Durchsetzung des Umweltrechts
Das Umweltrecht ist nur wirksam, wenn es gut vollzogen und durchgesetzt wird.
Das Umweltrecht ist nur wirksam, wenn es gut vollzogen und durchgesetzt wird.
Nach dem Grundgesetz liegt der Vollzug aller Bundesgesetze grundsätzlich bei den Bundesländern und nur ausnahmsweise beim Bund (s. Artikel 83 ff. Grundgesetz).
Im Umweltrecht bedeutet dies, dass die Bundesländer für den Vollzug eines Großteils des Umweltrechts zuständig sind, z. B. für den Vollzug des Immissionsschutzrechts, des Wasserrechts und des Naturschutzrechts. Einige Gesetze werden aber auch vom Bund vollzogen. Welche Gesetze und Verordnungen zum Beispiel das Umweltbundesamt in die Praxis umsetzt finden Sie hier.
Außenstehenden aus dem Ausland erscheint diese Verteilung der Verwaltungskompetenz im Umweltrecht oft sehr komplex. Die vom Umweltbundesamt entwickelte Broschüre „A Guide to Environmental Administration in Germany“ gibt internationalen Leserinnen und Lesern daher einen kompakten Einblick in die deutsche Umweltverwaltung und ihre rechtlichen und politischen Grundlagen.
Einen wichtigen Beitrag zum Vollzug des Umweltrechts leisten auch Polizei und Staatsanwaltschaften und die Gerichte, die Verstöße gegen das Umweltrecht verfolgen und sanktionieren (s. a. Umweltstrafrecht). In der Reihe „Umweltdelikte“ beschreibt das Umweltbundesamt die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken. Die aktuelle Ausgabe von 2023 finden Sie hier.
Die Öffentlichkeit, also Bürgerinnen und Bürger und (Umwelt-)Vereinigungen, können den Vollzug des Umweltrechts unterstützen. Dazu leisten Informations-, Beteiligungs- und Klagerechte einen wichtigen Beitrag.
Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die Einhaltung des europäischen Umweltrechts (sog. environmental compliance assurance) zu verbessern. Sie hat dazu Anfang 2018 einen Aktionsplan zur Gewährleistung der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften mit neun Maßnahmen beschlossen. Zudem unterstützt sie die europäischen Netzwerke der Vollzugsbehörden (IMPEL, European Union Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law), der Polizei (EnviCrimeNet, informal network of police officers and other crime fighters in the field of environmental crime), der Staatsanwälte (ENPE, network of prosecuters for the environment) und der Richter EUFJE (european forum of judges for the environment) im Umweltbereich.
Auch das Umweltbundesamt unterstützt die Arbeit von IMPEL, dem Netzwerk der europäischen Umweltbehörden, seit dessen Gründung 1992 aktiv. IMPEL will die effektive Umsetzung und den Vollzug des europäischen Umweltrechts voranbringen. Hierzu fördert IMPEL in konkreten Projekten den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen allen Stellen, die mit der Umsetzung, der Anwendung und dem Vollzug des EU-Umweltrechts befasst sind, zum Beispiel Ministerien, Behörden, Vollzugsfachleuten. IMPEL widmet sich zudem der kohärenten Auslegung, Anwendung und Vollziehung des EU-Umweltrechts. Es bietet politischen Entscheidungsträgern, Vollzugspersonen und Umweltinspektoren einen Rahmen für Ideenaustausch und unterstützt die Entwicklung von „best practices“. IMPEL berät die Kommission und andere EU-Institutionen unter dem Gesichtspunkt der intelligenten Rechtssetzung aus Praktikersicht über die Praktikabilität und Vollziehbarkeit bestehenden und geplanten EU-Umweltrechts.
Das Umweltbundesamt forscht zu der Frage, wie eine gute Compliance gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Handelns mit einer anspruchsvollen und transformationstendierten Umweltschutzregulierung erreicht werden kann. Dazu nimmt es den eigentlichen administrativen Vollzug in den Blick, sucht aber auch in den Rand- und Rahmenbedingungen nach Verhinderungs- und Verzögerungsgründen und fragt nach den Potentialen der Digitalisierung, dem Umweltrecht und den Umweltschutzzielen stärker zur Geltung zu verhelfen.
Publikation: Compliance II Flyer: Compliance II Anpassung des „Vademekums für Bürgerbeteiligung und Beschwerdemanagement“ an das deutsche Vollzugsverständnis Anpassung des „Vademekums Compliance Assurance in ländlichen Räumen“ an das deutsche Vollzugsverständnis
Geodatennutzung im Umweltvollzug – Teil 1 Geodatennutzung im Umweltvollzug – Teil 2