Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten

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Sanktionen bei Verstößen gegen das Umweltrecht schützen die Umwelt.
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Das Umweltrecht legt unter anderem bestimmte Gebote und Verbote fest, um Mensch und Umwelt zu schützen. Damit diese auch befolgt werden, sind einige Verstöße mit Sanktionen bedroht. Diese Sanktionen sollen abschreckend wirken und potenzielle Täterinnen und Täter davon abhalten, (erneut) gegen umweltrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Sanktionen: Die weniger schweren Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht. Die schwerwiegenderen Verstöße stellen eine Straftat dar und können entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Welche Verstöße sanktioniert werden und ob ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt, ist gesetzlich geregelt.

Umweltordnungswidrigkeiten

Umweltordnungswidrigkeiten finden sich in verschiedenen Umweltgesetzen. Ein Beispiel dafür ist § 62 Absatz 1 Nummer 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet. Auch andere Umweltgesetze enthalten Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. § 103 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Das Gesetz gibt einen Bußgeldrahmen vor. Die konkrete Höhe des Bußgeldes muss verhältnismäßig sein und hängt deshalb von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Sie wird von der zuständigen Behörde in einem Bußgeldbescheid festgesetzt. Als Orientierung dient dabei oft ein Bußgeldkatalog. Die Bußgeldkataloge geben jedoch nur Richtwerte für bestimmte Sachverhalte, die häufiger eintreten. Sie entbinden nicht von der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Ein Bußgeld kann nicht nur natürlichen Personen auferlegt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch juristischen Personen und Personenvereinigungen (z. B. Unternehmen). Für juristische Personen und Personenvereinigungen können aufgrund der Sondervorschrift des § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch höhere Bußgelder verhängt werden als von den Bußgeldrahmen der einzelnen Fachgesetze vorgesehen. Die Bußgeldrahmen werden in der Regel nicht ausgeschöpft und orientieren sich meistens am unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens.

Umweltstraftaten

Das Strafrecht ist in unserer Rechtsordnung das „schärfste Schwert“. Es kommt daher nur als letztes Mittel (sog. ultima ratio) zur Anwendung. Strafrechtlich sanktioniert werden deshalb nur die schwersten Verstöße gegen das Umweltrecht. Mit der Einordnung als Straftaten bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diese Verstöße besonders missbilligt werden.  Solche Umweltstraftatbestände finden sich nicht nur im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) -Straftaten gegen die Umwelt, sondern auch in verschiedenen Umweltgesetzen wie z. B. §§ 71, 71a BNatSchG und § 18a, 18b Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

Auch die Strafvorschriften geben nur einen Rahmen vor, innerhalb dessen die konkrete Strafe im Einzelfall liegen muss. Es gibt Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Welche Art der Strafe verhängt wird und wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, beurteilt ein Gericht. Hier werden ebenso wie bei den Ordnungswidrigkeiten die konkreten Umstände des Falls berücksichtigt, damit die Strafe der Tat und der Schuld des Täters/der Täterin angemessen ist. In Deutschland können nur natürliche Personen bestraft werden, da im deutschen Strafrecht das Schuldprinzip gilt. Es besagt, dass nur jemand bestraft werden kann, dem die Tat persönlich vorwerfbar ist. Ein Unternehmensstrafrecht gibt es in Deutschland bisher nicht. Deshalb können juristische Personen und Personenvereinigungen nicht strafrechtlich belangt werden. Vielmehr muss immer die für das Unternehmen handelnde, verantwortliche natürliche Person identifiziert und dieser ihre Schuld nachgewiesen werden.  Das stellt die Strafverfolgungspraxis häufig vor Herausforderungen. Den Ordnungswidrigkeiten kommt daher bei im Unternehmenskontext begangenen Verstößen gegen das Umweltrecht eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Zusätzlich zu den eigentlichen Strafen gibt es noch die Möglichkeit, bestimmte Nebenfolgen anzuordnen. Das sind z. B. ein Berufsverbot, der Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Einziehung von Taterträgen, vgl. §§ 45, 70 ff., 73 ff. StGB. Diese Nebenfolgen sind wichtige Instrumente, um die Abschreckungswirkung zu steigern und zu verhindern, dass sich Täter und Täterinnen an der Tat bereichern.

Zuständigkeiten

Für die Verfolgung von Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten sind grundsätzlich die Länder zuständig. Die Bußgelder, die für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, sind verwaltungsrechtliche Sanktionen. Für die Aufklärung des Sachverhaltes und die Festsetzung des Bußgeldes ist daher die jeweilige Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Umweltstraftaten ermitteln dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft. Hält die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlich, erhebt sie Anklage beim zuständigen Gericht. Eröffnet das Gericht die Hauptverhandlung, entscheidet es in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung über den Schuldspruch und das Strafmaß.

Das Umweltbundesamt ist für die Verfolgung von Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten nur ausnahmsweise zuständig, z. B. nach § 45 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie nach § 29 Batteriegesetz (BattG). Das betrifft z. B. die Nichtregistrierung im bei der stiftung elektro-altgeräte register geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG wie auch im Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem BattG.

Verwaltungsakzessorietät

Eine Besonderheit des Umweltstrafrechts ist die sog. Verwaltungsakzessorietät. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit nicht nur die Begehung einer bestimmten Handlung voraussetzt, sondern zusätzlich ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften vorliegen muss. Ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften liegt z. B. vor, wenn jemand eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit ausübt, ohne eine Genehmigung dafür zu haben oder über die Grenzen einer vorhandenen Genehmigung hinausgeht. Die Verwaltungsakzessorietät dient der Einheit der Rechtsordnung: Es soll niemand strafrechtlich für etwas verfolgt werden, was ihm verwaltungsrechtlich erlaubt wurde.

Europarecht

Auch das Europarecht enthält Vorgaben für das Umweltstrafrecht. Zu nennen ist hier insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Sie legt u. a. fest, welche Handlungen die Mitgliedstaaten mindestens unter Strafe stellen müssen oder welche Obergrenzen für die Sanktionsrahmen mindestens festgelegt werden müssen. Sie enthält auch Vorgaben für die Rahmenbedingungen und das Verfahren, wie bspw. die systematische Erfassung und Veröffentlichung von Daten und Informationen zur Umweltkriminalität sowie zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, müssen die Vorgaben aus der Richtlinie bis Mai 2026 in ihr nationales Recht umsetzen.

Statistik

Das ⁠UBA⁠ beschreibt den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken seit 1978 mit der Reihe „Umweltdelikte“.  Diese Reihe gibt einen Überblick zu Fallzahlen von der Ermittlung bis zur Verurteilung bei Umweltdelikten sowie Informationen zu Tatorten, Täterinnen und Tätern.

Die aktuelle 32. Auflage enthält einen Überblick über die Entwicklung der Umweltstraftaten in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2021.

Eine ähnliche Übersicht zu Stand und Entwicklung von Umweltordnungswidrigkeiten gibt es aktuell nicht, da die dazu notwendigen Daten bisher nicht bundeseinheitlich erfasst werden.