Abschnitt 12: Berichterstattung

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 12.1: Müssen Unternehmen offensichtliche Fehler in der Berichterstattung korrigieren, da Zahlen des Vorjahrs Ausgangspunkt für die Quotenzuteilung im Folgejahr sind. Wenn ja, wie soll dies erfolgen?

Grundsätzlich hat die Berichterstattung innerhalb der durch Art. 19 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgegebenen Fristen über das von der Kommission bereitgestellte Portal zu erfolgen. Möchte ein Hersteller, Ein- oder Ausführer die eingetragenen Informationen korrigieren, so kann er die Korrektur nach dem von der Kommission festgelegten Stichtag nicht mehr selbst über das Portal vornehmen. In diesen Fällen kann der Hersteller, Ein- oder Ausführer die nachträglichen Korrekturen der Kommission per E-Mail an CLIMA-HFC-REGISTRY [at] ec [dot] europa [dot] eu übermitteln und das ⁠BMUV⁠ (sebastian [dot] schnatz [at] bmuv [dot] bund [dot] de) darüber in Kenntnis (cc) setzen.

Um einen korrigierten Bericht zu erstellen, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Öffnen Sie den letzten eingereichten Bericht im BDR tool für den Berichtszeitraum (z.B. 2023)
  2. Öffnen Sie den HTML view
  3. Kopieren Sie das Dokument und fügen Sie es in den word editor ein
  4. Entfernen Sie die ⁠Metadaten⁠ Information des Berichts (erster Abschnitt: XML file information, Envelope submission date and status information, converted from field)
  5. Checken/Updaten Sie das Transaktionsjahr (= Kalenderjahr für das Aktivität berichtet wird)
  6. Nehmen Sie die nötigen Anpassungen vor (Mengen etc.)
  7. Passen Sie manuell alle berichteten und kalkulierten Zahlen entsprechend an. Verwenden Sie dafür die Einheiten (units) wie Sie im Fragebogen vorgegeben sind
  8. Speichern Sie das Dossier und senden Sie es an CLIMA-HFC-REGISTRY [at] ec [dot] europa [dot] eu. In Ihrer Nachricht geben Sie bitte auch die URL der früheren gesendeten Berichte an und das Transaktionsjahr für das der korrigierte Bericht bestimmt ist.

Falls zutreffend: Bitte reichen Sie mit dem korrigierten Bericht auch einen verifizierten Bericht ein. Bitte konsultieren Sie die Anweisungen für Importeure:

European Commission: “Information for importers of equipment containing fluorinated greenhouse gases on their obligations under the EU F-gas Regulation; Guidance: Imports of pre-charged equipment”, version 2.6(a), December 2021; abrufbar unter: https://climate.ec.europa.eu/system/files/2022-04/guidance_equipment_importers_en.pdf

 

Frage 12.2: Wie kann sich ein Unternehmen, welches kein Marktteilnehmer mehr ist, aus dem F-Gas-Portal löschen/abmelden?

Das F-Gas-Portal wird von der EU-Kommission verwaltet. Unternehmen können eine Löschung bzw. Abmeldung bei der EU-Kommission veranlassen (CLIMA-HFC-REGISTRY [at] ec [dot] europa [dot] eu).

 

Frage 12.3. Wenn Unternehmen vorbefüllte Einrichtungen in Verkehr bringen, aber im Kalenderjahr insgesamt unter der Grenze von 10 t CO2-Äquivalente bleiben, müssen diese Unternehmen dann dennoch Berichtspflichten erfüllen?

Nein, die Berichterstattung ist erst verpflichtend, wenn die in Verkehr gebrachte Menge im Kalenderjahr folgende Grenzwerte überschreitet (Art. 26 Abs. 4):

  • HFKW: ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • alle anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.

Sie gilt somit nicht bei Einhaltung der Freimenge.

 

Frage 12.4: Ab welcher Menge müssen beim Inverkehrbringen Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 erstellt werden?

Dies ist für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Art. 19 Abs. 6 ab der Menge von 10 t CO2-Äquivalenten notwendig.

Die Übermittlung des Prüfberichts an die Kommission über das F-Gas-Portal ist gemäß Art. 26 Abs. 7 von Einführern für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen ab mindestens 1000 t CO2-Äquivalenten bis zum 30. April jeden Jahres durchzuführen.

Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase  EU-F-Gas-Verordnung