Die Altlastenbearbeitung umfasst alle systematischen Schritte der Erfassung und Untersuchung und Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Nachsorge. Das im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verankerte vorrangige Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr.
Bei der Erfassung von altlastverdächtigen Flächen sind noch keine Probennahmen und analytischen Untersuchungen erforderlich. Die zuständigen Bodenschutzbehörden (zumeist Landkreise oder kreisfreie Städte) führen sie im Rahmen der Amtsermittlung durch – häufig gekoppelt mit der Aufnahme der Flächen in ein Kataster. Dabei werden Informationen aus Akten und Archiven (zum Beispiel Gewerbeverzeichnissen der Gemeinden) gesammelt und im Hinblick auf Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Altlasten ausgewertet. Als Anhaltspunkte gelten beispielsweise der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen auf Altstandorten oder die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen.
An die Erfassung schließt sich die historische Erkundung an, die ebenfalls zu den Amtsermittlungspflichten der zuständigen Behörde gehört. Neben Recherchen zur Nutzung des Altstandortes und Besonderheiten während seines Betriebs (zum Beispiel Havarien oder Unfälle) ist eine Auswertung von Akten, Karten und Luftbildern angebracht. Wichtige Informationen lassen sich aus einer Zeitzeugenbefragung und Standortbegehung gewinnen. Sie sollten deshalb integraler Bestandteil der historischen Erkundung sein.
In der darauffolgenden Erstbewertung analysiert die zuständige Behörde, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen. In Deutschland hat sich nach der historischen Erkundung eine formalisierte Erstbewertung bewährt. Sie ermöglicht es, die weitere Bearbeitung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen zeitlich und gefahrenbezogen zu priorisieren. Die systematische Erfassung ist nahezu flächendeckend abgeschlossen.
Untersuchung und Bewertung
Im Zusammenhang mit den bereits vorliegenden Informationen über den Standort dienen gezielte technische Untersuchungen dazu, den Altlastverdacht auszuräumen oder zu bestätigen. Sie werden üblicherweise von geeigneten Fachfirmen oder Sachverständigen erbracht, die die Ergebnisse zusammenfassend beurteilen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Bodenschutzbehörde, die abschließende Gefährdungsabschätzung vorzunehmen und adäquate Schlussfolgerungen für nachfolgende Bearbeitungsschritte zu ziehen.
In der Grafik sind die verschiedenen Bearbeitungsschritte und Entscheidungsalternativen dargestellt. Das Verfahrensschema der aufeinanderfolgenden Untersuchungs- und Bewertungsschritte der Altlastenbearbeitung zeigt eine erfahrungsbasierte Vorgehensweise und ist nicht dogmatisch anzuwenden. Wird im Ergebnis eines Untersuchungsschrittes zweifelsfrei festgestellt, dass damit eine abschließende Gefährdungsabschätzung möglich ist, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass keine weiteren Untersuchungsschritte erforderlich sind. Sie stellt fest, ob der Altlastverdacht ausgeräumt ist oder ob eine Altlast vorliegt. In diesem Fall kann sie auch die im Schema alternativ dargestellten Handlungsoptionen veranlassen. Die stoffbezogenen Bewertungsmaßstäbe werden im Abschnitt Prüf- und Maßnahmenwerte für Schadstoffe aufgezeigt.
Die orientierende Untersuchung ist vielfach Teil der Amtsermittlung und wird von den zuständigen Behörden durchgeführt. Ihr Ziel ist es, einen Altlastverdacht hinreichend zu bestätigen oder auszuräumen. Sie beinhaltet örtliche Untersuchungen (insbesondere Messungen) und liefert zusätzliche Daten und Informationen. Diese werden mit technischen Erkundungsmaßnahmen wie Boden- und Grundwasserprobennahmen gewonnen. Der orientierende Charakter der Untersuchung spiegelt sich in ihrem Aufwand wider (Probenanzahl, Untersuchungsparameter). Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung sind insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten. Dabei sind die Gegebenheiten des Einzelfalls zu beachten.
Die Detailuntersuchung schafft die Datengrundlagen für die abschließende Gefährdungsabschätzung. Sie dient insbesondere der Feststellung
von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen,
ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile,
ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie
der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen.
Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Schadstoffanreicherungen innerhalb einer altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Mit geeigneten Bodenuntersuchungsverfahren und –methoden befasst sich der Fachbeirat für Bodenuntersuchungen (FBU) . Zu seinen Hauptaufgaben gehört es, Erkenntnisse über die Anwendung empfohlener Verfahren und Methoden zusammenzustellen und die Gleichwertigkeit von Verfahren und Methoden festzustellen.
Mit der abschließenden Gefährdungsabschätzung stellt die zuständige Behörde fest, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Grundsätzlich begründet deren Vorliegen eine Pflicht zur Gefahrenabwehr. Da jeder konkrete Fall spezifische Rahmenbedingungen aufweist (wie geologische und hydrogeologische Eigenschaften des Standortes, Art und Ausmaß des Schadens, Relevanz der bei speziellen Nutzungen betroffenen Schutzgüter), enthält die BBodSchV weder Schwellenwerte, die pauschal eine Sanierungspflicht anzeigen, noch Zielwerte, die mit einer Sanierung zu erreichen sind. Vielmehr wird den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der sich in der Praxis bewährt hat.
Prüf- und Maßnahmenwerte für Schadstoffe
Die materiellen Maßstäbe der Gefahrenbeurteilung sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert. Sie enthält im Anhang 2 Prüfwerte und Maßnahmenwerte für bestimmte Schadstoffe und Wirkungspfade sowie Vorschriften für ihre Anwendung:
Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter Kontakt, nutzungsbezogen)
Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze (nutzungsbezogen, im Hinblick auf die Pflanzenqualität) sowie
Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser.
Werden bei Untersuchungen die Prüfwerte von Schadstoffen überschritten, liegen in der Regel konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen. In diesem Fall soll eine detaillierte Untersuchung durchgeführt werden. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (bezüglich des jeweiligen Schadstoffes) ausgeräumt und weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Werden Maßnahmenwerte überschritten, ist unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bewerten, inwieweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Für den Wirkungspfad Boden – Mensch enthält die BBodSchV lediglich Maßnahmenwerte für Dioxine und Furane. Zur Ableitung weiterer Maßnahmenwerte stehen noch keine ausreichenden fachlichen Grundlagen und Methoden zur Verfügung, um den resorptionsverfügbaren (das heißt den für die Aufnahme im Körper verfügbaren) Anteil am Gesamtgehalt eines Schadstoffes im Boden zu ermitteln. Das ist jedoch eine wesentliche methodische Voraussetzung für die Ableitung von Maßnahmenwerten.
Die zur Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV herangezogenen Methoden und Maßstäbe sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 und in der vom Umweltbundesamt herausgegebenen „Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten“ (Erich Schmidt Verlag, Berlin 1999) veröffentlicht. Für die Ableitung weiterer Prüf- oder Maßnahmenwerte sind diese Methoden und Maßstäbe zu beachten.
Sanierungsuntersuchung, Sanierung und Nachsorge
Das im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verankerte vorrangige Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr. Die Pflichten zur Gefahrenabwehr regelt Paragraph 4 Absatz 3 des BBodSchG. Danach sind Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen
Für die Abwehr von Gefahren kommen verschiedene Handlungsoptionen und Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen in Frage. Abhängig ist dies insbesondere von:
den betroffenen Schutzgütern,
der gegenwärtigen und zukünftigen (planungsrechtlich zulässigen) Nutzung,
den geologischen, hydrogeologischen und hydraulischen Standortgegebenheiten,
den Schadstoffeigenschaften,
den relevanten Transfer- / Wirkungspfaden.
Bei Altlasten kommen für eine dauerhafte Gefahrenabwehr (Sanierung) gemäß Paragraph 2 Absatz 7 BBodSchG neben Dekontaminationsmaßnahmen, bei denen die Schadstoffe beseitigt oder vermindert werden, auch Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, in Betracht.
Ist eine Sanierung nicht möglich oder unzumutbar, können Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (insbesondere Nutzungsbeschränkungen) zum Einsatz kommen.
Paragraph 13 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) regelt, in welchen Fällen die zuständigen Bodenschutzbehörden Sanierungsuntersuchungen und die Vorlage eines Sanierungsplans von einem zur Sanierung Verpflichteten verlangen können. Die Sanierungsuntersuchung kann von geeigneten Fachfirmen oder Sachverständigen durchgeführt werden. Sie beinhaltet eine vergleichende Prüfung von möglichen Gefahrenabwehrmaßnahmen oder Maßnahmenkombinationen. Hierbei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Die von der zuständigen Behörde festzulegenden Maßnahmen und ihre Folgen für den Sanierungspflichtigen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stehen. Danach ist diejenige Maßnahme / Maßnahmenkombination zu bevorzugen, die geeignet ist, den angestrebten Erfolg (die behördlich festgelegten Sanierungsziele) zu erreichen, die bei gleichem Erfolg das „mildere Mittel“ darstellt und die zugleich ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis aufweist. Bei der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sollte auch die natürliche Schadstoffminderung berücksichtigt werden.
Für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die erst nach Inkrafttreten des BBodSchG, also dem 1. März 1999, verursacht wurden, sind Schadstoffe zu beseitigen (Dekontamination), soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist.
Je nach Maßnahme oder Maßnahmenkombination kann der finanzielle und zeitliche Aufwand bis zum Erreichen der behördlich festgelegten Sanierungsziele inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen Nachsorge erheblich variieren. Paragraph 4 Absatz 3 BBodSchG regelt die Pflichten zur Gefahrenabwehr: Während zur Bestimmung des Handlungspflichtigen (hinsichtlich Gefahrenabwehr/Sanierung) das Störerprinzip herangezogen wird (der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück), ist für die Zahlungspflicht (Kosten der Maßnahmen) das Verursacherprinzip maßgeblich. Das stellt häufig ein entscheidendes Hemmnis dar, denn nicht immer kann eine sanierungspflichtige Person oder Institution ermittelt und zur Kostenübernahme herangezogen werden.
Nachsorgemaßnahmen werden immer dann erforderlich, wenn nach der Sanierung eine langfristige Instandhaltung der Sanierungsbauwerke und -anlagen und/oder eine Überwachung der Wirkungspfade notwendig ist. Grund hierfür können verbliebene Schadstoffpotenziale sein.
Die technischen und administrativen Maßnahmen sind grundsätzlich auf die jeweiligen Standortgegebenheiten, Schadstoffeigenschaften, Grundstücksnutzungen, betroffenen Schutzgüter und Wirkungspfade abzustimmen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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