Abschnitt 7: Rückgewinnung
Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Erzeugnissen und Einrichtungen.
Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Erzeugnissen und Einrichtungen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 haben Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sicherzustellen, dass diese Stoffe rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtungen recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Die Anforderung ist unabhängig von der Füllmenge.