MARPOL-Übereinkommen
Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (International Convention for the Prevention of Marine Pollution from Ships, MARPOL) wird von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO) verwaltet. Modifiziert durch das Protokoll zum MARPOL-Übereinkommen im Jahr 1978 ist es mit den Anlagen I und II als „MARPOL 73/78“ am 02.10.1983 in Kraft getreten. Seither wurde es um weitere vier Anlagen ergänzt.
Mit aktuell 154 Vertragsparteien und 98,73% der weltweiten Schiffstonnage ist das MARPOL-Übereinkommen eines der relevantesten Abkommen für die Arktis.( Die die MARPOL-Anlagen III – VI haben weniger Vertragsstaaten, da sie gesondert ratifiziert werden müssen.) Dies ist auch vor dem Hintergrund bedeutsam, dass alle arktischen Staaten Vertragsparteien des MARPOL-Übereinkommens und seines Protokolls sind.
Um Verschmutzungen der Meeresumwelt – beispielsweise durch Öl, Chemikalien, Abwasser oder Abfälle – und Luftverschmutzung zu verhindern, normiert das Abkommen unter anderem Anforderungen an die Bauweise und die Ausrüstung von Schiffen. Darüber hinaus gibt es Bestimmungen für das Einleiten von Schadstoffen. Einige der Vorschriften erlangen als „anerkannte Mindeststandards“ umfassende Geltung im internationalen Rahmen (vgl. Artikel 211 SRÜ).
Im Rahmen des MARPOL–Übereinkommens kann die IMO Sondergebiete ausweisen, in denen Schifffahrtsbeschränkungen oder Einleitverbote für bestimmte Substanzen gelten. Anders als für die Antarktis wurde für die Arktis von dieser Möglichkeit bisher kein Gebrauch gemacht.
Das Meeresumweltschutz-Komitee (Marine Environment Protection Committee, MEPC) der IMO fungiert als Vertragsstaatenkonferenz, die Modifikationen und Ergänzungen der Anlagen des Übereinkommens beschließen kann
Polar Code
Mit der Verabschiedung des Polar Code hat sich die IMO auf verbindliche Richtlinien zum Schiffsverkehr in den Gewässern der Arktis und Antarktis verständigt. Mit diesem internationalen Regelwerk sollen die Sicherheit der Schifffahrt und der Schutz der Umwelt in den Polarregionen verbessert werden. So regelt der Polar Code neben Fragen des Umweltschutzes unter anderem auch Design, Konstruktion und Ausstattung der Schiffe, Qualifikation der Mannschaft sowie Fragen der Suche und Rettung. Der Polar Code soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
OPRC-Übereinkommen
Das Übereinkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (International Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Cooperation, OPRC) wird ebenfalls von der IMO verwaltet. Alle arktischen Staaten sind Vertragspartei dieses Übereinkommens. Dessen Anwendungsbereich umfasst die Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch der Küste vorgelagerte Einrichtungen (bspw. Ölplattformen oder Häfen). Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien, innerstaatlich ein System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen zu schaffen. Neben Vorsorgemaßnahmen und Notfallplänen muss auch die Koordination bei Notfällen abgestimmt werden. Im Hinblick auf die Förderung fossiler Brennstoffe in der Arktis hat das Übereinkommen damit unmittelbare Relevanz.
Londoner Übereinkommen und Londoner Protokoll
Das Londoner Protokoll verbietet das absichtliche Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in die Meeresumwelt. Ausgenommen sind Abfallstoffe (wie Klärschlamm oder Fischabfälle), die auf einer Ausnahmeliste aufgeführt sind. Alle arktischen Staaten sind Vertragspartei des Protokolls.
Genfer Luftreinhalteabkommen und seine acht Protokolle
Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution, LRTAP-Übereinkommen) bildet den Regelungsrahmen zum Schutz der Gesundheit und Umwelt vor grenzüberschreitenden Luftverschmutzungen durch persistente organische Schadstoffe und Schwermetalle. Alle arktischen Staaten sind Vertragspartei des Übereinkommens. In Bezug auf die Arktis findet das Übereinkommen unter anderem Anwendung auf Emissionen, die bei der Förderung natürlicher Ressourcen entstehen.
Stockholmer Übereinkommen
Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants, POP-Konvention) regelt völkerrechtlich verbindlich Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe . Das Übereinkommen soll dazu beitragen, toxische Schadstoffe (einschließlich ihres Weges im Meer), die die Umwelt und die Gesundheit der einheimischen Bevölkerung unter anderem in der Arktis beeinträchtigen, zu kontrollieren.
Biodiversitätskonvention
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) verfolgt die Ziele, die biologische Vielfalt zu erhalten, ihre Bestandteile nachhaltig zu nutzen sowie die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehenden Vorteile gerecht aufzuteilen. Mit Ausnahme der USA sind die arktischen Staaten sind Vertragsparteien der CBD.
Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (International Convention for the Regulation of Whaling, ICRW) wurde zur Sicherstellung des Erhalts der Walbestände und einer angemessenen Entwicklung des Walfangs erlassen. Mit dem Übereinkommen wurde die Internationale Walfangkommission eingerichtet. Anwendung findet das Übereinkommen auch auf die arktischen Wale, wie Zwerg- und Grönlandwal. Außer Kanada haben alle arktischen Staaten das Übereinkommen ratifiziert.
Das Ziel, den Walfang dauerhaft zu verbieten, wird unter anderem von Norwegen und Japan bestritten. Der Walfang ist im Rahmen der bestehenden Fangbeschränkungen für einige indigene Bevölkerungen zur Deckung des Eigenbedarfes erlaubt. Wissenschaftlicher Walfang ist nur gestattet, wenn dadurch bedeutsame Ergebnisse – die nicht aus bestehenden Daten generierbar sind – erlangt werden.
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Bonner Konvention)
Das Übereinkommen (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals – CMS) verpflichtet die Vertragsstaaten Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung wandernder, wild lebender Tierarten zu treffen. Die wandernden Arten sind nach ihrer Schutzbedürftigkeit in zwei Anhängen gelistet. Anhang I enthält die gefährdeten, vom Aussterben bedrohten Arten. Anhang II listet weniger schutzbedürftige Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden und deren Populationsgröße oder Verbreitungsgebiet langfristig gefährdet ist. 2014 wurde der Eisbär in Anhang II aufgenommen und erhielt dadurch einen Schutzstatus unter dieser Konvention. Bislang haben Kanada, die USA, Russland und Island die Bonner Konvention nicht ratifiziert. Für die Arktis ist die Konvention einerseits von Bedeutung, weil viele arktische Tierarten zu den wandernden Tierarten gehören - nahezu alle arktischen Brutvögel sind Zugvögel. Andererseits nutzen viele wandernde Arten die Arktis für einige Zeit im Jahr als Lebensraum.
OSPAR-Abkommen
Das OSPAR-Abkommen ist ein regionales Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks. Vertragsparteien sind neben den Anrainerstaaten des Nordostatlantiks Staaten, deren Flüsse in die Nordsee oder Barentsee münden.
Die Arktisregion des Nordostatlantiks (Barentssee, Europäisches Nordmeer, Meer- und Schelfgebiete um Island und Grönland und eine Teil des Nordpolarmeeres selbst) wird unter dem OSPAR-Abkommen als „Region I – Arctic Waters“ geführt und umfasst ca. 40 % des vom Abkommen abgedeckten Meeresgebiets.
Es existieren darüber hinaus weitere regionale und bilaterale Abkommen zum Schutz von Eisbären, Karibus, Rentieren, Robben und Brutvögeln.