Wassernutzungsabgaben/Wasserentnahmeentgelte
Seit Ende der achtziger Jahre haben in Deutschland die meisten Bundesländer ein sogenanntes Wasserentnahmeentgelt eingeführt. 13 von 16 Bundesländern erheben verbrauchsabhängige Entgelte für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser. Diese Abgaben sind zum Beispiel von Wasserversorgungsunternehmen oder Industriebetrieben zu entrichten.
Mit dem Instrument der Wasserentnahmeentgelte wurde das traditionelle Ordnungsrecht im Gewässerschutz durch ein ökonomisches Anreiz- und Finanzierungsinstrument erweitert, um die Inanspruchnahme der öffentlichen Ressource Wasser in Wert zu setzen. Zudem erfüllt dieses Instrument die Anforderungen des Artikels 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, wonach die Kosten für Wasserdienstleistungen (einschließlich der Wasserentnahme für die Wasserversorgung) sowie die umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten gemäß dem Verursacherprinzip gedeckt werden müssen.
Allerdings existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen durch Befreiung oder Ermäßigung. Die Tabelle “Wasserentnahmeentgelte der Länder “ - bietet einen Überblick über die in den Bundesländern geltenden Entgeltsätze, einschließlich der Entgelte für verschiedene Entnahmezwecke wie die Wasserentnahme zur Rohstoffförderung sowie der verschiedenen Tatbestände und Ermäßigungsregelungen auch im rohstofffördernden Sektor. Daraus wird ersichtlich, dass die Entgelthöhen je nach Entnahmezweck und Bundesland stark variieren. Die Entgelte liegen zwischen deutlich unter einem Cent pro Kubikmeter (Ct/m³) und etwa 30 Ct/m³. Die bestehende Heterogenität und mangelnde Systematik bei den Wasserentnahmeentgelte erschweren eine effiziente und gerechte Verteilung der grundsätzlich schon ungleich verteilten Wasserressourcen über Landesgrenzen hinaus und ermöglichen bzw. verstärken wasserwirtschaftlich nicht gerechtfertigte Standortvorteile.
Ein zentrales Problem besteht darin, dass es an einer (bundes-)einheitlichen Systematik für Wasserentnahmeentgelte mangelt. Klare Regelungen zur Bemessungsgrundlage, zur Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten, eine Differenzierung nach Normal- und Dürresituationen sowie zur Anpassung an hydrologische Anforderungen (quantitative und qualitative Aspekte) fehlen. Hier setzt ein aktuelles Projekt des Umweltbundesamtes z den Harmonisierungsmöglichkeiten der Wasserentnahmeentgelte an.
Abwasserabgabe
Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) wurde am 13.09.1976 als Rahmengesetz erlassen und trat am 1.1.1981 in Kraft. Es gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2005, BGBl. I, S. 114 ff, zuletzt geändert durch Art. 2 V vom 1.6.2016, BGBl. I, S. 1290) und sieht vor, dass für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe gezahlt wird. Diese Abgabe ist die erste bundesweit erhobene Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Durch sie wird das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung gebracht, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Durch die Abwasserabgabe wird ferner die Vorgabe der EU-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt, wonach zur Kostendeckung für Wasserdienstleistungen auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu internalisieren sind. Das heißt: Auch für die Restverschmutzung der Gewässer bei Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen ist ein finanzieller Ausgleich (Abgabe) zu leisten.
Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe (s. Tab. unten). Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxidierbaren Stoffe (als chemischer Sauerstoffbedarf), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 i.V.m. Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt.
Die Abgabe pro Schadeinheit ist von zunächst 12 DM im Jahr 1981 in mehreren Schritten bis auf 70 DM seit dem 01.01.1997 (seit Anfang 2002 umgerechnet 35,79 €) erhöht worden und ist seitdem konstant. Durch die Abgabe sollen ökonomische Anreize geschaffen werden, möglichst weitgehend Abwassereinleitungen zu vermindern. Deshalb sieht das AbwAG auch Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet werden.
Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu verwenden
Zur Diskussion um die Weiterentwicklung der Abwasserabgabe hat das Umweltbundesamt diverse Gutachten in Auftrag gegeben:
Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe ? (UBA-Texte 67/2011 - Forschungsvorhaben FKZ 3709 26201)
Bei einer Reform und Modernisierung bestehender Wassernutzungsabgaben, wie auch der Einführung neuer Abgaben, müssen neben den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben auch ökonomisch-finanzwissenschaftliche Lenkungsaspekte sowie veränderte wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen Beachtung finden. In einer interdisziplinären Analyse untersuchte ein Gutachten des UFZ und der Universität Leipzig im Auftrag des UBA die Leistungsfähigkeit und Reformoptionen bestehender sowie die Einführung neuartiger Wassernutzungsabgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Schifffahrt und Wasserkraft.
• Abschlussbericht August 2011
Praktische Ausgestaltung einer fortzuentwickelnden Abwasserabgabe sowie mögliche Inhalte einer Regelung (Forschungsvorhaben FKZ 3711 26 202) - Reformbedarf bei der Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe war das erste umweltökonomische Lenkungsinstrument in Deutschland. Ein Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes prüfte ihre Elemente und kommt zu dem Schluss: Es besteht Reformbedarf, da sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen verändert haben. Die Studie legt alle Reformelemente (z.B. Parameterauswahl, Abgabesätze, Verrechnungsmöglichkeiten, Messlösung) auf den Tisch und wägt sie gegeneinander ab. Auch die ausgelösten Belastungen für die Abgabepflichtigen wurden stichpunktmäßig erfasst. Ergebnis: Die Abgabe sollte erhalten und in ihrer Lenkungswirkung gestärkt werden.
• Abschlussbericht Juli 2014
Mikroverunreinigungen und Abwasserabgabe - Zusatzgutachten zum Forschungsvorhaben FKZ 3711 26 202
Anknüpfend an die Ergebnisse des oben genannten (Haupt-)Gutachtens zum Reformbedarf bei der Abwasserabgabe hat das Umweltbundesamt ein Zusatzgutachten (Machbarkeitsstudie) beauftragt. Dieses zeigt Wege auf, wie eine reformierte Abwasserabgabe zur Finanzierung eines weiteren Ausbaus großer Kläranlagen beitragen kann, um die Einträge von Mikroverunreinigungen in die Gewässer zu verringern. Die Gutachter empfehlen eine Bezuschussung in Höhe von 75 % der Investitionskosten aus den Mitteln der Abwasserabgabe. Dazu müsste gleichzeitig die Lenkungswirkung verstärkt und das Aufkommen der Abgabe - wie im Hauptgutachten aufgezeigt - erhöht werden.
• Zusatzgutachten
Reform des Abwasserabgabengesetzes - mögliche Aufkommens- und Zahllasteffekte
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (Nr. 6551/2) vom 7.2.2018 heißt es: „Die Abwasserabgabenregelung wollen wir mit dem Ziel der Reduzierung von Gewässer-verunreinigungen weiterentwickeln.“ Auch die Länder haben in der 154. Sitzung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser im September 2017 den Bund gebeten, die Novellierung des AbwAG in der nächsten Legislaturperiode anzugehen. Ziel des Vorhabens war es, den Prozess der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes wissenschaftlich zu begleiten und Gesetzesfolgen verschiedener Ausgestaltungsoptionen zu bewerten. Dafür wurden die finanziellen Auswirkungen auf die Einleiter, Bürger und Verwaltung auf Basis des Referentenentwurfs für eine Novelle der AbwAG ermittelt.
Weitere Abgaben
Neben den Abwasser einleitenden Kommunen und Industriebetrieben ist es auch denkbar, andere Bereiche, die Gewässerbelastungen verursachen, mit einer Abgabe zu belegen, um damit Gewässerverbesserungen zu erreichen. Auch dazu hat das Umweltbundesamt ein erstes Gutachten vergeben:
Arzneimittelabgabe – Inpflichtnahme des Arzneimittelsektors für Maßnahmen zur Reduktion von Mikroschadstoffen in Gewässern
Gewässer sind vom Eintrag zahlreicher Mikroverunreinigungen betroffen. Eine Quelle davon sind Arzneimittel. Schon 2013 hatte die Umweltministerkonferenz daher beschlossen, Vorschläge zu erarbeiten, mit welchen Regelungen die Hersteller von Arzneimitteln angemessen an den Kosten von Maßnahmen zur Reduzierung von Mikroverunreinigungen in den Gewässern beteiligt werden können.
Das Arzneimittelabgabe-Gutachten greift diesen Beschluss auf. Es prüft das Instrument einer Arzneimittelabgabe und identifiziert mögliche Ansatzpunkte für eine arzneimittelbezogene Abgabe einschließlich ihrer ökonomischen Wirkungen und der jeweiligen rechtlichen Zulässigkeit. Die Prüfung hat abschließend ergeben, dass eine Inpflichtnahme des Arzneimittelsektors für Maßnahmen zur Reduktion von Mikroverunreinigungen in Gewässern durch eine Abgabe prinzipiell möglich und umweltökonomisch sinnvoll ist. Diese kann neben anderen Finanzierungsquellen einen Beitrag zur Finanzierung der Nachrüstung von kommunalen Kläranlagen mit einer 4. Reinigungsstufe leisten. Eine risikoadäquate Ausgestaltung einer derartigen Abgabe wirft jedoch zahlreiche noch zu klärende praktische Vollzugsfragen auf.
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Einschätzung des Umweltbundesamtes findet man hier.
Zu den Möglichkeiten, eine Abgabe auf Pflanzenschutzmitteln einzuführen, hat das Umweltministerium Schleswig-Holstein eine Studie vergeben, deren Ergebnisse als Zusammenfassung hier zu finden sind.