Abschnitt 1: Übergreifendes und Definitionen
Dieser Abschnitt beantwortet allgemeine Fragen zum Inkrafttreten und zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften zu fluorierten Treibhausgasen sowie Fragen grundsätzlichen Charakters.
Dieser Abschnitt beantwortet allgemeine Fragen zum Inkrafttreten und zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften zu fluorierten Treibhausgasen sowie Fragen grundsätzlichen Charakters.
Die Verordnung (EU) 2024/573 hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase zum 11. März 2024 auf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/573). Es gibt allerdings Übergangsfristen (siehe Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/573). Bis zum 31.12.2024 erfolgt die Kennzeichnung weiterhin gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Die Berichterstattung für das Kalenderjahr 2023 erfolgt noch nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Ja. Sie gilt weiterhin und auch nach anstehender Neufassung ergänzend zur Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten.
Nach Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X der Verordnung zu lesen.
Fluorierte Treibhausgase im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 sind alle in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung aufgeführten Stoffe sowie Gemische, die mindestens einen dieser Stoffe enthalten.
Anmerkung:
Von der Industrie als HFO (Hydrofluorolefine) bezeichnete Kältemittel sind ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und im Anhang II Gruppe I gelistet. Beispiel: R-1234yf bzw. HFO-1234yf entspricht HFKW-1234yf.
Nein. In den einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2024/573 wird häufig auf bestimmte Anhänge oder nur auf Teile davon verwiesen. Erfolgt dies nicht, gilt die entsprechende Regelung für alle in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffe.
Zusätzlich legen die Durchführungsverordnungen zur Zertifizierung die nicht fluorierten Alternativen fest, für die zukünftig auch Sachkundeanforderungen gelten (s. Abschnitt 4).
Unter den in Anhang IV Nr. 19 geregelten technischen Aerosolen sind alle Aerosole zu fassen, die kein Schaum gemäß Nr. 16 und Nr. 17, kein Aerosolgenerator gemäß Nr. 18, kein Körperpflegeprodukt gemäß Nr. 20, keine Einrichtung zur Hautkühlung gemäß Nr. 21 und kein Aerosol für medizinische Zwecke sind.
Ja. „Hermetisch geschlossene“ Einrichtungen sind spezielle „in sich geschlossene“ Erzeugnisse und Einrichtungen mit einer geprüften Leckagerate von weniger als 3g/Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks (Art. 3 Nr. 9 und 38).
Es handelt sich in solchen Fällen nicht zwangsläufig um einen „Kühler“ (Chiller) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573. Dies hängt ausschließlich davon ab, ob die Einrichtung die Definition des Art. 3 Nr. 44 erfüllt. Damit ein Gerät als Kühler angesehen werden kann, muss die Hauptfunktion des Geräts das Kühlen eines Wärmeträgers sein (siehe hierzu ergänzend Frage 1.9).
Ja. Druckluftkühler bzw. Druckluftkältetrockner fallen unter die Definition „Klimatisierung“ (Art. 3 Nr. 40), da die Hauptfunktion das Entfeuchten der Luft ist. Sie unterliegen damit den Regelungen des Anhangs IV Nr. 8 b-e.
Ja, auch wenn der Wärmeträger Luft ist, wird die Definition von „Kühler“ (Art. 3 Nr. 44 Verordnung (EU) 2024/573) als erfüllt angesehen.
Vergleicht man die englische Fassung der Verordnung mit der deutschen Übersetzung und nimmt zusätzlich die DIN EN 378-1:2021 dazu, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Übersetzung des Begriffs „heat transfer fluid“ in der Verordnung als „Wärmeträgerflüssigkeit“ auch Gase beinhalten kann.
Damit sind auch „Kühler“ mit dem Wärmeträger Luft von den in Anhang IV Nr. 4 und Nr. 5 genannten Ausnahmen erfasst und Anhang IV Nr. 7 zuzuordnen.