Regulierungsinstrumente unter REACH und CLP

Erklärung des Begriffs REACH: Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffezum Vergrößern anklicken
REACH stands for registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals
Quelle: Umweltbundesamt

Die Europäische Chemikalienverordnung ⁠REACH regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe innerhalb der EU. Die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki als zuständige zentrale Behörde und die EU-Mitgliedstaaten berichten regelmäßig über die Fortschritte. REACH bietet folgende Möglichkeiten zur Regulierung von Chemikalien in der EU:

  • Registrierung: Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen ihre chemischen Stoffe bewerten und bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registrieren.
  • Bewertung: Die ECHA prüft die Registrierungen auf Vollständigkeit und mindestens 20 Prozent aller Registrierungsdossiers auf ihre Qualität (Dossierbewertung). Die Behörden der EU Mitgliedstaaten bewerten ausgewählte Chemikalien auf besonders besorgniserregende Eigenschaften und Risiken für Mensch und Umwelt (Stoffbewertung).
  • Zulassung: Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. ⁠Pestizide⁠) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. ⁠REACH⁠ fordert eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHCs (substances of very high concern). Die Zulassungspflicht ist primär ein generelles Verwendungsverbot. Auf Antrag kann die ECHA aber eine Zulassung aussprechen. Dazu muss der Antragstellende nachweisen, dass die Risiken der Chemikalie beherrscht werden oder dass der sozioökonomische Nutzen der Verwendung größer als das Risiko ist.
  • Beschränkung: Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendungen von Chemikalien kann auch verboten oder eingeschränkt werden.

Weitere Regelungen unter REACH betreffen die Informationsweitergabe für chemische Stoffe in der Lieferkette, um eine sichere Verwendung der Stoffe zu gewährleisten. Für die gefährlichsten Stoffe erfolgt die Informationsweitergabe in standardisierter Form über sogenannte Sicherheitsdatenblätter. Verbraucher*innen müssen auf Anfrage über das Vorhandensein „besonders besorgniserregender Stoffe" in Erzeugnissen informiert werden.

Unter REACH gilt der Grundsatz, dass Tierversuche nur als letzte Möglichkeit eingesetzt werden dürfen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu befördern ist. Registranden müssen sich vor der Registrierung nach vorhandenen Studien erkundigen und diese gemeinsam nutzen. Bevor Versuche mit Wirbeltieren durchgeführt werden, müssen sie bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA beantragt werden.

Gemäß CLP⁠-Verordnung werden die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie Gesundheits- und Umweltgefahren von Stoffen und Gemischen bestimmt. Die Stoffe und Gemische müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

  • Harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung): sie wird von behördlicher Seite festgelegt und ist innerhalb der EU verbindlich.
  • Selbsteinstufung von Seiten der Industrie für
    • Stoffe, für die keine Legaleinstufung vorliegt oder bei denen sich die Legaleinstufung nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt,
    • Gemische.
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