Asbest

hellgraue Wellplatten aus Asbestzementzum Vergrößern anklicken
Asbesthaltige Bauprodukte können die Gesundheit gefährden. Etwa bei unsachgemäßem Umbau oder Abriss.
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Inhaltsverzeichnis

Asbest wurde wegen seiner vielen praktischen Eigenschaften über Jahrzehnte in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet – bis in Deutschland wegen seiner nachweislich krebserzeugenden Wirkung im Oktober 1993 das Herstellen und die Verwendung verboten wurde. Viele langlebige Asbestprodukte wie Bodenbeläge oder Dachplatten begegnen uns noch heute im Alltag. Auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze können Asbest enthalten. Hier ist die Verwendung nicht sogleich erkennbar. Wohnungsnutzer, besonders auch Heimwerker, sollten über Asbest Bescheid wissen, um sich und andere nicht beim Renovieren zu gefährden.

 

Was ist Asbest?

Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis herab zu 2 Mikrometern (1 Mikrometer entspricht einem Tausendstel Millimeter). Asbest ist chemisch sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Er weist eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf und lässt sich aufgrund seiner Bindefähigkeit mit anderen Materialien leicht zu Produkten verarbeiten. Wegen seiner besonderen Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt. Dazu zählen Platten für den Hochbau, Brems- und Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, Dichtungen und Formmassen für hohe thermische oder chemische Belastungen.

 

Warum ist Asbest gefährlich?

Asbest ist ein eindeutig krebserregender ⁠Stoff⁠. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen. Die Asbestose, das heißt, die Lungenverhärtung durch dabei entstehendes Narbengewebe, wurde bereits 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Heute ist auch anerkannt, dass an Arbeitsplätzen mit hoher Freisetzungswahrscheinlichkeit von Asbestfasern, durch die Reizwirkung in der Lunge oder das Wandern der Fasern zum Brust- und Bauchfell, Lungenkrebs beziehungsweise ein Mesotheliom (Tumor des Lungen- oder Bauchfells) entstehen kann.

Die Zeit von der Asbest-⁠Exposition⁠, also dem Einatmen der Asbestfasern, bis zum Auftreten einer darauf zurückzuführenden Erkrankung (Latenzzeit) ist lang und kann bis zu etwa 30 Jahre betragen. Daraus und aus der langfristigen Verwendung von Asbest am Arbeitsplatz bis in die 1990er Jahre erklärt sich, dass die Zahl der Anträge auf Anerkennung einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit nach wie vor einen hohen Anteil an den insgesamt bei den Unfallversicherungen eingehenden Anträgen hat. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Internetseiten des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Wann und wo wurde Asbest eingesetzt?

Asbest wurde in Deutschland seit etwa 1930 in so großen Mengen wie kaum ein anderer Werkstoff verwendet. So betrug der Asbestverbrauch in den Jahren 1950 bis 1985 etwa 4,4 Millionen Tonnen. Asbest wurde zu weit mehr als 3.000 unterschiedlichen Produkten verarbeitet.

In den vergangenen Jahrzehnten wurde Asbest vor allem bei der Herstellung von Baustoffen eingesetzt. Besonders in den 1960er und 1970er Jahren sind in beiden Teilen Deutschlands eine Vielzahl von Gebäuden unter Verwendung von asbesthaltigen Baustoffen – überwiegend Asbestzement – erbaut worden. Seit 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten.

 

Welche Produkte und Baustoffe können Asbest enthalten und welche sind besonders problematisch?

Da Asbest vor dem Verbot oft in langlebigen Bauprodukten und anderen Anwendungen verwendet wurde, ist er noch heute in der Umwelt, dem Wohnumfeld, Wohnungen und Haushalten anzutreffen. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf die Verwendungen. Grundsätzlich unterschied man lange Zeit zwischen schwach und fest gebundenen Asbestprodukten. Lange Zeit galt als Regel, dass vor allem von schwach gebundenem Asbest eine Gefahr ausgehe. Diese starre Konvention gilt heute nicht mehr, weil beim Bearbeiten auch aus fest gebundenen Asbestprodukten Fasern entweichen können und man künftig das Faserfreisetzungspotenzial vor allem über die Art der Bearbeitung unterscheiden möchte. 

Schwach gebundener Asbest

Bei schwach gebundenen Asbestprodukten beträgt der Asbestanteil meist über 60 Prozent; die Dichte liegt unter 1.000  Kilogramm pro Kubikmeter. Problematisch sind vor allem Produkte wie Spritzasbest, in denen Asbest schwach gebunden ist, da die Asbestfasern durch Erschütterung und Alterung leicht freigesetzt werden können. Spritzasbest enthält – je nach Art des Spritzverfahrens – 20 bis 40 Prozent Asbest beim Nass-Verfahren oder bis zu 90 Prozent Asbest beim trockenen Verfahren. Er wurde vor allem in Industriebauten und anderen Großbauten verwendet, unter anderem als Hitze- und Brandschutz an tragenden Stahl-Elementen. Oft ist er Grund für aufwendige Sanierungen. Auch Nachtspeicheröfen können schwach gebundenen Asbest enthalten. Vinyl-Bodenbeläge vor allem aus den 1960er Jahren (Cushion-Vinyl-Beläge) können eine Asbest-Trägerpappe enthalten, die zu 90 Prozent aus schwach gebundenem Asbest besteht. Allerdings sind die Unterschiede zwischen verschiedenen Bodenbelägen selbst für Fachleute nicht einfach festzustellen. Floor-Flexplatten z.B. enthalten fest gebundenen Asbest (siehe unten). Cushion-Vinyl-Beläge können zudem leicht mit asbestfreien PVC-Bodenbelägen verwechselt werden.

In den 1980er und 1990er Jahren wurden viele öffentliche und Verwaltungsgebäude mit schwach gebundenem Asbest aufwendig saniert.  

Fest gebundener Asbest

Bei Asbestzementprodukten (Dachplatten, Fassadenplatten, Blumenkästen, Fallrohre, Kabelkanäle etc.) ist der Asbest fest im Produkt eingebunden. Der Asbestanteil beträgt ca. 10 bis 15 Prozent und mit einer Dichte von mindestens 1.400 Kilogramm pro Kubikmeter.  Auch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber enthalten fest gebundenen Asbest. 

Fest gebunden wurde Asbest vor allem in den 1960er Jahren auch in Bodenbelägen verwendet. In Vinyl-Asbest-Fliesen, den sogenannten Floor-Flex- oder Flex-Platten, sind etwa 15 Prozent Asbest enthalten. Hier besteht zusätzlich das Problem, dass schwarzbraune Bitumenkleber, die häufig verwendet wurden, ebenfalls asbesthaltig sein können. 

Von Asbestzement und anderen fest gebundenen Asbestprodukten geht bei normaler Nutzung keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus, solange die Produkte in Ordnung und gebrauchstauglich sind und sie keinen thermischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden. Kritisch sind jedoch alle Arten von Arbeiten, bei denen die Produkte zerstört oder mechanisch bearbeitet werden (bohren, sägen, schleifen, fräsen, brechen oder zerschlagen). Bei einem unsachgemäßen Vorgehen bei der Bearbeitung von Asbestzementprodukten können größere Fasermengen freigesetzt werden. Das betrifft vor allem das Abschleifen und großflächige Abstemmen von Materialein. Beim Bohren eines Loches in asbesthaltigem Putz besteht nach aktuellen Untersuchungen hingegen im Allgemeinen kein erhöhtes Risiko.

Oft tritt das Problem auf, dass Besitzerinnen und Besitzern einer Immobilie aber auch den Bewohnern, die z. B. ein Dübelloch in die Wand zum Bildaufhängen bohren möchten, nicht bekannt ist, wo Asbest verbaut sein könnte, und was bei Renovierungen oder Sanierungen an Asbest freigesetzt werden kann. 

 

Wann müssen asbesthaltige Gebäude oder Wohnungen saniert werden?

Grundsätzlich können und sollten asbesthaltige Produkte, bei denen der Asbest fest eingebunden ist, gar nicht ohne Anlass ausgebaut werden. Gerade beim Ausbauen oder Entfernen besteht das Risiko der Faserfreisetzung, bei normaler Nutzung der Wohnung zuvor jedoch nicht. Für Asbestzementprodukte besteht – im Gegensatz zu schwach gebundenen Asbestanwendungen im Innenraum von Gebäuden – deshalb auch kein generelles Sanierungsgebot. Funktionstüchtige eingebaute Asbestzementprodukte gefährden nicht automatisch die Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Notwendigkeit, asbesthaltige Produkte oder Gebäudeteile zu entfernen, ergibt sich allenfalls aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands des betreffenden Objektes. Sind z. B. Fassaden- oder Dachplatten aufgrund allgemeiner Verwitterung stark spröde und brüchig, müssen diese entfernt werden. Dasselbe gilt bei asbesthaltigen Bodenbelägen in der Wohnung, wenn diese bereits lose oder angebrochen sind. 

Werden solche Bodenbeläge entfernt, ist auch darauf zu achten, dass die häufig eingesetzten schwarzbraunen Bitumenkleber ebenfalls asbesthaltig sein können und gleich mit entfernt werden.

 

Was ist bei einer Asbest-Sanierung zu beachten?

Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen nach geltendem Recht nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) besitzen. Jeder andere Umgang ist verboten. Diese Regelung hat bei der aktuellen Diskussion allerdings dazu geführt, dass bei unklarer Sachlage wie bei Putzen oder Spachtelmassen, wo man die Verwendung von Asbest mit bloßem Auge gar nicht erkennen kann, danach  jedes „Bohren eines Loches“ (auch für Laien) untersagt wäre. Das Gefahrstoffrecht soll aber hier angepasst werden, dass auch so genannte Arbeiten zur funktionalen Instandhaltung künftig unter das Gefahrstoffrecht fallen und damit – unter Einhaltung von Schutzregeln und -maßnahmen - durchführbar werden. Diese Regeln gelten dann auch für Laien und Heimwerker.  Für Handwerksfirmen, die kleinere Arbeiten in Wohnungen durchführen (Verlegen neuer Stromleitungen unter Putz etc.) schaffen sie Planungssicherheit..

Eine Sammlung geltender Vorschriften finden Sie unten im Abschnitt „Welche Vorschriften gibt es für den Umgang mit Asbest?“.

 

Welche Vorschriften gibt es für den Umgang mit Asbest?

Die in Deutschland relevanten Rechtsgrundlagen der Verwendungsverbote und Umgangsbeschränkungen für Asbest sind folgende:

Grundlage für alle weiteren Vorschriften und Regelungen ist das EU-weite Verwendungsverbot für Asbest (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Dies gilt für alle potenziell betroffenen Kreise, mithin auch für Privatpersonen, die mit Asbest umgehen.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 

Der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) geregelt. Sie ist auch von Privatpersonen einzuhalten. Die TRGS befindet sich aktuell in Überarbeitung, um auch den „neuen“ Asbestproblemen in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (so genannte PSF-Produkte) und dem Umgang damit gerecht zu werden. 

Asbestentsorgung

Bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte sind die Vorgaben des Abfallrechts zu beachten. Da bis jetzt keine Unbedenklichkeitsschwelle oder -grenze nach unten hin festgelegt werden konnte, ab wann ein Bauabfall als asbesthaltig gilt oder nicht, reicht derzeit der positive Nachweis einer Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlicher Abfall gilt. Derweil arbeiten die zuständigen Bund- und Ländergremien an weiteren Verfahrensregeln. Weitere Angaben finden sich in der Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall).

 

Was ist zu tun, wenn man mit Asbest in Berührung gekommen ist?

Im privaten Bereich können vor allem Heimwerkerinnen und Heimwerker und ihre Familien beim Renovieren mit Asbest in Kontakt kommen, weil sie die von Asbest ausgehende Gefahr nicht erkennen oder nicht ausreichend über Schutzmaßnahmen informiert sind. Asbest im privaten Umfeld wird immer dann gefährlich, wenn Fasern freigesetzt werden und eingeatmet werden können. Zu einer besonders hohen Freisetzung von Fasern kann es dann kommen, wenn asbesthaltige Bauteile bearbeitet (zum Beispiel angesägt, abgeschlagen oder abgeschliffen) werden oder nicht sachgerecht ausgebaut undentsorgt werden.

Im Umgang mit Asbestprodukten ist daher generell Vorsicht angeraten, allerdings ist auch unnötige Panik zu vermeiden. Nur weil solche Produkte (gemeint ist der fest eingebundene Asbest in intakten Produkten) in einer Wohnung oder in einem Gebäude vorhanden sind, muss sich niemand Sorgen um seine Gesundheit machen.

Sollte jemand dennoch Verdacht hegen, dass er oder sie über einen Zeitraum von Jahren Asbestfasern in hoher Konzentration ausgesetzt war und eventuell eingeatmet hat, ist der erste Ansprechpartner der Hausarzt, der eventuell an einen Lungenfacharzt oder Spezialisten für Arbeitsmedizin überweist. In der Regel sind aber bei häuslicher Asbestbelastung und gelegentlichem Heimwerken (selbst wenn dabei geringe Mengen Asbest frei wurden) weitere Vorsorgeuntersuchungen nicht angezeigt. 

 

Wo finde ich Rat und Hilfe bei Asbest im Wohnumfeld oder am Arbeitsplatz?

Die Umweltbehörden der Bundesländer und viele Kommunen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nützliche Informationen über den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zur Verfügung. In bereitgestellten Listen finden sich Informationen von Institutionen und Fachleuten in der Region. Auf den Internetseiten der jeweils zuständigen Behörde sind sie meist unter dem Stichwort „Asbest“ zu finden. Stellvertretend seien hier die folgenden Informationsbroschüren und Websites genannt:

Hilfreich kann auch eine Suche über PortalU (Umweltportal Deutschland des Bundes und der Länder) sein.

Eine Broschüre des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wendet sich an Bauherren, Architekten, Sanierer und Entsorger und gibt Hilfestellung bei der Identifizierung von Asbest (BBSR-Berichte 2/2010: Gefahrstoff Asbest).

Verschiedene Verbraucher- und andere Institutionen wie Prüfinstitute bieten auch die Möglichkeit an, Materialien auf ihren Asbestgehalt zu untersuchen. Auch die Stiftung Warentest gibt hierzu hilfreiche Tipps.

Das Umweltbundesamt hat 2020 gemeinsam mit anderen Bundesoberbehörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), BBSR (siehe oben) eine „Leitlinie für die Asbest-Erkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ erarbeitet, die ab sofort abrufbar ist. Verbraucherinnen und Verbraucher finden hierin wertvolle Tipps und Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Asbest in und an Gebäuden.

Zum Thema „Umgang mit Asbest am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten“ stellen auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter dem Stichwort Asbest weitere Informationen bereit.

Auch der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) informiert ausführlich zum Thema und gibt Hinweise zur Vorbeugung und Risiken durch Asbest.

 

Ist Asbest auch außerhalb Deutschlands verboten?

In Deutschland ist es seit 1993 verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In der EU gilt dieses umfassende Verbot seit 2005. Auch in den meisten Industrieländern ist Asbest verboten. Leider wird er dagegen in Entwicklungs- und Schwellenländern (zum Beispiel China, Indien, Russland) immer noch eingesetzt. Asbest ist deutlich billiger als Ersatzstoffe und die Gefährlichkeit wird von den Verantwortlichen oft ignoriert. Russland, China, Kasachstan und Brasilien sind weltweit weiterhin bedeutsame Produzenten.

Neben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) setzt sich vor allem die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) für ein weltweites Asbestverbot ein. Ihr „Besonderer Ausschuss für Prävention“ rief in seiner Erklärung von Beijing 2004 alle Länder auf, die Produktion, den Handel und die Verwendung aller Arten von Asbest und asbesthaltigen Produkten zu verbieten.

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