Abschnitt 1: Übergreifendes und Definitionen

Dieser Abschnitt beantwortet allgemeine Fragen zum Inkrafttreten und zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften zu fluorierten Treibhausgasen sowie Fragen grundsätzlichen Charakters. 

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 1.1: Muss ich die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase weiterhin beachten?

Die Verordnung (EU) 2024/573 hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase zum 11. März 2024 auf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/573). Es gibt allerdings Übergangsfristen (siehe Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/573). Bis zum 31.12.2024 erfolgt die Kennzeichnung weiterhin gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Die Berichterstattung für das Kalenderjahr 2023 erfolgt noch nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

 

Frage 1.2: Muss ich die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) weiterhin beachten?

Ja. Sie gilt weiterhin und auch nach anstehender Neufassung ergänzend zur Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten.

Nach Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X der Verordnung zu lesen.

 

Frage 1.3: Was sind fluorierte Treibhausgase?

Fluorierte Treibhausgase im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 sind alle in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung aufgeführten Stoffe sowie Gemische, die mindestens einen dieser Stoffe enthalten.

Anmerkung:

Von der Industrie als HFO (Hydrofluorolefine) bezeichnete Kältemittel sind ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und im Anhang II Gruppe I gelistet. Beispiel: R-1234yf bzw. HFO-1234yf entspricht HFKW-1234yf.

 

Frage 1.4: Gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/573 für alle aufgeführten Stoffe gleichermaßen?

Nein. In den einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2024/573 wird häufig auf bestimmte Anhänge oder nur auf Teile davon verwiesen. Erfolgt dies nicht, gilt die entsprechende Regelung für alle in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffe.

Zusätzlich legen die Durchführungsverordnungen zur Zertifizierung die nicht fluorierten Alternativen fest, für die zukünftig auch Sachkundeanforderungen gelten (s. Abschnitt 4).

 

Frage 1.5: Was ist unter dem Begriff „technisches Aerosol“ zu verstehen?

Unter den in Anhang IV Nr. 19 geregelten technischen Aerosolen sind alle ⁠Aerosole⁠ zu fassen, die kein Schaum gemäß Nr. 16 und Nr. 17, kein Aerosolgenerator gemäß Nr. 18, kein Körperpflegeprodukt gemäß Nr. 20, keine Einrichtung zur Hautkühlung gemäß Nr. 21 und kein Aerosol für medizinische Zwecke sind.

 

Frage 1.6: Fallen „hermetisch geschlossene Einrichtungen“ auch unter die Definition der „in sich geschlossenen Systeme“?

Ja. „Hermetisch geschlossene“ Einrichtungen sind spezielle „in sich geschlossene“ Erzeugnisse und Einrichtungen mit einer geprüften Leckagerate von weniger als 3g/Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks (Art. 3 Nr. 9 und 38).

 

Frage 1.7: Sind Einrichtungen, die den Begriff „Kühler“ im Namen haben als Kühler im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 zu sehen?

Es handelt sich in solchen Fällen nicht zwangsläufig um einen „Kühler“ (Chiller) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573. Dies hängt ausschließlich davon ab, ob die Einrichtung die Definition des Art. 3 Nr. 44 erfüllt. Damit ein Gerät als Kühler angesehen werden kann, muss die Hauptfunktion des Geräts das Kühlen eines Wärmeträgers sein (siehe hierzu ergänzend Frage 1.9).

 

Frage 1.8: Fallen Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner unter die Definition „Klimatisierung“?

Ja. Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner fallen unter die Definition „Klimatisierung“ (Art. 3 Nr. 40), da die Hauptfunktion das Entfeuchten der Luft ist. Sie unterliegen damit den Regelungen des Anhangs IV Nr. 8 b-e.

 

Frage 1.9: Können „Kühler“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 als Wärmeträger auch Luft verwenden?

Ja, auch wenn der Wärmeträger Luft ist, wird die Definition von „Kühler“ (Art. 3 Nr. 44 Verordnung (EU) 2024/573) als erfüllt angesehen.

Vergleicht man die englische Fassung der Verordnung mit der deutschen Übersetzung und nimmt zusätzlich die DIN EN 378-1:2021 dazu, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Übersetzung des Begriffs „heat transfer fluid“ in der Verordnung als „Wärmeträgerflüssigkeit“ auch Gase beinhalten kann.

Damit sind auch „Kühler“ mit dem Wärmeträger Luft von den in Anhang IV Nr. 4 und Nr. 5 genannten Ausnahmen erfasst und Anhang IV Nr. 7 zuzuordnen.