Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Bereits 2008 hat die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen „Inklusion“ zum Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Der Begriff der Inklusion geht dabei deutlich über den der Integration hinaus. Hier ein Überblick über Inklusion im UBA.
Inklusion oder Integration – wo liegt der große Unterschied?
Das traditionelle Konzept der Integration zielte konkret nur auf den Versuch einer Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeits- und Gesellschaftsleben ab, ohne hierfür auch Änderungen der grundlegenden Rahmenbedingungen vorzusehen. Demgegenüber verlangt das neue Menschenrecht auf Inklusion die Anpassung der Arbeits- und Gesellschaftsbedingungen an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse jedes Einzelnen, um eine echte und ausnahmslose Teilhabe aller Menschen mit Behinderung sicherzustellen.
Inklusion im UBA durch die Rahmeninklusionsvereinbarung
Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und seinen nachgeordneten Behörden, zu denen auch das Umweltbundesamt (UBA) gehört, wurde am 14. September 2021 eine Rahmeninklusionsvereinbarung geschlossen. Sie ist die Grundlage für eine gelebte Inklusion im Umweltbundesamt. Es zählt allein das Potenzial der Mitarbeiter*innen. Persönliche Einschränkungen werden durch gezielte Maßnahmen kompensiert und individuellen behinderungsbedingten Bedürfnissen wird umfassend Rechnung getragen. Dadurch soll berufliche Chancengleichheit für alle geschaffen werden.
Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Kolleg*innen und Führungskräften einzeln und gemeinschaftlich gestaltet werden muss. Sie geschieht nicht von selbst und nicht einseitig, sie muss von allen gelebt und geleistet werden. Das Umweltbundesamt als wissenschaftliche Behörde im Ressortbereich des BMU hat sich das Ziel gesetzt, Inklusion auch im Arbeitsumfeld zu ermöglichen und die Diversität der Gesellschaft abzubilden. Unterstützung bieten hierbei die Schwerbehindertenvertretung, der Inklusionsbeauftragte und das Inklusionsteam.
Schwerbehindertenvertretung (SBV) – gewählt von den schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter*innen
Die SBV besteht derzeit aus einer gewählten Vertrauensperson sowie einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter. Die Wahlen finden alle 4 Jahre statt. Zu den Hauptaufgaben der SBV zählen:
Wir betreuen schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter*innen bei der Einstellung, im Arbeitsalltag, bei Fortbildungen und dem Karriereaufstieg.
Die SBV achtet darauf, dass die Belange der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigt*innen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch eine barrierefreie und behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, die Förderung von Qualifizierungen und die Bereitstellung von behindertengerechten Ausbildungsplätzen.
Wir pflegen intensive Kontakte zu den Integrationsämtern, den Integrationsfachdiensten, den Arbeitsämtern sowie zu anderen Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des BMU und den Arbeitsgemeinschaften der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes.
Die SBV arbeitet eng mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen und ist in allen wichtigen Gremien und Ausschüssen vertreten.
Inklusionsbeauftragte(r) – beauftragt vom UBA (Dienstherr)
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Inklusionsbeauftragten und seiner/seines Stellvertreter*in(nen) zählen (nach § 181 Sozialgesetzbuch IX) insbesondere die verantwortliche Vertretung des Dienstherrn in Angelegenheiten schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen sowie die Unterstützung und Überwachung der Dienststelle bei der Anwendung aller Schutz- und Fördervorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung. Auch bei Angebot und Ausgestaltung freiwilliger Inklusionsmaßnahmen wirken sie mit.
Inklusionsteam
Das Inklusionsteam besteht aus: Inklusionsbeauftragte(r), Vertrauensperson der SBV sowie Vertreter*innen des Personalrats, der Personalabteilung, der Gleichstellung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie stehen in kontinuierlichem Austausch zu allen Belangen von Mitarbeiter*innen, die von einer Behinderung betroffen sind.
Prävention und Gesundheitsschutz im UBA für alle Mitarbeiter*innen
Das UBA fördert die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit aller Mitarbeiter*innen durch verschiedene Maßnahmen, die durchaus auch der Inklusion dienen:
Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsschutz: Für dieses Engagement wurde das UBA 2011 mit dem Corporate Health Award und 2012 mit dem Unternehmenspreis „Gesundheit“ ausgezeichnet.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe schwerbehinderter Menschen in Deutschland. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht, das Eingliederungshilferecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.
Bundesteilhabegesetz (BTHG): Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Es tritt in vier Stufen in Kraft, die im Zeitraum von 2017 bis 2023 realisiert werden.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Das BGG regelt u.a. die Herstellung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Verkehr, das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, die Verwendung von Leichter Sprache sowie Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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