Aktivitäten des Bundes

Bodenschutz und Altlastenbearbeitung sind im BBodSchG und der BBodSchV vom Bund geregelt. Den Vollzug übertrug er auf die Bundesländer. Der Bund ist aber auch selbst Eigentümer von Liegenschaften mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Liegenschaften im allgemeinen Grundvermögen des Bundes

Der Bund ist einer der größten Eigentümer von Liegenschaften. Wie bei jedem Eigentum sind damit Rechte und Pflichten verbunden. Das allgemeine Grundvermögen des Bundes wurde von 1950 bis 2004 durch die Bundesvermögensverwaltung verwaltet. Im Jahr 2005 ging diese Aufgabe auf die  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über.

Die BImA nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung genutzt werden (Dienstliegenschaften). Die BImA entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung. Gemäß der Ressortvereinbarung zwischen dem inzwischen zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (⁠BMU⁠) und dem Bundesministerium der Finanzen beteiligt sie die jeweils zuständige Bauverwaltung.

Zuständigkeit der Bauverwaltungen

Baumaßnahmen auf Bundesliegenschaften werden in der Zuständigkeit der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder (im Folgenden: Bauverwaltung) durchgeführt. Die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften fungiert als Kompetenzzentrum. Sie kann insofern für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Bauverwaltung der Länder, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie der ⁠BImA⁠ tätig werden.

Zur Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen wurde eine Arbeitshilfe Boden- und Grundwasserschutz (AH BoGwS) entwickelt. Die AH BoGwS ist im Zuständigkeitsbereich von Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums der Verteidigung nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) und den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (ZBau) anzuwenden.

Ziel der AH BoGwS ist es, die Bearbeitung von kontaminationsverdächtigen und kontaminierten Flächen von der Erfassung bis zur gegebenenfalls erforderlichen Sanierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bundesweit einheitlich zu regeln. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Bundeshaushaltsordnung sowie der ⁠Nachhaltigkeit⁠ beachtet.

Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 Altlastenfinanzierung  Altlastenfreistellung  Altlastenbewertung  Bundesliegenschaften