Das Umweltschutzprotokoll (USP)
Das Umweltschutzprotokoll – wegen seines Unterzeichnungsortes bisweilen auch „Madrid-Protokoll“ genannt – ist neben dem Antarktis-Vertrag ein ebenso wichtiger Teil des Antarktisvertragssystems.
Das Umweltschutzprotokoll – wegen seines Unterzeichnungsortes bisweilen auch „Madrid-Protokoll“ genannt – ist neben dem Antarktis-Vertrag ein ebenso wichtiger Teil des Antarktisvertragssystems.
In den 1980er Jahren versuchten die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages, ein Abkommen zur Regelung der Nutzung mineralischen Ressourcen in der Antarktis zu schaffen. Nachdem diese Bemühungen scheiterten, setzten sich Umweltverbände, wie Greenpeace oder World Wide Fund for Nature (WWF), dafür ein, die Antarktis als Weltpark auszuweisen. 1989 forderten die Vereinten Nationen in einer Resolution, die Antarktis als Welt-Naturschutzpark auszuweisen.
Nach nur zweijährigen Verhandlungen wurde am 4. Oktober 1991 in Madrid das Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (USP; „Madrid-Protokoll”) beschlossen. Das USP setzt die schärfsten und umfangreichsten Umweltschutzregelungen um, die jemals für eine Region der Erde in einem internationalen Übereinkommen erarbeitet wurden.
Die Vertragsstaaten verbieten mit dem USP den kommerziellen Abbau von Rohstoffen in der Antarktis. Des Weiteren verpflichten sie sich, die Antarktis als ein Naturreservat zu belassen, das dem Frieden und der Wissenschaft gewidmet ist, und sie als solches für die künftigen Generationen zu schützen. Innerhalb des Vertragswerkes werden konkrete Schutzgüter in der Antarktis wie Pflanzen- und Tierpopulationen oder die Luft- und Wasserqualität definiert.
Nach dem USP müssen alle Tätigkeiten, die im Vertragsgebiet durchgeführt werden sollen, vorab auf ihre Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie auf die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geprüft werden. Dazu wurden mit dem USP für alle Vertragsstaaten geltende Regelungen geschaffen, um Auswirkungen von Aktivitäten auf die antarktische Umwelt in deren vollem Umfang beurteilen zu können. Das USP umfasst fünf Anlagen mit spezifischen Regelungen zur Durchführung der Umweltprüfungen, zum Erhalt der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt, zur Abfallbehandlung und -beseitigung, zur Verhütung der Meeresverschmutzung und zum Schutz und zur Verwaltung von ausgewählten Gebieten. Eine sechste Anlage zur Haftung bei Umweltnotfällen in der Antarktis („Haftungsannex“) wurde 2005 von den Vertragsstaaten verabschiedet, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Deutschland hat die Regelungen des Haftungsannexes 2017 in deutsches Recht umgesetzt.
Übrigens: Das Protokoll kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Konsultativparteien des Antarktis-Vertrages ergänzt oder geändert werden. Nach Ablauf von 50 Jahren seit seinem Inkrafttreten 1998 kann das USP auf Ersuchen einer Konsultativpartei überprüft werden. Es läuft aber auch 2048 nicht einfach aus.