Abschnitt 7: Rückgewinnung

Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Erzeugnissen und Einrichtungen. 

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 7.1: Müssen alle fluorierten Treibhausgase aus allen Einrichtungen zurückgewonnen werden?

Ja, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 haben Betreiber folgender Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sicherzustellen, dass diese Stoffe rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtungen recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden:

  • in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführte ortsfeste Einrichtungen:
    • Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
    • Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten,
    • Brandschutzeinrichtungen,
    • elektrische Schaltanlagen

 

  • in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführtemobile Einrichtungen:
    • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern,
    • Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons (ab dem 12. März 2027);
    • Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen (ab dem 12. März 2027).

Nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 sorgen Betreiber aus anderen Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 enthalten, für die Rückgewinnung der Gase, außer wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beispiele für solche Anlagen sind:

  • Organic-Rankine-Kreisläufen
  • Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen,
  • Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen.

Die Anforderungen sind unabhängig von der Füllmenge.

Hinweis:

Für Geräte, die unter die WEEE-Richtlinie fallen, gelten zusätzlich die im ElektroG und in der EAG-BehandV dort festgelegten Rückgewinnungspflichten. Für Altfahrzeuge sind zusätzlich die Regelungen der Altfahrzeugverordnung zu beachten.

 

Frage 7.2: Benötigt man für in der EU aufbereitete oder recycelte HFKW eine Quote, wenn man sie in der EU dem Markt zur Verfügung stellt?

Nein, in der EU aus Erzeugnissen oder Einrichtungen zurückgewonnene und recycelte oder aufgearbeitete HFKW benötigen bei der erneuten Abgabe oder Verwendung keine Quote, sofern sie nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 entsprechend gekennzeichnet sind.

Hinweis:

Auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit recycelten oder aufgearbeiteten HFKW befüllt werden, können den Verboten des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 unterliegen.

 

Frage 7.3: Unterliegt ein Behälter mit außerhalb der EU aufbereiteten oder recycelten HFKW beim Inverkehrbringen der Quotenpflicht?

Ja. Hier ist die Regelung des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 zu beachten, wonach fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden als ungebrauchte Gase gelten. Dies bedeutet, dass diese HFKW nicht als aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase gekennzeichnet werden dürfen und eine Quote und eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 4 Abs. 6 beim Inverkehrbringen benötigen. Dies gilt auch wenn zwar Rückgewinnung und Aufarbeitung oder Recycling in der EU stattfanden, die HFKW aber anschließend aus der EU ausgeführt wurden und dann (in einem wiederauffüllbaren Behälter) wiedereingeführt werden sollen.

 

Frage 7.4: Gilt die Quotengenehmigungspflicht auch für vorbefüllte Einrichtungen, die außerhalb der EU mit in der EU recycelten oder aufgearbeiteten HFKW befüllt wurden?

Nein. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt nur für die Einfuhr fluorierter Treibhausgase in wiederauffüllbaren Behältern, nicht jedoch in vorbefüllten Einrichtungen. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die in den vorbefüllten Einrichtungen enthaltenen HFKW bereits dem Quotensystem unterlagen. Die Einfuhr von Einrichtungen, die mit solchen HFKW befüllt wurden, erfordert keine Quotengenehmigung. Dies ist durch eine Konformitätserklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 (Konformitätserklärung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573) zu bestätigen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 befindet sich in der Überarbeitung.

Hinweis:

Auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit recycelten oder aufgearbeiteten HFKW befüllt wurden, können den Verboten des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV unterliegen.

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 Klimaschutz  Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe  Kältemittel  Klimaanlage  Zertifizierung  EU-F-Gas-Verordnung