Rechtliche Regelungen zu Nachbarschaftslärm

Regelungen zum verhaltensbezogenen Nachbarschaftslärm sind in den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen enthalten. Sie legen zum Beispiel fest, zu welchen Zeiten ein erhöhter Anspruch auf Ruhe besteht. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 906 und § 1004) Anwendung finden.

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen zahlreiche für den Betrieb im Freien bestimmte Geräte und Maschinen in lärmsensiblen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Kettensägen, Rasenmährer und Altglas-Container. So ist es zum Beispiel in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt, diese Produkte an Sonn- und Feiertagen und in den Nachtstunden von 20 bis 7 Uhr zu betreiben. 

 

Schallschutz in Gebäuden

Lärm im Wohnbereich ist sehr störend, weil sich die Betroffenen entspannen möchten. Wieviel von einem Geräusch im Wohnraum ankommt, hängt von den schalldämmenden Eigenschaften der Wohnung oder des Hauses ab. Fenster, Türen und leichte Wände haben beispielsweise eine geringere Schalldämmung als Wände aus Mauerwerk oder Beton.

Zum Schutz der Menschen vor unzumutbaren Belästigungen in Wohnräumen wurden in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Mindestanforderungen an den Schallschutz festgelegt. Allerdings sind auch bei Einhaltung der Mindestanforderungen der DIN 4109 Belästigungen durch Geräusche aus benachbarten Wohnungen nicht auszuschließen. Selbst übliche Nutzungsgeräusche, wie angeregte Gespräche oder Fernsehen, können in einer hellhörigen Nachbarwohnung manchmal bereits als störend wahrgenommen werden. Daher werden in Teil 5 der DIN 4109 Empfehlungen für erhöhte Anforderungen an den Schallschutz gegeben. Ein besserer Schallschutz lässt sich auch mit der VDI 4100 "Schallschutz im Hochbau - Wohnungen - Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz" erreichen. In der Richtlinie werden drei Güteklassen beschrieben, die unterschiedliche Schutzniveaus darstellen. Der erhöhte Schallschutz sollte bereits beim Bau eines Gebäudes berücksichtigt und vertragsrechtlich vereinbart werden. Ein nachträglicher baulicher Schallschutz kann unter Umständen nur mit erheblichen Kosten realisiert werden.

 

Was tun, wenn man Lärm als belästigend empfindet?

Beim Nachbarschaftslärms ist es häufig entscheidend, ob Sie den Grund des Lärms kennen und sich hierüber informiert fühlen: Wurde die Party zum Beispiel vorher im Hausflur angekündigt oder wurden Sie über die Bauarbeiten informiert? Ist zu erwarten, dass das Geräusch lange andauern wird oder wird es in kurzen Zeit wieder vorüber sein? Auch das nachbarschaftliche Verhältnis beeinflusst, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm wahrgenommen wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarinnen und Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher oder die Verursacherin immer der erste Kontakt. Sie können auch an den Vermieter beziehungsweise die Vermieterin oder die Hausverwaltung wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde.

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Schlagworte:
 Nachbarschaftslärm  Baulicher Schallschutz  Tieffrequentes Geräusch