Frage 10.1: Müssen Ausführer eine Lizenz vorlegen, wenn sie Waren nach vorübergehender Verwahrung ausführen?
Nein, gemäß Art. 22 Abs. 1 müssen Ausführer nicht im F-Gas-Portal registriert sein und keine Lizenz für die Ausfuhr von Waren nach vorübergehender Verwahrung vorlegen.
Frage 10.2: Benötigt man für die Einfuhr von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine Stoffe des Anhangs I Gruppe 1, sondern nur Stoffe des Anhangs II enthalten, eine Lizenz?
Ja, nach Art. 20 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 ist eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal und damit der Erhalt einer Lizenz für die Einfuhr aller in Anhang I, II und III aufgeführten F-Gase (unabhängig vom Treibhauspotenzial und der Menge und davon, in welchem Anhang sie aufgelistet sind) erforderlich.
Frage 10.3: Gilt die Befreiung für persönliche Gebrauchsgegenstände nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 auch für F-Gase, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind?
Ja, die Befreiung von der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal für persönliche Gegenstände gemäß Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 gilt auch für die in den Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen F-Gase.
Frage 10.4: Welche Verpflichtungen gelten für die Einfuhr von bereits verwendeten, aber nicht vollständig entleerten Mehrwegbehältern mit F-Gasen?
Es gelten die folgenden Verpflichtungen:
- die Quotenverpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 für die verbleibenden HFKW-Restmengen mit der Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 c);
- die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätserklärung im Falle des Inverkehrbringens gemäß Art. 23 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 4;
- die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4.
Frage 10.5: Wenn es in Anhang IV Ausnahmen für die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen gibt, gelten diese dann auch für das Ausfuhrverbot (Art. 22 Abs. 3)?
Wenn es in Anhang IV Ausnahmen von einem Verbot zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen gibt, gilt dieses in gleicher Weise für die Ausfuhr. Wenn es also im Bestimmungsland eine Sicherheitsanforderung gibt, die die Verwendung von verbotskonformen Erzeugnissen und Einrichtungen an einem bestimmten Ort verbietet, gilt das Ausfuhrverbot nicht. Wenn die Ausnahme aufgrund von Sicherheitsanforderungen in den Verboten in Anhang IV nur Lösungen bis zu einem GWP-Wert von 750 zulässt, ist die Ausnahmeregelung bezüglich der Sicherheitsanforderungen für die Ausfuhr nicht relevant, da der Grenzwert für die Ausfuhr bei GWP 1000 liegt.