Frage 6.1: Welche Anforderungen gelten für die Wiedereinfuhr von in der EU hergestellten vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, z. B. zur Reparatur?
Es gelten die folgenden Anforderungen:
- Die Registrierungspflicht im F-Gas-Portal nach Art. 20 Abs. 4a (betrifft die in Anhang I, II oder aufgeführten Stoffe als solche oder als Gemisch)
- Quotenpflicht des Art. 19 Abs. 1, wenn die enthaltenen HFKW vor der Ausfuhr nicht mit einer Quote in der EU in Verkehr gebracht wurden und der Schwellenwert in Art. 19 Abs. 6 überschritten wird (HFKW: in Anhang I Gruppe 1-aufgeführte Stoffe als solche oder in einem Gemisch)
- Erfordernis des Art. 19 Abs. 2, eine Konformitätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die HFKW wiedereingeführt werden, derzeit unter Verwendung der Vorlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879.