Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (USP) unterscheidet nach drei Schutzkategorien:
1. Besonderes antarktisches Schutzgebiet (Antarctic Specially Protected Area, ASPA)
- Gebiete dieser Kategorie besitzen höchsten ökologischen, wissenschaftlichen, historischen oder ästhetischen Wert. Ihr Betreten, Befahren oder Überfliegen ist verboten, sofern hierfür keine gesonderte Genehmigung vorliegt und die Regelungen des Verwaltungsplans eingehalten werden. Gegenwärtig sind 72 Gebiete in der Antarktis als ASPAs ausgewiesen.
2. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet (Antarctic Specially Managed Area, ASMA)
- Mit dem Instrument der besonderen Verwaltung wird die Nutzung solcher Gebiete umweltgerecht organisiert, bei denen wegen vielfältiger menschlicher Aktivitäten die Gefahr besteht, dass sich Tätigkeiten gegenseitig stören oder kumulative Umweltauswirkungen verursachen. ASMAs können ein oder mehrere ASPAs oder historische Stätten und Denkmäler enthalten. Für das Betreten oder Befahren dieser Gebiete ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Jedoch sind die Regelungen des Verwaltungsplans einzuhalten. Gegenwärtig sind sechs Gebiete dieser Kategorie in der Antarktis ausgewiesen.
3. Historische Stätten und Denkmäler (Historic Sites and Monuments, HSM)
- Stätten und Denkmäler dieser Schutzkategorie besitzen einen historischen Wert und dürfen nicht beschädigt, entfernt oder zerstört werden. Historische Stätten und Denkmäler können sich innerhalb eines ASPAs oder eines ASMAs befinden. Gegenwärtig sind 89 als historische Stätten und Denkmäler gelistet.
Die Ausweisung eines ASPA, ASMA oder HSM erfolgt durch Beschluss der jährlichen Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag (ATCM). Die aktuelle Liste dieser Gebiete einschließlich der dazugehörigen Managementpläne sowie der HSMs ist beim Sekretariat des Antarktisvertrages (ATS) in der Datenbank Antarktischer Schutzgebiete (Antarctic Protected Areas Database) einsehbar. Eine kurze Beschreibung dieser Gebiete auf Deutsch enthält die Antarktis-Schutzgebietsverordnung (AntSchV).