Abschnitt 11: Inbetriebnahme
Regelungen zur Inbetriebnahme betreffen ausschließlich elektrische Schaltanlagen. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen dazu.
Regelungen zur Inbetriebnahme betreffen ausschließlich elektrische Schaltanlagen. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen dazu.
Als Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Anlage an den Betreiber zur Nutzung/Betrieb nach Abschluss aller erforderlichen Funktions-, Leistungs- oder sonstigen Prüfungen sowie aller erforderlichen Inspektionen.
Wird eine der Ausnahmen nach Art. 13 Abs. 11 unter Beachtung der Fristen für die Buchstaben a und b bzw. unbefristet für die Buchstaben c und d genutzt, besteht keine Frist für die Inbetriebnahme. (s. hierzu auch das Factsheet des Umweltbundesamtes)
Ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 gelten die Regelungen des Art. 13. Möchten die Betreiber kein Risiko (Verzögerung der Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus) eingehen, sollten sie ab Inkrafttreten der Verordnung immer ausschreiben, um nachweisen zu können, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine Alternativen angeboten wurden.
Es gibt derzeit keine Ökodesign-Anforderungen für Schaltanlagen, so dass von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden kann. Es ist noch nicht absehbar, ob und wann Ökodesign-Anforderungen verabschiedet werden, die den nach Art. 13 Abs. 13 erforderlichen Nachweis ermöglichen.
Die Spannungsebene ist diejenige, für die das Gerät vom Hersteller ausgelegt ist.
Ja, die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 11 kann auch dann angewendet werden, wenn das öffentliche Vergabeverfahren für eine Schaltanlage bereits vor Inkrafttreten der Inbetriebnahme-verbote in Artikel 13 Absatz 9 durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelungen des Artikel 13 Absatz 11 hätte wegen der Dauer von Ausschreibungsverfahren in der Praxis sonst keinen Anwendungs-bereich.
Beispiel:
Ausgangssituation: 110 kV Anlage, Ausschreibung nach dem 11.03.2024, Angebotsabgabefrist bis 31.03.2026, geplante Inbetriebnahme Q2/2031 und somit nach dem "Verbotsdatum" 01.01.2028 (Ausschreibung enthält Stückzahl, technische Anforderungen und ein Lieferdatum)
Mögliche Varianten für den Eingang von Angeboten, die der Ausschreibung entsprechen und daraus resultierende Auswahlmöglichkeiten:
Nein, Schaltanlagen sind in der WEEE-Richtlinie nicht als elektrische Geräte aufgeführt.