Abschnitt 1: Übergreifendes und Definitionen

Dieser Abschnitt beantwortet allgemeine Fragen zum Inkrafttreten und zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften zu fluorierten Treibhausgasen sowie Fragen grundsätzlichen Charakters. 

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 1.1: Muss ich die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase weiterhin beachten?

Nein, da die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben wurde. 

 

Frage 1.2: Muss ich die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) weiterhin beachten?

Ja. Sie gilt weiterhin und auch nach anstehender Neufassung ergänzend zur Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten.

Nach Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X der Verordnung zu lesen.

 

Frage 1.3: Was sind fluorierte Treibhausgase?

Fluorierte Treibhausgase im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 sind alle in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung aufgeführten Stoffe sowie Gemische, die mindestens einen dieser Stoffe enthalten.

Anmerkung:

Von der Industrie als HFO (Hydrofluorolefine) bezeichnete Kältemittel sind ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und im Anhang II Gruppe I gelistet. Beispiel: R-1234yf bzw. HFO-1234yf entspricht HFKW-1234yf.

 

Frage 1.4: Gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/573 für alle aufgeführten Stoffe gleichermaßen?

Nein. In den einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2024/573 wird häufig auf bestimmte Anhänge oder nur auf Teile davon verwiesen. Erfolgt dies nicht, gilt die entsprechende Regelung für alle in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffe.

Zusätzlich legen die Durchführungsverordnungen zur Zertifizierung die nicht fluorierten Alternativen fest, für die zukünftig auch Sachkundeanforderungen gelten (s. Abschnitt 4).

 

Frage 1.5: Was ist unter dem Begriff „technisches Aerosol“ zu verstehen?

Unter den in Anhang IV Nr. 19 geregelten technischen Aerosolen sind alle ⁠Aerosole⁠ zu fassen, die kein Schaum gemäß Nr. 16 und Nr. 17, kein Aerosolgenerator gemäß Nr. 18, kein Körperpflegeprodukt gemäß Nr. 20, keine Einrichtung zur Hautkühlung gemäß Nr. 21 und kein Aerosol für medizinische Zwecke sind.

 

Frage 1.6: Fallen „hermetisch geschlossene Einrichtungen“ auch unter die Definition der „in sich geschlossenen Systeme“?

Ja. „Hermetisch geschlossene“ Einrichtungen sind spezielle „in sich geschlossene“ Erzeugnisse und Einrichtungen mit einer geprüften Leckagerate von weniger als 3g/Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks (Art. 3 Nr. 9 und 38).

 

Frage 1.7: Sind Einrichtungen, die den Begriff „Kühler“ im Namen haben als Kühler im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 zu sehen?

Es handelt sich in solchen Fällen nicht zwangsläufig um einen „Kühler“ (Chiller) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573. Dies hängt ausschließlich davon ab, ob die Einrichtung die Definition des Art. 3 Nr. 44 erfüllt. Damit ein Gerät als Kühler angesehen werden kann, muss die Hauptfunktion des Geräts das Kühlen eines Wärmeträgers sein (siehe hierzu ergänzend Frage 1.9).

 

Frage 1.8: Fallen Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner unter die Definition „Klimatisierung“?

Ja. Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner fallen unter die Definition „Klimatisierung“ (Art. 3 Nr. 40), da die Hauptfunktion das Entfeuchten der Luft ist. Sie unterliegen damit den Regelungen des Anhangs IV Nr. 8 b-e.

 

Frage 1.9: Können „Kühler“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 als Wärmeträger auch Luft verwenden?

Ja, auch wenn der Wärmeträger Luft ist, wird die Definition von „Kühler“ (Art. 3 Nr. 44 der Verordnung (EU) 2024/573) als erfüllt angesehen.

Dies wurde durch Korrektur der Definition in der deutschen Fassung klargestellt:

„44. ‚Kühler‘ bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, ein Fluid zur Wärmeübertragung (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;“

„Fluide“ können Gase oder Flüssigkeiten sein.

 

Frage 1.10: Was sind mobile Einrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573?

Die Definition „mobil“ hat sich in der Verordnung (EU) 2024/573 im Vergleich zur Vorgängerverordnung nicht geändert. Als mobil sind solche Einrichtungen definiert, die während des Betriebs im Normalfall in Bewegung sind.

Beispiele:

Fest installierte, zum Fahrzeug zugehörige Klimaanlagen, beispielsweise in Wohnmobilen oder Schiffen, Flugzeugen oder Schienenfahrzeugen, sind als mobile Einrichtung einzuordnen. Dies gilt auch, wenn sie während der Stand- oder Liegezeit betrieben werden.

Im Gegensatz dazu sind Mietkälteanlagen, Haushaltskühlschränke oder Klimaanlagen auf Rollen, die zwar beweglich, während des Betriebs im Normalfall aber nicht in Bewegung sind, als stationäre (ortsfeste) Einrichtungen aufzufassen. Dies gilt unabhängig vom Aufstellungsort der Einrichtungen.

 

Frage 1.11:

Die Begriffe „Kälteanlage“ und „Klimaanlage“ sind in der Verordnung nicht definiert. Aus der englischen Fassung der Verordnung ergibt sich, dass unter „Kälteanlage“ jegliche „Einrichtungen zur Kühlung“ (engl.: „refrigeration equipment“) zu verstehen sind, d.h. sowohl kleine Geräte als auch große Anlagen, wenn dies innerhalb der Verordnung nicht weiter spezifiziert ist. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist somit die Definition „Kühlung“ (Art. 3 Nr. 43 der Verordnung (EU) 2024/573), also der Vorgang zur Aufrechterhaltung oder Senkung der Temperatur eines Erzeugnisses, eines Stoffs, eines Systems oder eines anderen Gegenstands.

Entsprechend sind „Klimaanlagen“ jegliche „Einrichtungen zur Klimatisierung“ (engl.: „air-conditioning equipment“), d.h. sowohl kleine Geräte als auch große Anlagen, wenn dies innerhalb der Verordnung nicht weiter spezifiziert ist. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist somit die Definition „Klimatisierung“ (Art. 3 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2024/573), also der Vorgang zur Behandlung der Luft (Regelung ihrer Temperatur, Feuchtigkeit, Reinheit oder Verteilung).