Inklusion im Umweltbundesamt

Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Bereits 2008 hat die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen „Inklusion“ zum Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Der Begriff der Inklusion geht dabei deutlich über den der Integration hinaus. Hier ein Überblick über Inklusion im UBA.

Inhaltsverzeichnis

 

Inklusion oder Integration – wo liegt der große Unterschied?

Das traditionelle Konzept der Integration zielte konkret nur auf den Versuch einer Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeits- und Gesellschaftsleben ab, ohne hierfür auch Änderungen der grundlegenden Rahmenbedingungen vorzusehen. Demgegenüber verlangt das neue Menschenrecht auf Inklusion die Anpassung der Arbeits- und Gesellschaftsbedingungen an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse jedes Einzelnen, um eine echte und ausnahmslose Teilhabe aller Menschen mit Behinderung sicherzustellen.

ein Mann auf einem Liegerad, welches sich mit den Armen statt mit den Beinen fortbewegen lässt
Ein UBA-Mitarbeiter mit seinem Handbike vor dem Dienstgebäude „Wörlitzer Bahnhof“ in Dessau-Roßlau
Quelle: Heiko Fischer / UBA
 

Inklusion im UBA durch die Rahmeninklusionsvereinbarung

Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (⁠BMU⁠) und seinen nachgeordneten Behörden, zu denen auch das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) gehört, wurde am 14. September 2021 eine Rahmeninklusionsvereinbarung geschlossen. Sie ist die Grundlage für eine gelebte Inklusion im Umweltbundesamt. Es zählt allein das Potenzial der Mitarbeiter*innen. Persönliche Einschränkungen werden durch gezielte Maßnahmen kompensiert und individuellen behinderungsbedingten Bedürfnissen wird umfassend Rechnung getragen. Dadurch soll berufliche Chancengleichheit für alle geschaffen werden.

Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Kolleg*innen und Führungskräften einzeln und gemeinschaftlich gestaltet werden muss. Sie geschieht nicht von selbst und nicht einseitig, sie muss von allen gelebt und geleistet werden. Das Umweltbundesamt als wissenschaftliche Behörde im Ressortbereich des BMU hat sich das Ziel gesetzt, Inklusion auch im Arbeitsumfeld zu ermöglichen und die Diversität der Gesellschaft abzubilden. Unterstützung bieten hierbei die Schwerbehindertenvertretung, der Inklusionsbeauftragte und das Inklusionsteam.

eine Frau im Büro, mit einem kleinen Gerät an Kopf und Ohr, spricht in ein Mikrofon, welches an ein Smartphone angeschlossen ist
Eine Mitarbeiterin des Umweltbundesamtes mit einem Cochlea-Implantat

In der Hand ein Mikrofon mit Handy, welches Daten an das Implantat sendet.

Quelle: Bettina Rothe / UBA
 

Schwerbehindertenvertretung (SBV) – gewählt von den schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter*innen

Die SBV besteht derzeit aus einer gewählten Vertrauensperson sowie einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter. Die Wahlen finden alle 4 Jahre statt. Zu den Hauptaufgaben der SBV zählen:

  • Wir betreuen schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter*innen bei der Einstellung, im Arbeitsalltag, bei Fortbildungen und dem Karriereaufstieg.
  • Die SBV achtet darauf, dass die Belange der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigt*innen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch eine barrierefreie und behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, die Förderung von Qualifizierungen und die Bereitstellung von behindertengerechten Ausbildungsplätzen.
  • Wir pflegen intensive Kontakte zu den Integrationsämtern, den Integrationsfachdiensten, den Arbeitsämtern sowie zu anderen Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des ⁠BMU⁠ und den Arbeitsgemeinschaften der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes.
  • Die SBV arbeitet eng mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen und ist in allen wichtigen Gremien und Ausschüssen vertreten.
ein junger Mann sitzt im Rollstuhl im Büro an einem Schreibtisch
Ein Mitarbeiter des Umweltbundesamtes mit seinem Rollstuhl am Arbeitsplatz
Quelle: Bettina Rothe / UBA
 

Inklusionsbeauftragte(r) – beauftragt vom UBA (Dienstherr)

Zu den gesetzlichen Aufgaben des Inklusionsbeauftragten und seiner/seines Stellvertreter*in(nen) zählen (nach § 181 Sozialgesetzbuch IX) insbesondere die verantwortliche Vertretung des Dienstherrn in Angelegenheiten schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen sowie die Unterstützung und Überwachung der Dienststelle bei der Anwendung aller Schutz- und Fördervorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung. Auch bei Angebot und Ausgestaltung freiwilliger Inklusionsmaßnahmen wirken sie mit.

Brailletastatur
Mit einer Brailletastatur können blinde und stark sehbehinderte Personen am Computer arbeiten.
Quelle: zlikovec / iStock
 

Inklusionsteam

Das Inklusionsteam besteht aus: Inklusionsbeauftragte(r), Vertrauensperson der SBV sowie Vertreter*innen des Personalrats, der Personalabteilung, der Gleichstellung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie stehen in kontinuierlichem Austausch zu allen Belangen von Mitarbeiter*innen, die von einer Behinderung betroffen sind.

 

Prävention und Gesundheitsschutz im UBA für alle Mitarbeiter*innen

Das ⁠UBA⁠ fördert die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit aller Mitarbeiter*innen durch verschiedene Maßnahmen, die durchaus auch der Inklusion dienen:

  • Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsschutz: Für dieses Engagement wurde das UBA 2011 mit dem Corporate Health Award und 2012 mit dem Unternehmenspreis „Gesundheit“ ausgezeichnet.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (zum Beispiel bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger)
  • Ausbau der Mobilen Arbeit / Arbeit im Homeoffice
 

Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe schwerbehinderter Menschen in Deutschland. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht, das Eingliederungshilferecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.
  • Bundesteilhabegesetz (BTHG): Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Es tritt in vier Stufen in Kraft, die im Zeitraum von 2017 bis 2023 realisiert werden.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Das BGG regelt u.a. die Herstellung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Verkehr, das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, die Verwendung von Leichter Sprache sowie Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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