Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel genießt das Grundwasser einen hohen Schutz, zumindest vor den Wirkstoffen selbst. Wenn Wirkstoffe mit über 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) in das Grundwasser eingetragen werden, sind die Produkte nicht zulassungsfähig. Analog dazu liegen die gesetzliche Qualitätsnorm für Grundwasserkörper und der Grenzwert für Trinkwasser auch bei 0,1 µg/L. Werden Wirkstoffe im Grundwasser über 0,1 µg/L gefunden, kann im Fundaufklärungsverfahren ermittelt werden, wie es dazu kam und welche Gegenmaßnahmen nötig sind. Dies kann im Zweifel auch zur Rücknahme der Zulassung führen.
Dagegen sind Abbauprodukte, zumindest jene, die weniger wirksam und weniger giftig sind als der Wirkstoff selbst, uneinheitlich geregelt. Zulassungsrelevant ist ein Wert von 10 µg/L im Grundwasser. Dieser entspricht jedoch nur einer Bewertungsleitlinie und ist nicht gesetzlich verankert. Entsprechend schwach reguliert ist diese Stoffgruppe im Trinkwasser- und Grundwasserrecht.
Für das Trinkwasser empfiehlt das UBA die Einhaltung eines Höchstwerts von 1 oder 3 µg/L, je nach Stoff. Für das Grundwasser wurde bisher keine Qualitätsnorm festgelegt. Für einen effektiven Grundwasserschutz müssten bei den Abbauprodukten jedoch stärkere und verbindlichere Regelungen umgesetzt werden, insbesondere im Zulassungsverfahren. Vor einigen Jahren wurde der Wert von 10 µg/L innerhalb einiger Zulassungsverfahren in mehreren Klageverfahren in Frage gestellt, so dass Produkte trotz hoher Grundwassereinträge zugelassen wurden. Um dem vorzubeugen braucht es einen gesetzlich verankerten Grenzwert für alle Abbauprodukte.
Dies könnte schon bald umgesetzt werden. Denn der Entwurf zur Überarbeitung der EU-Grundwasserrichtlinie sieht verbindliche Schwellenwerte für Abbauprodukte vor. Auch die europäische Bewertungsleitlinie für Pflanzenschutzmittel, die den Wert von 10 µg/L vorgibt, wird derzeit überarbeitet. Die 2020 erneuerte EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 gibt zudem vor, dass Leitwerte für Abbauprodukte bei der Trinkwassergewinnung festgelegt werden müssen. In Deutschland wurde dafür eine neue Verordnung geschaffen, die sogenannte Trinkwassereinzugsgebieteverordnung. Sie legt die Richtwerte von 1, 3 oder 10 µg/L für Abbauprodukte in Gewässern zur Trinkwassergewinnung fest. Diese wird zurzeit in den Trinkwassergewinnungsgebieten umgesetzt. Das UBA ist an vielen Prozessen beteiligt, unterstützt mit Informationen und Empfehlungen, und setzt sich für Regelungen ein, die dem vorsorgeorientierten Grundwasserschutz gerecht werden.