Die Umsetzung von REACH

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Das Rotterdam Übereinkommen regelt den intern. Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien
Quelle: VanderWolf Images / Adobe

In diesem Artikel wird die praktische Umsetzung von REACH detailliert aufgeschlüsselt.

Die Umsetzung von REACH – kurz und knapp

Registrierung

Die Kernaufgabe der Hersteller und Importeure von Chemikalien ist, chemische Stoffe zu bewerten und bei der ECHA zu registrieren. Die Registrierung der Chemikalien erfolgt in drei Phasen. Die erste Phase endete November 2010, die zweite läuft bis November 2013 und die Dritte wird Mitte 2018 abgeschlossen sein.

Evaluierung

Die Aufgabe der Behörden ist es, die Registrierungen der Unternehmen zu bewerten. 5 Prozent aller Registrierungsdossiers werden auf ihre Qualität geprüft. Außerdem bewerten die Behörden ausgewählte Chemikalien auf besonders besorgniserregende Eigenschaften und Risiken für Mensch oder Umwelt.

Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung

Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. ⁠Pestizide⁠) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. ⁠REACH⁠ fordert eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHC . Die Zulassungspflicht ist primär ein generelles Verwendungsverbot. Auf Antrag kann die ECHA eine Zulassung aussprechen. Dazu muss der Antragstellende nachweisen, dass die Risiken der Chemikalie beherrscht werden oder dass der sozioökonomische Nutzen der Verwendung größer als das Risiko ist. Es gibt auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendungen von Chemikalien zu verbieten oder einzuschränken. Eine solche Regelung heißt „Beschränkung“.

Die Umsetzung von REACH – im Detail

Die europäische Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe innerhalb der EU. ⁠REACH⁠ enthält auch Bestimmungen zur Weitergabe von Stoffinformationen innerhalb der Lieferkette. Die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki als zuständige zentrale Behörde und die EU-Mitgliedstaaten berichten regelmäßig über die Fortschritte. Die erste größere Überprüfung von REACH erfolgt 2012.

Registrierung

Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter REACH registriert sind („keine Daten - kein Markt“). Dieser Grundgedanke ist die Lehre aus dem früher geltenden Recht, wo für fast alle Stoffe keine systematischen Daten für die Bewertung vorlagen. Heute müssen die Hersteller und Importeure bei der Registrierung die Verwendungszwecke mitteilen und Informationen einreichen, die eine Bewertung des registrierten Stoffs erlauben, zum Beispiel Daten zum Verbleib in der Umwelt, zur Anreicherung in Organismen und zur Giftigkeit.

Die Datenanforderungen für die Registrierung richten sich nach der hergestellten bzw. importierten Menge des Stoffes. Erreicht die hergestellte bzw. importierte Menge zehn Tonnen pro Jahr, muss der Hersteller/Importeur die Sicherheit seines Stoffes selbst beurteilen und die Ergebnisse dieser Sicherheitsbeurteilung einreichen. Je nach Gefährlichkeit und Menge eines Stoffs gelten unterschiedliche Fristen für die Registrierung. Am 1. Juni 2018 werden alle chemischen Stoffe auf dem EU-Markt registriert sein. Für die Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen gelten gesonderte Regelungen.

Die meisten Informationen aus den Registrierungsdaten sind öffentlich verfügbar und können auf der Homepage der ECHA eingesehen werden. Ausgenommen davon sind Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten.

Evaluierung

Sämtliche Registrierungsunterlagen prüft die ECHA auf Vollständigkeit. Für weitere fünf Prozent aller Registrierungsunterlagen prüft die ECHA , ob sie den Anforderungen für Registrierungen entsprechen. Zuständig für die sogenannte Stoffbewertung (Substance Evaluation) sind die EU-Mitgliedstaaten: Sie werten zu ausgewählten Stoffen alle Registrierungsunterlagen und Bewertungen der Unternehmen aus. Die Stoffbewertung kann zum Beispiel zu dem Ergebnis kommen, dass weitere Informationen nachzuliefern sind, dass der ⁠Stoff⁠ im Rahmen des Zulassungs- oder Beschränkungsverfahrens behandelt werden soll oder dass Handlungsbedarf im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift besteht. Die gemeinsame Liste der Stoffe (engl. Community Rolling Action Plan, CoRAP), zur Stoffbewertung wird jährlich fortgeschrieben und ist auf der Homepage der ECHA zu finden.

Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung

Behörden können ausgewählte Stoffe in einem formalen Verfahren als ‚besonders besorgniserregend‘ (SVHC)] identifizieren. Dazu muss ein Stoff eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  •     krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend oder
  •     giftig und langlebig in der Umwelt und in Organismen anreichernd oder
  •     sehr langlebig in der Umwelt und sehr stark in Organismen anreichernd oder
  •     ähnlich besorgniserregende Eigenschaften (z.B. hormonelle Wirkung).


Besonders besorgniserregende Stoffe werden unter REACH in die Kandidatenliste aufgenommen. Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung ist zeitlich befristet. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen.

Eine weitere Möglichkeit chemische Stoffe unter REACH zu regulieren sind Beschränkungen. Beschränkungen können für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder für einzelne Verwendungen von Stoffen ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur Zulassung bezieht sich eine Beschränkung nicht unbedingt auf einen besonders besorgniserregenden Stoff. Beschränkungen können dann erlassen werden, wenn die Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwendungen eines chemischen Stoffes ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss. Beschränkungen werden z. B. auch dann notwendig, wenn die betreffenden Chemikalien über importierte Produkte in die EU gelangen können.

Bei den Entscheidungen über Zulassungen und Beschränkungen werden auch die sozioökonomischen Folgen und die möglichen Auswirkungen der Ersatzstoffe betrachtet.

Weitere Regelungen unter REACH

Informationsweitergabe in der Lieferkette

Für alle chemischen Stoffe müssen innerhalb der Lieferkette, also ausgehend vom Hersteller oder Importeur über Weiterverarbeiter und Zwischenhändler bis hin zum endgültigen Verkäufer, Informationen weitergegeben werden, insbesondere alle verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um eine sichere Verwendung des Stoffes zu gewährleisten. Für die gefährlichsten Stoffe erfolgt die Informationsweitergabe in standardisierter Form über sogenannte Sicherheitsdatenblätter.

Stoffe in Erzeugnissen

Nach REACH ist ein ⁠Erzeugnis⁠ ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration über 0,1 Gewichts-Prozent, dann muss diese Information von jedem Lieferanten an seinen Abnehmer in der Lieferkette weitergegeben werden. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen auf Anfrage ebenfalls über das Vorhandensein dieses Stoffes informiert werden.

Bestimmungen zum Tierschutz

Der Tierschutz ist ein wichtiges Ziel von REACH. Tierschutzverbände waren an der Ausgestaltung der Regelung mit beteiligt. Leider sind Tierversuche nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht gänzlich verzichtbar. Unter REACH gilt der Grundsatz, dass Tierversuche nur als letzte Möglichkeit eingesetzt werden dürfen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu befördern ist. Registranten müssen sich vor der Registrierung nach vorhandenen Studien erkundigen und diese gemeinsam nutzen. Liegen weniger als zwölf Jahre alte Studien mit Wirbeltierversuchen vor, dürfen sie nicht wiederholt werden. Bevor Versuche mit Wirbeltieren durchgeführt werden, müssen sie bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA beantragt werden. Die Versuchsvorschläge werden zunächst veröffentlicht und Informationen von Dritten gesammelt. Anschließend entscheidet die ECHA, ob und unter welchen Bedingungen die Versuche durchgeführt werden müssen.

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Schlagworte:
 REACH  EU-REACH-Verordnung  Chemikalienrecht