Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs)

Erklärung des Begriffs REACH: Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffezum Vergrößern anklicken
REACH stands for registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals
Quelle: Umweltbundesamt

Unter ⁠REACH⁠ werden von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der ECHA sogenannte „besonders besorgniserregende Stoffe“ (substances of very high concern, SVHCs) identifiziert. Dabei handelt es sich um Stoffe, die als besonders kritisch für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt angesehen werden:

  • Krebserregende und erbgutschädigende Stoffe und Stoffe, die die Reproduktion beeinträchtigen (CMR)
  • Stoffe, die langlebig und giftig sind und sich in Organismen anreichern (⁠PBT⁠)
  • Stoffe, die sehr langlebig sind und sich besonders stark in Organismen anreichern (vPvB)
  • Stoffe, die hormonähnlich wirken (ED)
  • Stoffe mit ähnlich besorgniserregenden Eigenschaften, z.B. solche, die langlebig, giftig und in der Umwelt mobil sind (PMT)

Will eine Behörde einen ⁠Stoff⁠ als SVHC identifizieren, dann kündigt sie dies im „registry of intentions“ an, bevor sie ein entsprechendes SVHC-Dossier für den Stoff erarbeitet. Die fertiggestellten SVHC-Dossiers sind auf der Website der ECHA öffentlich zugänglich. Diese Dossiers beinhalten neben den Informationen zu den Stoffeigenschaften zumeist auch Hinweise auf mögliche Ersatzstoffe, bekannte Verwendungen des Stoffes oder Funde des Stoffes in Monitoringprogrammen.

Das SVHC-Dossier durchläuft ein mehrstufiges Kommentierungs- und Konsultationsverfahren. Konsultationen werden auf der Website der ECHA veröffentlicht. Der Ausschuss der Mitgliedsstaaten entscheidet, ob der Stoff die Kriterien als besonders besorgniserregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies, nimmt die ECHA den Stoff in die sogenannte „Kandidatenliste“ auf. Damit gilt der Status als besonders besorgniserregend als erfüllt, der Stoff ist ein möglicher Kandidat für eine Zulassungspflicht und es greifen bestimmte Informationspflichten.

1. Aufgaben der nationalen Behörden

Die Behörden der EU Mitgliedstaaten sind an der Identifizierung von SVHCs unter ⁠REACH⁠ beteiligt.

In Deutschland sind die Aufgaben zwischen drei Bundesbehörden wie folgt verteilt:

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Schutz der Beschäftigten
  • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR⁠): Gesundheits- und Verbraucherschutz
  • Umweltbundesamt (⁠UBA⁠): Schutz von Mensch und Umwelt

Das ⁠UBA⁠ identifiziert Stoffe, die aus Umweltsicht besonders besorgniserregend sind, um dann ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung vorzuschlagen.

Das UBA verwendet vielfältige Quellen, um Hinweise auf potenzielle SVHCs zu bekommen. Wichtigste Quellen sind die Registrierungsdossiers der Stoffe, in denen umfangreiche Daten zu deren Eigenschaften und Verwendungen vorliegen. REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei der Registrierung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf besonders besorgniserregende Eigenschaften nachzugehen. Daneben berücksichtigt das UBA aber auch weitere Informationsquellen, z.B. Stoffbewertungen, prioritäre Stoffe aus Sicht des Gewässerschutzes oder Informationen zu intrinsischen Stoffeigenschaften aus anderen Quellen. Produktionsvolumen, der weitverbreitete Gebrauch, die Freisetzung aus Produkten bzw. der Nachweis in der Umwelt sind ebenfalls Kriterien bei der Suche nach SVHCs.

2. Kandidatenliste

Die Aufnahme neuer SVHCs in die Kandidatenliste erfolgt in der Regel zweimal im Jahr, meist im Juni und im Dezember. Die aktuelle Liste inklusive der finalisierten Support-Dokumente für die Aufnahme der Stoffe ist auf der Website der ECHA einsehbar. Stoffe der Kandidatenliste sind potenzielle Kandidaten für das REACH Zulassungsverfahren, welches durch die Aufnahme eines Kandidatenstoffes in den Anhang XIV der ⁠REACH-Verordnung⁠ ausgelöst wird. Nach einer Übergangszeit darf der ⁠Stoff⁠ dann nur noch mit einer Zulassung verwendet werden.

3. Informationspflichten für SVHCs

Mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste ergibt sich noch keine Zulassungspflicht, sondern weitreichende Informationspflichten wie die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts und die Aufklärung über die sichere Verwendung.

REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen mindestens einer der in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist. Überschreitet zusätzlich die Gesamtmenge eines SVHC in den Erzeugnissen eine Tonne pro Jahr, dann müssen sie dies der ECHA mitteilen.

Gemäß Abfall-Richtlinie der EU müssen zudem alle Erzeugnisse, die mindestens einen SVHC in einer Konzentration ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten, in der SCIP-Datenbank der ECHA registriert werden.

Verbraucher*innen gibt REACH ein Recht auf Information über SVHCs in Erzeugnissen, wenn sie in Konzentrationen über 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind. Sie müssen dazu aber bei den Unternehmen eine Anfrage stellen.

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 REACH  SVHC  besorgniserregende Stoffe