Einsatz von Kleinfeuerungsanlagen in Wohngebieten
Für viele Menschen ist es aus unterschiedlichen Gründen wieder attraktiv geworden, Öfen und Kamine zusätzlich zur Zentralheizung zu betreiben. Viele versprechen sich Behaglichkeit und eine erhöhte Wohnqualität und für manche ist das Heizen mit Holz, Kohle oder Pellets auch eine kostengünstige Alternative für die Beheizung des Hauses oder der Wohnung, vor allem in den Abendstunden im Frühjahr und Herbst, wenn die Zentralheizung nicht in Betrieb ist.
In Deutschland gibt es nach Angaben des Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks etwa 11,7 Millionen sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen (ZIV 2023).
Um der steigenden Luftverschmutzung durch unsachgemäß betriebene oder technisch veraltete Kamine und Kaminöfen (sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen) entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen und in der Überarbeitung der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.BImSchV) festgeschrieben.
- Für eine Verbrennung zulässig ist nur naturbelassenes Holz (Scheitholz, Holzspäne, -pellets oder -briketts), welches genügend lange abgelagert ist. Genauere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber "Heizen mit Holz".
- In einem festgelegten Stufenplan sind veraltete Einzelraumfeuerungsanlagen auszutauschen. Infos dazu finden sie hier.
- Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.
Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen müssen sich an diese Vorgaben halten. Der Schornsteinfeger überprüft deren Einhaltung.