Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Regelungen sollen die Umwelt schützen.
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Persistente organische Schadstoffe (POP, engl. Persistent Organic Pollutants) sind in mehreren überstaatlichen Übereinkommen und Protokollen sowie in europäischen wie auch nationalen Gesetzen geregelt.

Inhaltsverzeichnis

 

Internationale Regelungen

Das Genfer „Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung" (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution) der ⁠UN⁠-Wirtschaftskommission für Europa (⁠UNECE⁠) besteht seit 1979 als multilaterales Umweltabkommen. Auf Basis des Übereinkommens sind bisher acht Protokolle erarbeitet worden. Eines davon ist das Protokoll über POP der Genfer Luftreinhaltekonvention (auch POP-Protokoll), welches 1998 verabschiedet wurde und am 23. Oktober 2003 in Kraft getreten ist. Es regelt 16 POP.

Das Protokoll wurde 2009 novelliert. Seit das ⁠Stockholmer Übereinkommen⁠ die meisten im POP-Protokoll geregelten POP auf globaler Ebene regelt, kümmert sich die UNECE-Konvention vor allem um die Inventarisierung der POP-Emissionen sowie Maßnahmen zur Minderung der unbeabsichtigten Freisetzung bestimmter POPs (zum Beispiel polyzyklische Aromaten bei der Holzverbrennung), die von dem Stockholmer Übereinkommen nicht abgedeckt sind.

Aufbauend auf diesem regionalen Abkommen der ⁠UNECE⁠-Staaten wurde im Mai 2001 das Stockholmer Übereinkommen verabschiedet, das am 17. Mai 2004 in Kraft trat. Im Gegensatz zum regionalen UNECE Protokoll über POP ist es ein globales Abkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POP.

Der Informationsaustausch mit dem Sekretariat des ⁠Stockholmer Übereinkommens⁠ wird über den Nationalen Focal Point abgewickelt, der am ⁠UBA⁠ angesiedelt ist. Für die Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland ist das ⁠BMU⁠ federführend, deshalb ist der Official Contact Point dort angesiedelt.

Ein wissenschaftliches Begleitgremium, das ⁠POP Review Committee⁠ (POP RC), evaluiert in einem mehrstufigen Verfahren Vorschläge zur Aufnahme neuer POP. Die alle zwei Jahre stattfindende Vertragsstaatenkonferenz entscheidet über die Aufnahme weiterer Stoffe, das Arbeitsprogramm der untergeordneten Arbeitsgruppen und z.B. finanzielle Unterstützung in Projekten in Entwicklungsländern. Die aktuell geregelten Stoffe sind in den Anlagen A (Eliminierung), B (Beschränkung) und C (Unerwünschte ⁠Nebenprodukte⁠) des Übereinkommens gelistet. Eine Aufführung der geregelten POP findet sich hier.

Zu diesen Stoffen regelt das Stockholmer Übereinkommen u.a. die Produktion und Verwendung, Import und Export, entwickelt beste verfügbare Techniken zur Vermeidung oder Reduzierung von POP und überprüft die Wirksamkeit der Maßnahmen durch Ermittlung der verbleibenden Konzentrationen in Luft, Wasser und Muttermilch. Dabei gibt es enge Bezüge zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und mit dem Rotterdamer Übereinkommen zur Chemikaliensicherheit im internationalen Handel mit Gefahrstoffen.

Die Details in den Anhängen des Stockholmer Übereinkommens sind zunehmend von Bedeutung, denn hier werden beispielsweise zahlreiche Ausnahmeregelungen aufgeführt. Ihre Inanspruchnahme muss jede Vertragspartei registrieren und ihre Notwendigkeit wird regelmäßig überprüft. Für viele POP gibt es trotz ihrer Listung im Stockholmer Übereinkommen noch nicht überall auf der Welt vollständigen Ersatz. In Entwicklungsländern betrifft das häufiger ⁠Pestizide⁠, so. wird sogar ⁠DDT⁠ noch in einigen Ländern zur Kontrolle der malariaübertragenden Mücken eingesetzt, in Industrieländern betrifft es besonders technische Anwendungen, beispielsweise ⁠DecaBDE⁠ in Ersatzteilen von Altautos und Flugzeugen oder ⁠HBCDD⁠ in Dämmplatten. Diese Ausnahmen werden unter dem Stockholmer Übereinkommen im POP-Review Committee (POP RC) gemeinsam diskutiert und von der Vertragsstaatenkonferenz festgelegt (specific exemptions/acceptable purposes). Die Entwicklung von geeigneten Alternativen ist zwar kein unmittelbares Ziel der Konvention, jedoch eine wichtige Voraussetzung für die möglichst baldige Beendigung von erlaubten Anwendungen und befristeten Ausnahmen.

Akteure, wie die ⁠OECD⁠ mit ihrem Programm zur Substitution von gefährlichen Chemikalien und Bewertung von Alternativen oder die ECHA mit ihrer Substitutionsstrategie, leisten wichtige Beiträge um Alternativen – auch für POP – zu finden.

Ein Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen (auch ⁠NIP⁠ – National Implementation Plan – genannt) zeigt auf, wie Deutschland die Verpflichtungen aus der Konvention umsetzt und beschreibt Maßnahmen die getroffen werden, um die Ziele des Stockholmer Übereinkommens zu erreichen.

Aktuell haben über 180 Vertragsstaaten das Stockholmer Übereinkommen ratifiziert.

Weiterführende Informationen zu den Inhalten des Übereinkommens und Aktivitäten in seinem Umfeld sind auch auf der Webseite des Stockholmer Übereinkommens zu finden.

 

Umsetzung in europäisches und nationales Recht

Die Europäische Union hat 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 die rechtliche Voraussetzung zur Ratifikation beider Vertragswerke geschaffen. Die Verordnung wurde 2019 in einer Neufassung als Verordnung (EU) 2019/1021 (EU POP-Verordnung) verabschiedet, die z. B. auch die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu den ⁠POP⁠ erfasst. Konkret regelt die Verordnung das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von POP. Ferner werden Beschränkungen der Freisetzungen der geregelten Stoffe sowie Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, welche aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder damit verunreinigt sind, festgelegt.

In einigen Punkten geht die Verordnung auch über die Verpflichtungen des ⁠Stockholmer Übereinkommens⁠ hinaus, so bei der Entsorgung POP-haltiger Abfälle. Die Inhalte und Vorgaben dieser Verordnung stellen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht dar.

 

Chemikalienrecht

Weitere Relevante Verordnungen des europäischen Chemikalienrechts sind die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) und die ⁠CLP⁠-Verordnung (EG Nr. 1272/2008), welche gemeinsam den Kernbereich des Chemikalienrechts bilden.

 

Industrieemissionen

Ferner ist die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) relevant. Sie beinhaltet die Neufassung und Zusammenfassung mehrerer Richtlinien, u.a. zur Verbrennung von Abfällen 2001/80/EG vom 23. Oktober 2001, zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.) und 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IVU-Richtlinie“). Die Regelungen entsprechen bereits dem deutschen Recht (s.o., 13. und 17. ⁠BImSchV⁠).

 

Weitere rechtliche Regelungen

Weitere Informationen zu für ⁠POP⁠ relevante europäische und nationale Regelungen finden sie hier:

POP in Gewässern

Spezifische Regelungen zu POP in Abfällen und Recyclingstoffen finden Sie in unseren Themenartikeln "POP- und PCB-haltige Abfälle" und "Gefährliche Abfälle".

Spezifische Regelungen zu einzelnen POP können Sie auf "Persistente Organische Stoffe" finden.

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Schlagworte:
 POP  Persistenter organischer Schadstoff  Stockholmer Übereinkommen  Stockholm-Konvention  EU-POP-Verordnung