Genehmigung von Forschungsprojekten zu marinem Geo-Engineering
Das Umweltbundesamt (UBA) ist Vollzugsbehörde für wissenschaftliche Projekte im Bereich des marinen Geo-Engineerings. Marines Geoengineering bezeichnet gezielte Eingriffe in die Ozeane zur Abschwächung des Klimawandels wie etwa durch Methoden zur CO₂-Entnahme. Gesetzliche Grundlage ist §8 Abs.3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG).
Die Zuständigkeiten für die Genehmigung und Überwachung von Aktivitäten (Vollzug) in Bezug auf die Meeresgewässer ist in Deutschland je nach Meereszone aufgeteilt. Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind grundsätzlich für den Vollzug des Umweltrechts an Land und in den Küstengewässern verantwortlich, so zum Beispiel auf dem Gebiet des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und Immissionsschutzes. Für den Vollzug in den seewärtig angrenzenden Gewässern sind unter anderem das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das UBA mit Vollzugsaufgaben betraut. Das UBA wird zudem in Genehmigungsverfahren anderer Behörden angehört und beteiligt. Seit Juli 2019 ist das UBA Vollzugsbehörde für Forschungsprojekte zu marinem Geoengineering.
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Das HSEG dient dem Schutz der Meere und regelt seit 1998 das Einbringen von Abfällen sowie anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. Internationale Grundlage ist das London-Protokoll (LP), das seit 1996 ein generelles Einbringungsverbot festlegt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig.
2013 haben die Vertragsstaaten im Konsens das London-Protokoll für Regelungen zum marinen Geo-Engineering geändert (Resolution LP.4(8)). Die Änderung erfolgte als Reaktion auf groß angelegte Düngungsexperimente in verschiedenen Regionen der Hohen See. Die Änderung des LP etabliert einen Bewertungsrahmen und empfiehlt die Durchführung unabhängiger internationaler Gutachten (siehe Resolution LP.4(8), Annex 5). Die Änderung des LP wird völkerrechtlich erst wirksam, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Deutschland hat diese Änderung bereits in deutsches Recht überführt (Ratifikation am 04.12.2018).
Die Neuregelung im HSEG erlaubt das Einbringen von Stoffen im Rahmen von Forschungsprojekten zum marinen Geo-Engineering, sofern es der Steigerung der Primärproduktion, also der Meeresdüngung, dient. Andere Methoden des marinen Geo-Engineerings in Forschungsprojekten, beispielsweise Alkalinisierung, und jegliche kommerziellen Projekte zu marinem Geo-Engineering sind nach der aktuellen Regelung verboten.
Das UBA als Vollzugsbehörde
Das HSEG benennt das UBA gemäß § 8 Abs. 3 HSEG als Vollzugsbehörde in Deutschland. Das Gesetz gilt für alle Meeresgewässer (Hohe See) mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (§ 2 Abs. 1 HSEG). Das heißt wissenschaftliche Projekte, die im Rahmen des marinen Geo-Engineerings (siehe Anlage zum HSEG) in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie in der AWZ anderer Staaten und der Hohen See durchgeführt werden sollen, bedürfen somit der Genehmigung durch das UBA. Gleichzeitig überwacht das UBA die sachgemäße Durchführung der genehmigten Forschungsprojekte.
Informationen zum Genehmigungsverfahren für Antragstellende
Ein Antrag für die Genehmigung eines Vorhabens zu marinem Geo-Engineering ist schriftlich, in Papierform oder elektronisch (über hseg(at)uba.de) beim UBA einzureichen. Gemäß Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (§ 3 Abs. 2 GeoEnBeschrV) sind in den Antragsunterlagen der Anlass, die geplanten Arbeitsphasen sowie der zeitliche Verlauf des Projekts detailliert darzustellen. Zusätzlich dazu sind die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände, die eingebracht werden sollen, sowie die zu erwartenden Auswirkungen detailliert zu beschreiben. Nähere Informationen dazu siehe § 3 GeoEnBeschrV.
Das Verfahren im HSEG-Genehmigungsprozess beinhaltet verschiedene Beteiligungsprozesse. Quelle: Umweltbundesamt
Das UBA empfiehlt, bei der Planung eines wissenschaftlichen Projekts zu marinem Geo-Engineering frühzeitig eine Voranfrage zu stellen, damit rechtzeitig die HSEG-Relevanz geprüft und Hinweise zu den notwendigen Schritten, z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, gegeben werden können (siehe § 2 GeoEnBeschrV).
Wir bitten zu beachten: Zum Zwecke der Beobachtung (Monitoring) der betroffenen Umwelt am Standort der Maßnahme sind kontinuierliche Messkampagnen im Projekt einzuplanen und im Finanzierungsplan zu berücksichtigen. Aufgrund der vielfältigen Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen.
Für die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu marinem Geo-Engineering in den Küstengewässern sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Es gelten die gleichen Anforderungen zu den Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Projekte wie nach dem HSEG (§ 45 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, WHG).
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Meeresschutzrecht.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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