Der „Mining Code“ der Internationalen Meeresbodenbehörde (IMB)
Der Mining Code enthält das Regelwerk für alle bergbaulichen Vorhaben am Tiefseeboden, von der Prospektion über die Gebietserkundung bis hin zum eigentlichen Rohstoffabbau.
Der Mining Code enthält das Regelwerk für alle bergbaulichen Vorhaben am Tiefseeboden, von der Prospektion über die Gebietserkundung bis hin zum eigentlichen Rohstoffabbau.
Für die Erarbeitung und für die Verabschiedung des Mining Code ist die IMB zuständig. Während die IMB für die Prospektion und Erkundung entsprechende Vorschriften verabschiedet hat, werden die rechtlichen Vorgaben für Abbauvorhaben derzeit diskutiert und verhandelt.
Nach dem SRÜ ist die IMB in der Pflicht, einen rechtlichen Rahmen für die Kontrolle und Überwachung von bergbaulichen Vorhaben am Tiefseeboden zu verabschieden (Art. 139, 145 und 153 SRÜ). Art. 145 Satz 1 SRÜ verpflichtet zu einem effektiven Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die aus bergbaulichen Aktivitäten resultieren können. Das von den Vertragsstaaten der IMB verabschiedete Regelwerk wird als „Mining Code“ bezeichnet. Der „Mining Code“ bindet grundsätzlich alle Beteiligten, also sowohl die Vertragsstaaten der IMB, die IMB Organe, die Sponsoring States (das sind die jeweiligen Staaten, die ein spezifisches Vorhaben unterstützen) als auch die Betreiber von Vorhaben – letztere zumindest durch die nationalen Vorgaben des „Sponsoring State“.
Bergbauliche Vorhaben reichen von der Prospektion über die Erkundung bis zur Ausbeutung der mineralischen Ressourcen.
Hinsichtlich der Prospektion und Erkundung hat die IMB entsprechende Regelungen für die drei relevanten Typen von mineralischen Ressourcen erlassen:
Die genannten „Regulations“ sind hinsichtlich der Inhalte, der Struktur sowie der Instrumente sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die räumlichen und geologischen Besonderheiten, die sich für die Erkundung der jeweils geregelten mineralischen Ressourcen ergeben. Neben den rechtlich verbindlichen “regulations” kann die IMB auch Empfehlungen („recommendations“) verabschieden. Von besonderer Bedeutung sind die „Recommendations for the Guidance of the Contractors for the Assessment of Possible Environmental Impacts Arising from Exploration for Marine Minerals in the Area. Für Erkundungsvorhaben legen sie die Standards für die Prüfung der Umwelteffekte fest.
Empfehlungen sind rechtlich unverbindlich, gleichwohl kommt ihnen eine hohe Steuerungswirkung zu. Denn die Betreiber von Vorhaben können in der Regel von der „Rechtmäßigkeit“ ihrer Handlungen ausgehen, wenn sie die Empfehlungen beachten. Die Empfehlungen sind in der Regel weit gefasst und unkonkret.
Derzeit werden auch Umweltstandards erarbeitet. Sie können entweder als „Standards“, die rechtlich verbindlich sind, oder als „Guidelines“, die rechtlich unverbindlich sind, erlassen werden. Die Entscheidung über den Status dieser Dokumente trifft der Rat.
Für Ausbeutungsvorhaben fehlt hingegen bislang ein vergleichbares Regelwerk.
Im Sommer 2017 hat das IMB Sekretariat den „First Draft Exploitation Regulations“ vorgelegt. Bis Ende des 2017 konnten Stellungnahmen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abgeben werden. Deutschland hat sich an der Konsultation beteiligt.
Zu diesem ersten Entwurf sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen.
Im Sommer 2019 wurde ein überarbeiteter Entwurf der Abbauregeln vorgelegt. Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis Ende 2019 eingegangen. Seit der Ratssitzung im Februar 2020 ruhen die Beratungen über das Regelwerk.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der IMB.
Bergbauliche Vorhaben müssen nach Art. 153 Abs. 3 SRÜ in Übereinstimmung mit einem schriftlichen Arbeitsplan („plan of work“) durchgeführt werden, der der Zustimmung der IMB bedarf. Die LTC prüft den Arbeitsplan und bereitet die Entscheidung des Rates vor. Insofern kommt der IMB neben der Funktion als Gesetzgeber auch die Funktion einer Genehmigungsbehörde zu. Auf Grund der Genehmigung wird zwischen der IMB und dem Vorhabensträger ein Vertrag geschlossen. Etwas anderes gilt nur für Vorhaben, die von dem – bislang nicht gegründeten – IMB eigenen Unternehmen ("the Enterprise") durchgeführt werden. Die Einrichtung der „Enterprise“ ist im Internationalen Seerecht angelegt. Die Operationalisierung der „Enterprise“ wird insbesondere von Staaten aus Afrika als wichtiger Mechanismus für die Umsetzung des CHM-Prinzips (Common Heritage of Mankind) angesehen.
Jedes bergbauliche Vorhaben bedarf, um genehmigungsfähig durch die IMB zu sein, einer Befürwortung („Sponsorship“) durch einen zuständigen Staat. Im Englischen wird hierfür der Begriff „sponsoring state“ verwendet.
Die rechtliche Reichweite der – auch haftungsrechtlichen – Verantwortung des „sponsoring state“ war Gegenstand eines Beratungsgutachtens (der „advisory opinion“) der „Seabed Disputes Chamber“ des Internationalen Seegerichtshofs von 2011. Danach obliegt es dem „sponsoring state“, durch effektive nationale Regelungen und Kontrollmechanismen sicherzustellen, dass die sich aus dem SRÜ und dem Regelwerk der IMB ergebenden materiellen Anforderungen bei der Durchführung des Vorhabens beachtet werden. Der sponsoring state ist also neben der IMB für die Durchsetzung der Anforderungen während der Projektdurchführung verantwortlich.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Internetseite der IMB zum Mining Code.