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FAQ zur Kommunalabwasserrichtlinie (KARL)

Kläranlage
Kläranlagen sollen künftig mehr Mikroschadstoffe aus dem Abwasser entfernen.
Quelle: antiksu / Fotolia.com

Bis Ende Juli 2027 müssen alle EU-Länder die neue Kommunalabwasserrichtlinie, kurz KARL, in nationales Recht übernehmen. Die Richtlinie ist ein Meilenstein für den Gewässerschutz. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist die Kommunalabwasserrichtlinie und seit wann gibt es sie?

Die EU-Richtlinie 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie - KARL) löst die seit 1991 geltende Richtlinie 91/271/EWG ab. Sie regelt, wie kommunales Abwasser gesammelt, gereinigt und in die Umwelt eingeleitet wird. Ziel der Überarbeitung der Richtlinie ist es, Gewässer zukünftig noch besser vor Verschmutzung durch Abwasser zu schützen. Mit der Überarbeitung der Richtlinie werden Probleme, wie der Eintrag von Mikroschadstoffen, die Mischwasserentlastungen aus der Kanalisation bei starkem Regen und der Energieverbrauch der Kläranlagen, besser berücksichtigt. Die überarbeitete Richtlinie wurde am 12. Dezember 2024 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Alle EU-Länder müssen die neuen Regeln bis spätestens 31. Juli 2027 in ihr nationales Recht übernehmen.

2. Warum ist die neue KARL ein Meilenstein für den Gewässerschutz?

Die KARL verstärkt den Gewässerschutz durch zahlreiche Anforderungen, vor allem diese:

  • Sie verpflichtet Kläranlagenbetreibende zur Einführung einer vierten Reinigungsstufe, um Mikroschadstoffe (Stoffe anthropogener Herkunft, die meist in sehr geringen Konzentrationen in Gewässern vorkommen, wie etwa Arzneimittelrückstände) und andere schwer abbaubare Substanzen zu entfernen.
  • Die KARL bezieht sich jetzt auch auf Kläranlagen ab 1.000 Einwohnerwerten (EW) (davor ab 2.000 EW).
  • Sie verpflichtet Kommunen zur Erstellung von Abwassermanagementplänen und zur Reduzierung der Einleitung von unzureichend behandeltem Abwasser (Mischwasserentlastungen).
  • Sie passt die Anforderungen der Abwasserbehandlung für die Reduzierung der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor an den Stand der Technik an – diese beiden Nährstoffe sind zentrale Verursacher der Eutrophierung von Gewässern.
  • Die KARL berücksichtigt das ⁠Verursacherprinzip⁠ und etabliert erstmals eine finanzielle Beteiligung von Industriesektoren, die verantwortlich für einen Großteil von Stoffen sind, die über eine vierte Reinigungsstufe aus belastetem Abwasser entfernt werden müssen. Die erweiterte Herstellerverantwortung (EHV) (s.u. Frage 10) soll zudem Anreize zur Reduzierung der Gewässerschädlichkeit von Produkten setzen.

3. Welchen Mehrwert hat die KARL für den Gesundheits- und Klimaschutz?

Neue Vorgaben zur Überwachung bestimmter Krankheitserreger (z.B. Viren) sowie antimikrobieller Resistenzen stärken den vorsorgenden Gesundheitsschutz. So schreibt die Richtlinie die Bereitstellung eines Systems zum ⁠Monitoring⁠ von Parametern mit gesundheitlicher Relevanz (z.B. SARS-CoV-2, Poliovirus, Influenzaviren, aber auch neu auftretende Erreger) sowie antimikrobieller Resistenzen im Abwasser vor. Damit kann zukünftig frühzeitig ein Rückschluss auf anstehende gesundheitliche Geschehnisse, wie den Verlauf einer Grippewelle, gezogen werden, da sich schwankende Mengen von Erregerbestandteilen in Ausscheidungen und damit immer auch im Abwasser finden und so das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung widerspiegeln können.

Die Energieneutralität der Kläranlagen soll sowohl durch eine verbesserte Energieeffizienz als auch eine Reduzierung des Energieverbrauchs und eine Steigerung der Energieerzeugung (etwa durch Nutzung von Abwärme aus dem Abwasser, Photovoltaik auf verfügbaren Flächen auf den Kläranlagen oder die Gewinnung von Klärgas aus Klärschlamm) erreicht werden. Dazu müssen die Kläranlagen regelmäßige Energieaudits durchführen, um entsprechende Maßnahmen zu identifizieren. Zudem werden die Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan und Lachgas, als klimarelevante Faktoren einer Kläranlage bilanziert. Daraus können ebenfalls entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung möglicher Emissionen abgeleitet und ein aktiver Beitrag zum ⁠Klimaschutz⁠ umgesetzt werden.

4. Wieso ist eine weitergehende Abwasserbehandlung notwendig?

Herkömmliche Klärverfahren, vor allem die mechanisch-biologische und die chemische Behandlung, können viele Spurenstoffe nicht ausreichend entfernen. Diese Spurenstoffe gefährden Gewässerökosysteme, Trinkwasserressourcen und langfristig auch die menschliche und aquatische Gesundheit. Die vierte Reinigungsstufe ergänzt die bisherigen drei mechanisch-biologisch-chemischen Reinigungsstufen der Abwasserreinigung, zum Beispiel mit Verfahren der Aktivkohlefiltration oder Ozonung. Sie dient der gezielten Entfernung beziehungsweise Reduzierung von Spurenstoffen, die mit bisherigen Verfahren nicht ausreichend abgebaut werden, und verbessert die Gewässerqualität nachhaltig.

Da im Kommunalabwasser eine Vielzahl von Stoffströmen zusammenläuft, ist die Einführung der vierten Reinigungsstufe dort eine effiziente Maßnahme zur Reduzierung der von diesen Stoffen ausgehenden Risiken.

5. Entfernt eine vierte Reinigungsstufe alle Spurenstoffe?

Eine vierte Reinigungsstufe reduziert die im Abwasser vorhandenen Spurenstoffe in einem hohen Maße, wenngleich nicht alle Spurenstoffe gleichermaßen stark reduziert werden. Jeder ⁠Stoff⁠ unterliegt einer spezifischen Abbaudynamik und die Reduzierungsraten sind dementsprechend unterschiedlich. Zusätzlich ergeben sich unterschiedliche Reduzierungsraten aufgrund der eingesetzten Verfahrenstechnik (z.B. Aktivkohle oder Ozonung).

6. Welche Kläranlagen müssen die vierte Reinigungsstufe installieren?

Die KARL sieht Vorgaben zur Installation der vierten Reinigungsstufe für bestimmte Kläranlagen vor. Pflicht ist der Ausbau für alle Kläranlagen ab 150.000 Einwohnerwerten (EW). Für Kläranlagen unter dieser Schwelle ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausbaus nach einer Risikobewertung. Die Methodik der Risikobewertung wird derzeit entwickelt, so dass die Anzahl der betroffenen Kläranlagen noch nicht sicher geschätzt werden kann.

7. Was ist unter den Risikogebieten gemäß Artikel 8 (2) KARL zu verstehen?

Die Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) regelt, dass Kläranlagen ab 10.000 EW, die in sogenannte Risikogebiete einleiten, mit einer 4. Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Die Methodik zur Definition der Risikogebiete und die rechtlichen Maßstäbe der Risikobewertung werden derzeit erarbeitet. 

Hintergrund

Die Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) sieht in Artikel 8 den Ausbau von Kläranlagen mit einer 4. Reinigungsstufe vor. 

Die Pflicht gilt für:

  1. alle Anlagen mit 150.000 EW oder größer gemäß Art. 8 Abs. 1 KARL sowie
  2. alle Anlagen ab 10.000 EW in sog. Risikogebieten gemäß Art. 8 Abs. 2 KARL.

Eine Liste von Risikogebieten muss (spätestens) bis Ende 2030 erstellt werden. Sie ist 2033 erstmals und danach alle 6 Jahre (im Turnus der Bewirtschaftungszyklen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) zu aktualisieren. 

Der Ausweisung von Risikogebieten liegen zwei sich ergänzende Ansätze zugrunde: 

  1. Zunächst gelten alle Badegewässer, Trinkwassereinzugsgebiete sowie Gebiete mit Aquakultur gemäß EU-Verordnung 1380/2013 als Risikogebiete, es sei denn, eine Bewertung in diesen Gebieten ergibt keine Beeinträchtigungen der zu berücksichtigenden Schutzgüter, gemäß dieser zugrundeliegenden Rechtsakte. Dann können diese Gebiete von der Liste der Risikogebiete gestrichen werden.
  2. Der zweite Ansatz sieht eine Risikobewertung vor, für die die Europäische Kommission noch gemäß Art. 8 Abs. 3 KARL einen Durchführungsrechtsakt vorlegen kann. Diese Risikobewertung gilt grundsätzlich für Binnengewässer, Küsten- und Übergangsgewässer, Meeresgewässer sowie in Gebieten, in denen Anforderungen der Europäischen Naturschutz-Richtlinien einzuhalten sind.

Erst der Durchführungsrechtsakt wird definieren, anhand welcher Kriterien die Risikobewertung in diesen Gebieten durchzuführen ist.

8. Führen die zu erwartenden Regelungen im „EU-Water Package“ dazu, dass in Deutschland signifikant mehr Kläranlagen ab 10.000 Einwohnerwerten (EW) mit einer 4. Reinigungsstufe nachgerüstet werden müssen?

In der Änderungsrichtlinie zur Wasserrahmenrichtlinie, zur Grundwasserrichtlinie und zur Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (zusammen als EU-Water Package bezeichnet) werden Stoffe wie Diclofenac, Ibuprofen oder Bisphenol-A als prioritäre Stoffe eingestuft und für diese Umweltqualitätsnormen (Konzentrationshöchstwerte und Jahresmittelwerte) eingeführt, die in Oberflächengewässern einzuhalten sind. Eine alleinige Überschreitung einzelner Umweltqualitätsnormen (UQN) in der vorgeschlagenen UQN-RL in Oberflächengewässern führt nicht unbedingt zur Ausweisung von zusätzlichen Risikogebieten nach Art. 8 KARL und somit zwingend dazu, dass damit automatisch mehr Kläranlagen ab 10.000 Einwohnerwerten (EW) mit einer 4. Reinigungsstufe nachgerüstet werden müssen.

9. Was kostet der Ausbau der vierten Reinigungsstufe?

Die konkreten Kosten sind noch nicht exakt bezifferbar. Sie hängen unter anderem davon ab, wie viele Kläranlagen ab 10.000 Einwohnerwerten (EW) zusätzlich zu den Kläranlagen ab 150.000 Einwohnerwerten (EW) mit einer vierten Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen.

Die Folgenschätzung aus dem Jahr 2022 der europäischen Kommission ermittelte die Kosten anhand bisher ausgebauter Kläranlagen sowie einer Vorabkalkulation des notwendigen Ausbaus. Diese wurde im Dezember 2025 aktualisiert (JRC-Kostenstudie 2025).

10. Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung (EHV)?

In Artikel 191 Absatz 2 EU-Vertrag (AEUV) ist das ⁠Verursacherprinzip⁠ verankert. Dieses besagt, dass grundsätzlich jene, die Umweltbeeinträchtigungen verursachen (oder verursacht haben ), für die Beseitigung oder Verringerung in die Pflicht genommen werden sollen. Ziel ist es, das im EU-Vertrag verankerte Verursacherprinzip auch im Wasserrecht zu stärken und bestimmte Produkthersteller finanziell an den Kosten der Entfernung von Spurenstoffen aus dem kommunalen Abwasser zu beteiligen, wenn die von ihnen in den Produkten verwendeten Stoffe schädlich für die Gewässer sind. Die Herstellerverantwortung soll auch Innovationen und die Entwicklung leicht abbaubarer Stoffe fördern – vergleichbar mit den Entwicklungen bei Wasch- und Reinigungsmitteln vor 50 Jahren. Die EHV muss bis spätestens 1. Januar 2029 operabel sein.

Auf nationaler Ebene wurde die Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland bereits in der Nationalen Wasserstrategie (NWS – 2023), gemeinsam mit unterschiedlichen Stakeholdern und allen Ressorts der Bundesregierung, vereinbart. In der Strategie ist unter anderem die Forderung nach einer erweiterten Herstellerverantwortung auf EU-Ebene für eine anteilige Finanzierung enthalten (Aktion 37 der NWS).

11. Welche Hersteller sind von der EHV betroffen?

Artikel 9 KARL bestimmt, dass die Unternehmen, die Arzneimittel und Kosmetika in den Verkehr bringen, mindestens 80 Prozent der Kosten finanzieren, die für Errichtung und Betrieb der vierten Reinigungsstufe anfallen. Die KARL fokussiert dabei zunächst auf die beiden Storen Arzneimittel- und Kosmetikherstellung.

Sobald Produkte, die unter die EHV fallen, in einem europäischen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, greift die EHV. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Produkte oder ihre einzelnen Komponenten hergestellt wurden oder ob der Hersteller seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Auch der Vertriebsweg – ob direkt, über Händler oder über digitale Plattformen – ist unerheblich. Entscheidend ist allein der Verkauf innerhalb der EU. Damit werden alle Hersteller, unabhängig von Produktionsstandort und Unternehmenssitz, gleichbehandelt und eine einseitige Belastung deutscher oder europäischer Produzenten ist ausgeschlossen.

12. Wieso sind nur Hersteller von Arzneimittel und Kosmetika betroffen?

Diese Regelung der Richtlinie basiert auf einer wissenschaftlichen Studie der EU-Kommission, wonach aus diesen beiden Wirtschaftszweigen 92 Prozent der Schädlichkeit der im Abwasser gemessenen Spurenstoffe stammt. Die Einbeziehung weiterer Wirtschaftszweige beziehungsweise Produktgruppen ist nach der Richtlinie regelmäßig zu prüfen – zunächst bis Ende 2033 und sodann bis Ende 2040. Deutschland und andere Mitgliedstaaten der EU setzen sich dafür ein, dass diese Evaluierung frühzeitiger als in der Richtlinie vorgesehen erfolgt. Andere umfassende wissenschaftliche Studien, die eine andere Verteilung oder eine Zuordnung der Mikroschadstoffe zu weiteren Wirtschaftssektoren aufzeigen, liegen derzeitig allerdings nicht vor.

13. Wonach richtet sich die Höhe der Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht richtet sich nach der Menge und Gefährlichkeit der in Verkehr gebrachten Stoffe. Die konkrete Ausgestaltung der Berechnung der Beitragspflicht und möglicher Ausnahmen ist noch in Arbeit. Sie wird Teil eines Gesetzes- und Verordnungspakets zur Umsetzung der KARL sein, das seinerseits noch einheitliche Vorgaben seitens der EU benötigt (s. Frage 18) . Deshalb sind derzeit auch noch keine Angaben zur konkreten finanziellen Betroffenheit einzelner Wirkstoffe möglich.

14. Welche Arzneimittel oder Kosmetika sind betroffen?

Genaue Aussagen zur Schädlichkeit aus Umweltperspektive und zur Art und Anzahl der betroffenen Wirkstoffe im Sinne der KARL sind derzeit nicht möglich und werden erst im Lauf des Umsetzungsprozesses ermittelt. Sicher ist, dass nicht alle Arzneimittel oder Kosmetika betroffen sein werden, da es in der KARL erstens eine Mengenschwelle von einer Tonne und zweitens Ausnahmen für Stoffe gibt, die in der Umwelt schnell abbaubar sind und keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen. Weitere Vorgaben werden noch von der EU-Kommission festgelegt. 

15. Was ist der Vorteil der erweiterten Herstellerverantwortung gegenüber einer Finanzierung durch die Allgemeinheit (z.B. Kosten auf die Abwassergebühren umlegen)?

Die Regelungen der KARL dienen der Reduzierung von Mikroschadstoffen in den Gewässern und der Anwendung des im EU-Recht verankerten Verursacherprinzips. Dieses soll die Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen für deren Beseitigung oder Verringerung verpflichten. Als Verursacher gelten in der Regel die Hersteller. 

Wenn die Kosten für die Nachrüstung der Kläranlagen ausschließlich von den Abwassergebührenzahler*innen zu tragen wären (und nicht nur die in der KARL vorgesehenen maximalen 20 Prozent), würde dies eine nicht verursachergerechte zusätzliche Belastung der Gebührenzahler*innen darstellen. Die übrigen Reinigungsstufen der Kläranlagen sind bereits durch die Bürgerinnen und Bürger gebührenfinanziert.

Zudem sollen die Regelungen der KARL Anreize bieten für Investitionen in Forschung und Entwicklung von weniger umweltschädlichen Substanzen.

16. Welche Institutionen begleiten die nationale Umsetzung der KARL in Deutschland?

Bis zum 31. Juli 2027 muss die KARL in nationales Recht (Gesetz, Verordnung) umgesetzt werden. Die Herstellerverantwortung soll zum 1. Januar 2029 starten. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) ist, in Abstimmung mit anderen Bundesressorts, bei der rechtlichen Umsetzung federführend verantwortlich. Das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) unterstützt fachlich, unter anderem durch Studien zu den technischen, rechtlichen und finanziellen Details.

17. Wie setzt sich Deutschland auf EU-Ebene dafür ein, dass die KARL in den Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt wird?

Damit Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Marktes vermieden werden, hat die Bundesregierung mit Unterstützung anderer Mitgliedstaaten der EU-Kommission vorgeschlagen, diverse Aspekte der KARL nach Möglichkeit einheitlich in Europa zu regeln (s. Gemeinsames Papier / Joint Paper ). Hierzu dienen auch sogenannte „Durchführungsrechtsakte“ oder „delegierte Rechtsakte“ als Instrumente des EU-Rechts. Sie ermöglichen der EU-Kommission, bestimmte Detailfragen festzulegen oder anzupassen.

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