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Glossar Biozid-Portal: G

Inhaltsverzeichnis

 

Gefahrstoffverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.  Gefahrstoffe sind solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend, um nur die gefährlichsten zu nennen.

 

Geschützte Arten

Wild lebende Tiere und Pflanzen, die dem europäischen und deutschen Artenschutzrecht unterliegen und unter besonderem Schutz stehen. Grundlage des Artenschutzrechtes ist das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG). Anhang I der  Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) enthält eine Liste der geschützten Pflanzen und Tiere. Diese  ist nicht identisch mit den vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

 

Gesundheits- und Hygieneschädlinge

Tierische Schädlinge, die als Vektoren durch verschiedenartige Kontakte (Stiche, Bisse, Kontamination von Nahrungsmitteln) Krankheitserreger auf den Menschen übertragen oder Allergien auslösen können. Hierzu zählen insbesondere Insekten wie Schaben und Stechmücken sowie Schadnager wie Ratten oder Mäuse.

 

Gute fachlich Praxis

Begriff aus der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz berücksichtigt die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, den Einsatz vorbeugender Maßnahmen und natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen. Zudem sind Maßnahmen zum Schutz vor sowie zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers vorzusehen. 

 

Gute fachliche Anwendung

Das Chemikalienrecht fordert eine sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten. Die gute fachliche Anwendung (GfA) beschreibt im Biozidbereich anwendungsbezogen im Rahmen der Produktzulassung die sachgerechte Abwendung von bestimmten Produkten wie Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender.

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