Abschnitt 11: Inbetriebnahme

Regelungen zur Inbetriebnahme betreffen ausschließlich elektrische Schaltanlagen. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen dazu.

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 11.1: Was wird als „Inbetriebnahme“ elektrischer Schaltanlagen verstanden?

Als Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Anlage an den Betreiber zur Nutzung/Betrieb nach Abschluss aller erforderlichen Funktions-, Leistungs- oder sonstigen Prüfungen sowie aller erforderlichen Inspektionen.

 

Frage 11.2: Wie ist die Ausnahmeregelung im Art. 13 Abs. 11 bezüglich der Frist für die Inbetriebnahme von Schaltanlagen zu verstehen?

Wird eine der Ausnahmen nach Art. 13 Abs. 11 unter Beachtung der Fristen für die Buchstaben a und b bzw. unbefristet für die Buchstaben c und d genutzt, besteht keine Frist für die Inbetriebnahme. (s. hierzu auch das Factsheet des Umweltbundesamtes)

 

Frage 11.3: Die geplante Inbetriebnahme liegt vor den Verbotsterminen des Art. 13 Abs. 9. Was müssen die Betreiber von Schaltanlagen beachten, sollte sich die Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus verzögern?

Ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 gelten die Regelungen des Art. 13. Möchten die Betreiber kein Risiko (Verzögerung der Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus) eingehen, sollten sie ab Inkrafttreten der Verordnung immer ausschreiben, um nachweisen zu können, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine Alternativen angeboten wurden.

 

Frage 11.4: Unter welchen Voraussetzungen kann vom Art. 13 Abs. 13 Gebrauch gemacht werden?

Es gibt derzeit keine Ökodesign-Anforderungen für Schaltanlagen, so dass von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden kann. Es ist noch nicht absehbar, ob und wann Ökodesign-Anforderungen verabschiedet werden, die den nach Art. 13 Abs. 13 erforderlichen Nachweis ermöglichen.

 

Frage 11.5: Art. 13 Abs. 9 c) bezieht sich auf die Spannung der Betriebsmittel, nicht auf die Spannung des Stromnetzes. Ist dann die Installation von Betriebsmitteln mit einer Spannung von mehr als 145 kV (z. B. 170 kV) im 110 kV-Stromnetz zulässig?

Die Spannungsebene ist diejenige, für die das Gerät vom Hersteller ausgelegt ist.

 

Frage 11.6: Kann die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 11 auch dann angewendet werden, wenn das öffentliche Vergabeverfahren für eine Schaltanlage bereits vor Inkrafttreten der Inbetriebnahmeverbote in Artikel 13 Absatz 9 durchgeführt wurde?

Ja, die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 11 kann auch dann angewendet werden, wenn das öffentliche Vergabeverfahren für eine Schaltanlage bereits vor Inkrafttreten der Inbetriebnahme-verbote in Artikel 13 Absatz 9 durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelungen des Artikel 13 Absatz 11 hätte wegen der Dauer von Ausschreibungsverfahren in der Praxis sonst keinen Anwendungs-bereich.

Beispiel:

Ausgangssituation: 110 kV Anlage, Ausschreibung nach dem 11.03.2024, Angebotsabgabefrist bis 31.03.2026, geplante Inbetriebnahme Q2/2031 und somit nach dem "Verbotsdatum" 01.01.2028 (Ausschreibung enthält Stückzahl, technische Anforderungen und ein Lieferdatum)

Mögliche Varianten für den Eingang von Angeboten, die der Ausschreibung entsprechen und daraus resultierende Auswahlmöglichkeiten:

  • 2 Angebote mit natürlichen Alternativen oder GWP < 1 → eines der beiden Angebote muss genommen werden (egal welche Angebote noch eingegangen sind);
  • 1 Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1 sowie 1 Angebot mit GWP < 1000 → eines der beiden Angebote muss genommen werden (Art. 13 (11b), gilt bis 31.12.2029);
  • 1 Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1, sonst nur Angebote mit GWP ≥ 1000 → Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1 muss genommen werden (Grund: Ausnahmeregelung nach Art. 13 (12) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Angebot GWP < 1000 eingegangen ist)
  • 1 Angebot mit GWP < 1000 und 1 Angebot mit GWP ≥ 1000 → Angebot mit GWP < 1000 muss genommen werden (Grund: Ausnahmeregelung nach Art. 13 (12) gilt darf nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Angebot GWP < 1000 eingegangen ist)
  • nur Angebote mit GWP ≥ 1000 eingegangen → Angebot mit GWP ≥ 1000 (z.B. SF6) darf genommen werden (Art. 13 (12))
 

Frage 11.7: Gilt Art. 9 für Hersteller von Schaltanlagen?

Nein, Schaltanlagen sind in der WEEE-Richtlinie nicht als elektrische Geräte aufgeführt.

 

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Schlagworte:
 Schaltanlagen  EU-F-Gas-Verordnung  SF6