Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden FAQs:
Frage 4.1: Was bedeutet die neue Verordnung für bestehende Sachkundebescheinigungen?
Bestehende Sachkundebescheinigungen, die für Tätigkeiten ausgestellt wurden, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtig waren, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, zunächst gültig (Art. 10 Abs. 9 Satz 1). Artikel 10 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt auch für Zeugnisse und Ausbildungsnachweise, die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden.
Die Kategorien für Sachkundebescheinigungen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausgestellt wurden, werden sich mit der neuen Durchführungsverordnung für diese Tätigkeiten ändern. Daher werden perspektivisch neue Sachkundebescheinigungen erforderlich sein. Derzeit wird eine Novelle der ChemKlimaschutzV vorbereitet, die Regelungen für die Umstellung enthalten wird. Sie wird auch die Vorgaben für die Auffrischungskurse regeln, an denen alle Inhaber von Sachkundebescheinigungen spätestens bis zum 12. März 2029 teilgenommen haben müssen (Verordnung (EU) 2024/573 Art. 10 Abs. 9 S. 2 und 3).
Frage 4.2: Was bedeutet die neue Verordnung für bestehende Unternehmenszertifikate?
Bestehende Unternehmenszertifikate, die für Tätigkeiten ausgestellt wurden, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtig waren, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, zunächst gültig (Art. 10 Abs. 9 Satz 1).
Die Zertifizierungskategorien für Zertifikate, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausgestellt wurden, werden sich mit der neuen Durchführungsverordnung für diese Tätigkeiten ändern. Daher wird perspektivisch eine Erneuerung der Unternehmenszertifikate erforderlich sein. Derzeit wird eine Novelle der ChemKlimaschutzV vorbereitet, die Regelungen für die Erneuerung enthalten wird.