Genehmigung von Forschungsprojekten zu marinem Geo-Engineering

FAQ

  • Was sind Dispergatoren?

    Dispergatoren sind spezielle Chemikaliengemische (Tenside), die im Meerwasser eingesetzt werden, um Ölverschmutzungen – etwa nach Schiffsunfällen oder anderen Havarien – zu bekämpfen. Sie wirken, indem sie einen Ölteppich auflösen und das Öl in feinste Tröpfchen zerteilen, die sich in der Wassersäule verteilen.Durch diese Verteilung kann das Öl schneller von Mikroorganismen abgebaut werden. Gleich… weiterlesen

  • Warum sind gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Dispergatoren notwendig?

    Bisher war der Einsatz von Dispergatoren nur unzureichend reguliert, so dass eine gesetzliche Präzisierung und Klarstellung erforderlich waren. Mit der Novelle des Hohe-See-Einbringungsgesetzes wird der Einsatz von Dispergatoren im räumlichen Anwendungsbereich des HSEG (⁠AWZ⁠ aller Staaten sowie der Hohen See) ausdrücklich geregelt. Ziel ist es, eine uneingeschränkte Freigabe zu verh… weiterlesen

  • Was ist marines Geo-Engineering?

    Marines Geo-Engineering bezeichnet gezielte Eingriffe in die Meeresumwelt zur Manipulation natürlicher Prozesse, unter anderem zur Bekämpfung des anthropogenen Klimawandels und/oder seiner Auswirkungen, der potenziell schädliche Auswirkungen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können. Dazu gehören z. B. Ozeandüngung oder Alkalinisier… weiterlesen

  • Sind alle Geo-Engineering-Aktivitäten verboten?

    Nein. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des HSEG nimmt bestimmte Maßnahmen vom Verbot aus, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Er erweitert die bisherige Liste der vom Verbot ausgenommenen Maßnahmen. Diese Forschungsaktivitäten sind genehmigungspflichtig und dürfen nur nach strenger Risikoprüfung und unter Auflagen im Einklang mit internationalen Anforderungen – wie der Resolution… weiterlesen

  • Um welche marinen Geo-Engineering-Maßnahmen wird die Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des HSEG erweitert?

    Bisher war nur die Erforschung der Ozeandüngung nach HSEG genehmigungsfähig. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des HSEG sieht vor, die Anlage mit zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings für wissenschaftliche Forschung um Maßnahmen der Ozean-Alkalinisierung, der Versenkung von ⁠Biomasse⁠ im Meer, der Untersuchung und Erforschung der Speicherung und Mineralisierung von Kohle… weiterlesen

  • Welche Monitoring-Anforderungen bestehen?

    Der Gesetzentwurf zur Novellierung des HSEG schreibt eine Untersuchung vor, welche physikalische, chemische und biologische Parameter umfasst. Es dient der frühzeitigen Erkennung negativer Umweltauswirkungen und der Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Das ⁠Monitoring⁠ ist vorhabenspezifisch und risikoadäquat auszugestalten. weiterlesen

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Genehmigung nach dem HSEG erfüllt sein?

     Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Vorhaben sämtliche Voraussetzungen des § 5a HSEG erfüllt. Dazu gehören insbesondere:Das Vorhaben dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken.Das Vorhaben basiert auf einem nachvollziehbaren und transparenten Forschungskonzept.Es liegt eine belastbare ⁠Prognose⁠ zu den Umweltauswirkungen vor.Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimi… weiterlesen

  • Wozu dienen die übermittelten Daten zu marinen Geo-Engineering-Projekten?

    Die übermittelten Daten ermöglichen eine gesamtheitliche Bewertung der Umweltauswirkungen mariner Geo-Engineering-Methoden. Gleichzeitig können die Erkenntnisse genutzt werden, um laufende Projekte anzupassen und so den Schutz der biologischen Vielfalt, der Meeresumwelt und des Ökosystems sicherzustellen. weiterlesen

  • Was versteht man im HSEG unter „Hoher See“?

    Die Ergänzung in § 2 Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Sie macht deutlich, dass der Begriff der „Hohen See“ im HSEG speziell definiert ist und sich teilweise vom völkerrechtlichen Verständnis unterscheidet.Nach § 2 Absatz 1 HSEG umfasst die „Hohe See“ alle Meeresgewässer außer dem deutschen Küstenmeer und den Küstenmeeren anderer Staaten. Satz 2 erw… weiterlesen

  • Warum wird das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) novelliert?

    Das HSEG untersagt bislang grundsätzlich das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in das Meer. Um die Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (⁠AWZ⁠) und auf dem Festlandsockel zu ermöglichen sowie den Export von CO₂ in andere Staaten rechtlich abzusichern, sind Änderungen notwendig. Ferner soll für die Durchführung von Forschungs… weiterlesen

  • Welche internationalen Bezüge sind relevant?

    Für ⁠CCS⁠: Die Novelle dient der Umsetzung von  . Deutschland wird hierzu die Änderungen aus den Jahren 2009 (Entschließung LP.3(4)) und 2019 (Entschließung LP.5(14)) ratifizieren. Parallel hat das Bundeskabinett ein Vertragsgesetz verabschiedet, um diese Beschlüsse in nationales Recht umzusetzen.Für marines Geoengineering: Mit der Novelle wird die Begriffsbestimmung des „Marinen Geo… weiterlesen

  • Worin unterscheidet sich das HSEG vom KSpTG?

    Das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) verbietet das Einbringen von Stoffen in die ausschließliche Wirtschaftszone (⁠AWZ⁠) und auf Hoher See und legt Ausnahmen von diesem Verbot fest. Mit der Novellierung des HSEG soll klargestellt werden, dass die Offshore-Speicherung von CO₂ sowie der Export von CO₂ in andere Staaten vom Einbringungsverbot ausgenommen sind.Das Kohlendioxid-Speicher… weiterlesen

  • Unter welchen Voraussetzungen ist der Export von CO₂ für Offshore-CCS nach dem London-Protokoll derzeit zulässig?

    Der Export von CO₂ für Offshore-⁠CCS⁠ ist nach dem London-Protokoll nur zulässig, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:Der exportierende Staat hat die Entschließung LP.3(4) von 2009 ratifiziert.Er wendet diese Entschließung vorläufig an und meldet dies bei der Internationalen Maritimen Organisation (IMO).Es besteht eine Vereinbarung mit dem empfangenden Staat über die Verantwortung für… weiterlesen

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Das Umweltbundesamt (UBA) ist Vollzugsbehörde für wissenschaftliche Projekte im Bereich des marinen Geo-Engineerings. Marines Geo-Engineering bezeichnet gezielte Eingriffe in die Ozeane zur Abschwächung des Klimawandels wie etwa durch Methoden zur CO₂-Entnahme. Gesetzliche Grundlage ist §8 Abs.3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG).

Inhaltsverzeichnis

 

Hintergrund

Die Zuständigkeiten für die Genehmigung und Überwachung von Aktivitäten (Vollzug) in Bezug auf die Meeresgewässer ist in Deutschland je nach Meereszone aufgeteilt. Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind grundsätzlich für den Vollzug des Umweltrechts an Land und in den Küstengewässern verantwortlich, so zum Beispiel auf dem Gebiet des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und Immissionsschutzes. Für den Vollzug in den seewärtig angrenzenden Gewässern sind unter anderem das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), das Bundesamt für Naturschutz (⁠BfN⁠) und das ⁠UBA⁠ mit Vollzugsaufgaben betraut. Das UBA wird zudem in Genehmigungsverfahren anderer Behörden angehört und beteiligt. Seit Juli 2019 ist das UBA Vollzugsbehörde für Forschungsprojekte zu marinem Geo-Engineering.

 

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Das HSEG dient dem Schutz der Meere und regelt seit 1998 das Einbringen von Abfällen sowie anderen Stoffen und Gegenständen in die ⁠Hohe See⁠. Internationale Grundlage ist das London-Protokoll (LP), das seit 1996 ein generelles Einbringungsverbot festlegt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig. 

2013 haben die Vertragsstaaten im Konsens das London-Protokoll für Regelungen zum marinen Geo-Engineering geändert (Resolution LP.4(8)). Die Änderung erfolgte als Reaktion auf groß angelegte Eisendüngungsexperimente in verschiedenen Regionen der Hohen See. Die Änderung des LP etabliert einen Bewertungsrahmen und empfiehlt die Durchführung unabhängiger internationaler Gutachten (siehe Resolution LP.4(8), Annex 5). Die Änderung des LP wird völkerrechtlich erst wirksam, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Deutschland hat diese Änderung bereits in deutsches Recht überführt (Ratifikation am 04.12.2018).

Die Neuregelung im HSEG erlaubte das Einbringen von Stoffen im Rahmen von Forschungsprojekten zum marinen Geo-Engineering, sofern es der Steigerung der Primärproduktion, also der Meeresdüngung, dient.
Forschungsprojekte mit anderen Methoden, beispielsweise Alkalinisierung, und jegliche kommerziellen Projekte zu marinem Geo-Engineering sind nach der aktuellen Regelung verboten.

 

Novellierung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes: Anpassung des Rechtsrahmens

Deutschland hat sich mit dem Bundesklimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen und nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Dieses Ziel erfordert nicht nur die deutliche Minderung von Treibhausgasemissionen, sondern auch Verfahren zur dauerhaften Entnahme und Speicherung von Kohlendioxid.

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des HSEG ist Teil eines Gesetzespakets (siehe mehr unter Treibhausgasminderungsziele Deutschlands), mit dem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet hat, die Abscheidung, Transport und Speicherung von CO₂ unter dem Meeresboden zu ermöglichen.

Das HSEG untersagt bislang das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in das Meer. Um die Offshore-Speicherung von CO₂ in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (⁠AWZ⁠) sowie den Export in andere Staaten rechtlich zu ermöglichen, sind deshalb Änderungen des HSEG notwendig.
Parallel dazu findet die innerstaatliche Umsetzung  der Änderung von Artikel 6 des London-Protokolls statt. Deutschland wird hierzu die einschlägigen Beschlüsse aus den Jahren 2009 (Entschließung LP.3(4)) und 2019 (Entschließung LP.5(14)) ratifizieren; das dafür erforderliche Vertragsgesetz wurde parallel dem Bundeskabinett vorgelegt. Der Gesetzentwurf zur HSEG-Novellierung sieht insbesondere folgende Inhalte vor:

  • Ermöglichung der CO₂-Speicherung in der deutschen AWZ durch eine ausdrückliche Ausnahme vom allgemeinen Einbringungsverbot,
  • Normierung eines allgemeinen Exportverbots für Abfälle und Stoffe mit Ausnahme der Ausfuhr von CO₂ in andere Staaten zur dortigen Speicherung unter dem Meeresboden,
  • Erweiterung der zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu Forschungszwecken. Vorgesehen sind Maßnahmen zu: Ozean-Alkalinisierung, ⁠Biomasse⁠-Versenkung, CO2-Injektion in der ozeanischen Kruste sowie Künstlichem Auftrieb.
  • Schaffung eines klareren Rechtsrahmens für den Einsatz von Dispergatoren bei Schiffshavarien.
 

Das UBA als Vollzugsbehörde

Das ⁠UBA⁠ ist gemäß § 8 Abs. 3 HSEG für die Genehmigung von Aktivitäten des marinen Geo-Engineerings zuständig. Die Zuständigkeit gilt für Aktivitäten unter deutscher Jurisdiktion in allen Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (§ 2 Abs. 1 HSEG). Das heißt wissenschaftliche Projekte, die im Rahmen des marinen Geo-Engineerings (siehe Anlage zum HSEG) in der deutschen ⁠AWZ⁠ sowie in der AWZ anderer Staaten und der Hohen See durchgeführt werden sollen, bedürfen somit der Genehmigung durch das ⁠UBA⁠, soweit sie unter deutsche Jurisdiktion fallen. Gleichzeitig überwacht das UBA die sachgemäße Durchführung der genehmigten Forschungsprojekte.

 

Informationen zum Genehmigungsverfahren für Antragstellende

Ein Antrag für die Genehmigung eines Vorhabens zu marinem Geo-Engineering ist schriftlich, in Papierform oder elektronisch (über hseg(at)uba.de) beim ⁠UBA⁠ einzureichen. Gemäß Verordnung der Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (§ 3 Abs. 2 GeoEnBeschrV) sind in den Antragsunterlagen der Anlass, die geplanten Arbeitsphasen sowie der zeitliche Verlauf des Projekts detailliert darzustellen. Zusätzlich dazu sind die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände, die eingebracht werden sollen, sowie die zu erwartenden Auswirkungen detailliert zu beschreiben. Nähere Informationen dazu siehe § 3 GeoEnBeschrV.

 

Ablaufschema: Das Verfahren im HSEG-Genehmigungsprozess beinhaltet verschiedene Beteiligungsprozesse.
Das Verfahren im HSEG-Genehmigungsprozess beinhaltet verschiedene Beteiligungsprozesse.
Quelle: Umweltbundesamt

Das ⁠UBA⁠ empfiehlt, bei der Planung eines wissenschaftlichen Projekts zu marinem Geo-Engineering frühzeitig eine Voranfrage zu stellen, damit rechtzeitig die HSEG-Relevanz geprüft und Hinweise zu den notwendigen Schritten, z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, gegeben werden können (siehe § 2 GeoEnBeschrV).

Wir bitten zu beachten: Zum Zwecke der Beobachtung (⁠Monitoring⁠) der betroffenen Umwelt am Standort der Maßnahme sind vorhabenspezifische und risikoadäquate Messkampagnen im Projekt einzuplanen und im Finanzierungsplan entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der vielfältigen Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen.

Für die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu marinem Geo-Engineering in den Küstengewässern sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Es gelten die gleichen Anforderungen zu den Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Projekte wie nach dem HSEG (§ 45 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, WHG).

Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Meeresschutzrecht.