Bundesebene
Für die Raumordnung auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unter Beteiligung der fachlich betroffenen Ressorts, so auch des Umweltressorts, zuständig.
Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes regelt die Aufgaben, Leitvorstellungen, Grundsätze und Bindungswirkungen der Raumordnung. Darüber hinaus umfasst das ROG allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne und Regelungen für die Raumordnung in den Ländern und im Bund. Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Umweltrelevante Grundsätze der Raumordnung sind vorwiegend in § 2, Abs. 1 Nr. 6 ROG verankert.
Einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für Bund und Länder bilden die Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland 2016.
Ende 2009 sind erstmals Raumordnungspläne in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee als Rechtsverordnungen des Bundes in Kraft getreten. Diese wurden im September 2021 durch einen neuen novellierten Raumordnungsplan ersetzt.
Flächendeckend vorliegende Planinformationen sind für Politik, Behörden und Wirtschaft auf allen Ebenen von großer Bedeutung. Der Bund benötigt zum Beispiel diese Informationen für seine eigenen Planungen, zum Beispiel für die Bundesverkehrswegeplanung, die Bedarfs- und Bundesfachplanung zum Ausbau des Stromnetzes oder die Raumordnungsplanung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone. Ein wichtiges Instrument ist in diesem Zusammenhang der Raumordnungsplan-Monitor (ROPLAMO). Es handelt sich um ein bundesweites Planinformationssystem, in dem zeichnerische und textliche Festlegungen der Raumordnung in Bund und Ländern erfasst werden. Seit Anfang 2006 wird dieses Informationssystem auf der Basis von Geoinformationssystemen (GIS) und einer Datenbank vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) aufgebaut.
In die Zuständigkeit des Bundes fällt neben dem Raumordnungsrecht auch das Städtebaurecht. Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). So werden im Baugesetzbuch (BauGB) die Aufgaben, Grundsätze und Verfahren einer nachhaltigen städtebaulichen Ordnung und Entwicklung geregelt, zudem werden die Instrumente genannt, die den Gemeinden dabei zur Verfügung stehen. Gemäß BauGB sollen die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) bei der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) liefert Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise.