Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2025
In seinem Urteil vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) insgesamt unwirksam ist, da sie auf keiner tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. Die Düngeverordnung (DüV) ist als Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlich unzureichend, da die bundesrechtliche Norm nicht hinreichend bestimmt festlegt, nach welchen Kriterien „belastete” Gebiete auszuweisen sind. Insbesondere fehlen klare Vorgaben zur Messstellendichte, zu Abgrenzungsverfahren und zur Einbeziehung von Randflächen. Diese Fragen sind grundrechtsrelevant (Eigentum, Berufsfreiheit).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV Gebietsausweisung, AVV GeA 2022) zur Gebietsausweisung ist nur für Behörden gültig. Sie entfaltet keine Außenwirkung und ist auch keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Somit kann sie die fehlende gesetzliche Regelungsdichte nicht ersetzen. Das Gericht betont, dass der Bundesverordnungsgeber nun zeitnah eine neue, grundrechts- und verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigungsgrundlage schaffen muss, damit die Länder wirksame Gebietsausweisungen nach dem Düngerecht erlassen können.
Das Urteil stellt zudem klar, dass die konkrete Methodik nach der Gebiete ausgewiesen werden (Abgrenzung der Grundwasserkörper, Messstellendichte nach § 15 AVV GeA, Auswahl der Messstellen, Probenahmen und Anwendung des Regionalisierungsverfahrens IDW) nicht zu beanstanden ist. Das BVerwG hat die fachliche Methodik im Ergebnis bestätigt und die Revision nicht aufgrund einer falschen fachlichen Umsetzung, sondern wegen der unzureichenden gesetzlichen Grundlage für diese im Ansatz sachgerechten fachlichen Vorgaben erklärt.
In Folge des Urteils haben einige Bundesländer den Vollzug der zusätzlichen Düngeauflagen in nitratbelasteten (roten) und eutrophierten (gelben) Gebieten „bis auf Weiteres“ ausgesetzt.