Chemikalien
Von den in der Oberflächengewässerverordnung geregelten Chemikalien überschreiten die Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe die Umweltqualitätsnormen.
Von den in der Oberflächengewässerverordnung geregelten Chemikalien überschreiten die Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe die Umweltqualitätsnormen.
Chemikalien können durch industrielle oder kommunale Abwassereinleitungen oder über Erosion und die Luft in die Gewässer gelangen. Überschreitungen der Umweltqualitätsnorm zeigen an, dass sie in Konzentrationen vorkommen, die sich schädlich auf die Organismen auswirken oder Nutzungen wie z.B. den Verzehr von Muscheln einschränken können. Für einige Chemikalien sind aufgrund ihrer Persistenz über die Stockholm Konvention international Regelungen für deren Produktion, Verwendung und Freisetzung getroffen. Eine Auswertung für diese Stoffe ist unter Persistente Organische Schadstoffe (POP) zusammengestellt. Die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen weiterer Chemikalien regelt die EU-Chemikalienverordnung REACH.
Von den 27 Chemikalien, die in der Oberflächengewässerverordnung geregelt sind, wurden im Zeitraum von 2016 bis 2018 an den LAWA -Messstellen für die Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) Anthracen, Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Benzo[g,h,i]perylen Konzentrationen oberhalb der Umweltqualitätsnormen bestimmt. PAK sind krebserregend, können das Erbgut verändern und haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Sie können in der Umwelt schlecht abgebaut werden und reichern sich in Organismen an. PAK entstehen bei Verbrennungsprozessen und sind in vielen Erzeugnissen und Gemischen enthalten, die aus Materialien der Kohle- oder Erdölverarbeitung stammen. Einige PAK sind wegen dieser Eigenschaften nach REACH in ihrer Verwendung weitreichend beschränkt.
Neun der PAK16 sind in der Oberflächengewässerverordnung geregelt. Die UQN für Phenanthren und Naphthalin werden im Zeitraum 2016-2018 an allen LAWA-Messstellen eingehalten. Die Konzentrationen von Fluoranthen und Benzo[a]pyren werden sowohl anhand der Konzentration in Muscheln (Biota-Umweltqualitätsnorm (Biota-UQN)) als auch der Konzentrationen der Gesamtwasserphase (zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN)) bewertet. Überschreitungen treten für diese beiden Stoffe sowohl für die Biota-UQN als auch für ZHK-UQN auf. Die ZHK-UQN wird bei Anthracen vereinzelt und bei Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Benzo[g,h,i]perylen häufiger überschritten.
In der Richtlinie 2013/39/EU sind für Fluoranthen und Benzo[a]pyren Biota-UQN und deren Umrechnung auf die Gesamtwasserprobe als JD-UQN festgelegt. Die Biota-UQN für Benzo[a]pyren von 5 µg/kg entspricht dem festgesetzten Höchstgehalt der EG-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 „Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“. Der Höchstgehalt gilt „für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren“. Für Fluoranthen wurde die Biota-UQN in Höhe von 30 µg/kg zum Schutz der menschlichen Gesundheit beim Verzehr von Fischereierzeugnissen abgeleitet. Die Biota-UQN wurden in die Oberflächengewässerverordnung übernommen. Ferner ist festgelegt, dass sie sich auf Krebstiere und Weichtiere bezieht und die JD-UQN für die Bewertung nur herangezogen werden darf, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist. Für die Bewertung haben die Bundesländer bisher die Konzentrationen in Muscheln bestimmt. Ein Vergleich der Ergebnisse der Bewertung der Biota-UQN und der JD-UQN für gleiche Messstellen desselben Jahres zeigt, dass die Ergebnisse sowohl bei der Bewertung der Einhaltung als auch beim Faktor der Überschreitung der UQN große Unterschiede aufweisen. Um europaweit zu vergleichbare Bewertungen zu erhalten, ist es erforderlich, dass die Forderung nach Artikel 3 Absatz 2 der RL 2013/39/EU, dass die Biota-UQN anzuwenden ist, in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.