Notifizierungsverfahren

Altautos auf einem Schrottplatzzum Vergrößern anklicken
Altautos vor der Zerlegung auf einem Altfahrzeug-Demontagebetrieb
Quelle: CC Vision

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt ist, unterliegt dem Notifizierungsverfahren. Dies gilt ebenfalls für Abfälle, die genehmigungspflichtig sind.

Beim Notifizierungsverfahren müssen Abfälle vor Beginn der Abfallverbringungen und für jeden Abfalltransport vorkontrolliert werden. Der Exporteur hat die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde zu beantragen. Hilfestellung zum Ausfüllen der Formulare enthält eine Ausfüllanleitung, die auch Vorgaben für die Rahmengröße der Formulare macht. In Deutschland wird der Fomularsatz von den zuständigen Behörden herausgegeben, oder von lizensierten Druckereien, Entsorgern sowie Softwareherstellern erstellt (DE gefolgt von der vierstelligen Lizenznummer und der darauf folgenden sechsstelligen Notifizierungsnummer).

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen sind nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat) und am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben. Für die Durchfuhr zuständige Behörden (Transitstaaten) müssen zumindest stillschweigend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen gesammelt vorliegen.

Die Zustimmung ist ein Jahr gültig. Bei Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung kann diese Frist auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Für Ausnahmen von der Notifizierungspflicht von Abfällen gelten die Ausführungen zu den Informationspflichten. Von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist eine Vollzugshilfe zur VVA herausgegeben worden.

Genehmigungsbehörden

Über den Im- und Export von notifizierungspflichtigen Abfällen in Deutschland entscheiden gemäß Paragraf 14 Abfallverbringungsgesetz die Bundesländer. Im Fall der Ausfuhr ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll. Die Bundesländer bestimmen die Genehmigungsbehörden, die eine abfallrechtliche Prüfung von Im- und Exportanträgen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vornehmen. Für die Durchfuhr durch Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig.

Um Fragen zur Verfahrensweise oder zu erforderlichen Unterlagen für vorgesehene Verbringungen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde empfehlenswert. Informationen über die Anlaufstellen und Genehmigungsbehörden anderer Staaten erhalten Sie über das Sekretariat des Basler Übereinkommens.

Verständnis des Begriffs „Transit“ im Bereich der Seeschifffahrt

Im Bereich der Seeschifffahrt besteht aus Sicht des Umweltbundesamtes für den Transit durch Deutschland dann Notifizierungspflicht, wenn ein deutscher Hafen angelaufen und/oder der Nord-Ostsee-Kanal durchfahren wird. Das Umweltbundesamt verlangt keine Notifizierung bei bloßer Durchfuhr durch das Küstenmeer und/oder die Ausschließliche Wirtschaftsszone.

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 Grenzüberschreitende Abfallverbringung  Abfallverbringung  Begleitschein  Genehmigungsbehörde  Abfalltransport  genehmigungspflichtig