Voraussetzung für die Klagemöglichkeit ist, dass die Person geltend machen kann, dass eine behördliche Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Vorhaben, für das eine Zulassung ausgesprochen wurde, das Eigentum oder die Gesundheit einer Person beeinträchtigt.
Im Umwelt- und Naturschutzrecht gibt es die Besonderheit, dass Umweltverbände Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben können ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein. Diese so genannte Umweltverbandsklage hat ihre gesetzliche Grundlage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Verbände nach § 3 UmwRG als Umwelt- oder als Naturschutzvereinigungen anerkannt sind. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sein müssen und welche Behörde diese erteilt, erfahren Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.
Nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen können nach § 2 UmwRG einen so genannten Umwelt-Rechtsbehelf erheben und bestimmte behördliche Entscheidungen damit gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Welche Entscheidungen das sind, wird in § 1 Absatz 1 UmwRG festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung, wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen. Darüber hinaus können Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen und Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss eine Vereinigung geltend machen, dass die angegriffene Entscheidung oder ihr Unterlassen sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Richtet sich ihr Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Anerkannte Naturschutzvereinigungen können neben den Klagerechten nach § 2 UmwRG u. a. behördliche Befreiungen von Naturschutzvorschriften und naturschutzrelevante Planfeststellungsbeschlüsse angreifen (§ 64 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 63 BNatSchG). Eine Vereinigung muss hierfür geltend machen, dass die Behördenentscheidung Rechtsvorschriften des Bundes widerspricht, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen. Das Naturschutzrecht der Länder ermöglicht Verbandsklagen in weiteren Fällen.
Die umweltrechtliche Verbandsklage nach dem UmwRG führte der nationale Gesetzgeber im Jahr 2006 ein. Seitdem sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen mehrfach erweitert worden. Dies dient der Umsetzung der Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts, vor allem der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG der EU und der Aarhus-Konvention.
Welche Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten den Umweltverbänden zustehen oder zustehen sollten, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Auf der Seite FAQs - Rechtsschutz/Verbandsklage geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die Seite gibt einen Überblick zum aktuellen Stand des Wissens, ausgehend von den Ergebnissen mehrerer Studien zur Untersuchung der Wirkung der Umweltverbandsklage.
Laufende Forschung des Umweltbundesamtes zum Umweltrechtsschutz
Das Umweltbundesamt lässt seit 2011 fortlaufend die Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes seit dessen Inkrafttreten wissenschaftlich evaluieren. Zudem verfolgen und bewerten wir die aktuellen Entwicklungen in der nationalen und europäischen Rechtsprechung zum Umweltrechtsschutz. Weiter ergänzt wird die Forschung durch rechtsvergleichende Analysen. Auf Grundlage der Forschungsergebnisse entwickeln wir fachliche Vorschläge für die Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Umweltrechtsschutzes.