Frage 10.1: Müssen Ausführer eine Lizenz vorlegen, wenn sie Waren nach vorübergehender Verwahrung ausführen?
Nein, gemäß Art. 22 Abs. 1 müssen Ausführer nicht im F-Gas-Portal registriert sein und keine Lizenz für die Ausfuhr von Waren nach vorübergehender Verwahrung vorlegen.
Frage 10.2: Benötigt man für die Einfuhr von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine Stoffe des Anhangs I Gruppe 1, sondern nur Stoffe des Anhangs II enthalten, eine Lizenz?
Ja, nach Art. 20 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 ist eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal und damit der Erhalt einer Lizenz für die Einfuhr aller in Anhang I, II und III aufgeführten F-Gase (unabhängig vom Treibhauspotenzial und der Menge und davon, in welchem Anhang sie aufgelistet sind) erforderlich.
Frage 10.3: Gilt die Befreiung für persönliche Gebrauchsgegenstände nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 auch für F-Gase, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind?
Ja, die Befreiung von der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal für persönliche Gegenstände gemäß Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 gilt auch für die in den Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen F-Gase.
Frage 10.4: Welche Verpflichtungen gelten für die Einfuhr von bereits verwendeten, aber nicht vollständig entleerten Mehrwegbehältern mit F-Gasen?
Es gelten die folgenden Verpflichtungen:
- die Quotenverpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 für die verbleibenden HFKW-Restmengen mit der Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 c);
- die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätserklärung im Falle des Inverkehrbringens gemäß Art. 23 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 4;
- die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4.