Weiterbildung in Tierhaltung und Bestandsbetreuung – wie ist der Stand heute?
Tierärztinnen und Tierärzte sind per Berufsordnung dazu verpflichtet, jährlich eine Mindestanzahl von Fortbildungsstunden nachzuweisen (47) . Dies kann nur durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen erfolgen, die durch die Tierärztekammern oder die Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) (48) anerkannt sind. Dieser Nachweis ist der Tierärztekammer auf Anforderung vorzulegen.
Landwirtinnen und Landwirte haben derzeit nur für Teilgebiete einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Als Nachweis der Pflanzenschutz-Sachkunde (49) müssen Anwender, Berater und auch Händler von Pflanzenschutzmitteln seit dem 26. November 2015 einen einheitlichen Sachkundekundenachweis im Scheckkartenformat vorlegen. Außerdem müssen sie sich regelmäßig innerhalb von Dreijahreszeiträumenmit mit anerkannten Fortbildung über die Entwicklung im Pflanzenschutz fortbilden.