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Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten

Herkunftsnachweise (HKN) zeigen auf, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Der Lebensweg eines HKN läuft von der Ausstellung meist zur Übertragung (auch Import/Export) bis zur Entwertung und Verwendung in der Stromkennzeichnung. Regionalnachweise (RN) belegen die Herkunft des Stromes aus der Region. Auf dieser Seite haben wir für Sie einige der häufigsten Fragen beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Herkunftsnachweise für Strom

Was ist ein Herkunftsnachweis?

Der Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Dokument, vergleichbar mit einer Geburtsurkunde. Damit wird bescheinigt, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert und in das europäische Stromnetz eingespeist wurde.

Folgende Informationen enthält der HKN:

  • Erneuerbare Energiequelle (beispielsweise Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse, Geothermie)
  • Standort der Erzeugungsanlage
  • Zeitraum der Stromerzeugung

Für die Lieferung von Ökostrom muss ein Stromlieferant HKN entwerten. Der HKN sorgt daher dafür, dass diese Menge Strom mit diesen Eigenschaften nur einmal verkauft werden kann. Darüber hinaus enthält der HKN keine Bewertung der ökologischen Qualität der Energieerzeugung oder des gesamten gelieferten Stromproduktes. Eine solche Bewertung können nur Ökostromlabel liefern.

Welche Funktion und welchen Zweck erfüllen Herkunftsnachweise?

Herkunftsnachweise (HKN) dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz und werden zur Stromkennzeichnung verwendet. Sie garantieren, dass die entsprechende Menge Strom aus erneuerbarer Energie produziert und in das europäische Stromnetz eingespeist wurde.

Die HKN schließen Doppelvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien aus. Das ist wichtig, da Strom physikalisch gesehen immer gleich und nach Erzeugungsart nicht unterscheidbar ist. Die Eigenschaft „erneuerbar“ kann dank des HKN verkauft und schließlich an den Letztverbraucher geliefert werden. Die Entwertung stellt sicher, dass der HKN nur einmal verwendet und die Menge erneuerbarer Energie nur einmal gezählt wird. HKN machen deshalb die Stromkennzeichnung glaubwürdiger. Diese Kennzeichnung für die Stromlieferung macht das Stromangebot der Stromlieferanten transparent. Sie muss jedes Jahr von dem Stromlieferanten mit der Stromrechnung gesendet und veröffentlicht werden.

Welche Angaben enthält der Herkunftsnachweis?

Ein Herkunftsnachweis (HKN) enthält die folgenden Angaben:

  • die Kenndaten zur Erzeugungsanlage (Art, Typ, Standort, Leistung, Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, Beginn und Ende der Stromerzeugung)
  • die erzeugte Strommenge (in Megawattstunden)
  • die Art und der Umfang von Förderungen, die die Anlage bei ihrer Errichtung oder der Strom bei seiner Produktion erhalten hat
  • das Ausstellungsdatum des HKN, das ausstellende Land und eine eindeutige Kennnummer

Weiterhin kann der HKN freiwillige Zusatzangaben enthalten. Dies sind Detailinformationen über die spezielle Art und Weise der Anlage oder der Stromproduktion, zum Beispiel zum Fischschutz bei Wasserkraftanlagen.

Welcher Unterschied besteht zwischen Regionalnachweisen und Herkunftsnachweisen?

Beide Nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien dienen den Stromlieferanten zur Stromkennzeichnung. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede: Herkunftsnachweise (HKN) werden ausgestellt für den sonstigen direktvermarkteten Strom ausgestellt (§ 21a EEG 2023), also Strom, der nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. Regionalnachweise (RN) werden ausgestellt für den marktprämienvergüteten Strom, also für nach dem EEG geförderten Strom, mit Regionenbezug (§ 20 EEG 2023). HKN und RN enthalten gleichermaßen unter anderem die Information über die konkrete Erzeugungsanlage des Stroms und den Zeitraum der Stromerzeugung. Der RN gibt Auskunft darüber, dass der Strom aus dem 50-Kilometer-Radius des Verbrauchsortes kommt.

Will ein Stromlieferant die Lieferung von nicht nach dem EEG gefördertem Strom aus erneuerbaren Energien in seiner Stromkennzeichnung ausweisen, muss er HKN nutzen und im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwerten.

Will ein Stromlieferant Regionalstrom in seiner Stromkennzeichnung ausweisen und den EEG-geförderten Ökostrom als in der Region des Verbrauchs produziert (= regional) aufzeigen, so muss er RN nutzen und im Regionalnachweisregister des Umweltbundesamtes entwerten.

Welche Bedingungen müssen für den Erhalt von Herkunftsnachweisen in Deutschland erfüllt sein?

Anlagenbetreiber können sich für die Menge an eingespeistem erneuerbarem Strom vom Umweltbundesamt Herkunftsnachweise (HKN) ausstellen lassen, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Der Strom wird aus erneuerbaren Energien erzeugt (Wasser, Wind, Sonne, Biomasse oder Geothermie).
  • Der Anlagenbetreiber beansprucht keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und vermarktet den produzierten Strom direkt.
  • Der Strom wird von Dritten verbraucht.

Die HKN werden auf dem Konto der Anlagenbetreiber im Herkunftsnachweisregister gutgeschrieben.

Bei welchen Vermarktungsarten können Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise erhalten?

Die Vermarktungsarten für erneuerbaren Strom sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 definiert:

  • Der Strom kann vom Anlagenbetreiber direkt veräußert werden (§ 21a EEG), ohne eine EEG-Förderung (Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag) in Anspruch zu nehmen. Diese Vermarktungsart nennt sich „sonstige Direktvermarktung“. Für diesen Strom kann das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise (HKN) ausstellen.
  • Anlagenbetreiber können sich vom Netzbetreiber die EEG-Marktprämie auszahlen lassen (§ 20 EEG). Für diese insgesamt in Deutschland erzeugten Strommengen wird ein rechnerischer Anteil ermittelt und für alle gleichermaßen als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ in der Stromkennzeichnung ausgewiesen. Für diesen Strom kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise (RN) ausstellen.
  • Anlagenbetreiber können eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen (§ 21 EEG Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3). Es können weder HKN noch RN für diesen Strom ausgestellt werden.
  • Anlagenbetreiber können einen Mieterstromzuschlag erhalten (§ 21 EEG Absatz 3). Diese Vermarktungsform wird hauptsächlich bei PV-Anlagen auf Mietshäusern angewendet. Es können weder HKN noch RN für diesen Strom ausgestellt werden.

Woher bekommen Energieerzeuger und Stromlieferanten die Herkunftsnachweise?

Europäische Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie können sich und ihre Anlage registrieren in dem für sie zuständigen nationalen Herkunftsnachweisregister registrieren. Wenn danach Strom produziert und ins Netz eingespeist wird, haben sie Anspruch auf einen Herkunftsnachweis (HKN) pro Megawattstunde Strom und können einen Antrag auf Ausstellung stellen. 
Wenn HKN ausgestellt sind, werden diese europaweit frei und unabhängig vom Strom gehandelt. Sie können entweder direkt vom Anlagenbetreiber an einen Stromlieferanten verkauft werden oder über einen oder mehrere Händler. In Deutschland werden nur HKN ausgestellt, wenn die Stromproduktion nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurde.

Warum gibt es das Herkunftsnachweisregister im Umweltbundesamt?

Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für in Deutschland verkauften Ökostrom. Dieses elektronische Register enthält Herkunftsnachweise auf Konten, die für Strom aus erneuerbaren Energien ausgestellt, übertragen und entwertet werden. Grundlage dafür sind Vorgaben im Artikel 19 der europäischen Richtlinie für erneuerbaren Energien (RED III). Das Register ist vergleichbar mit einem Online-Banking-System. Nutzende des Registers melden sich über ein Online-Portal an und verwalten ihre Herkunftsnachweise (HKN) über eine Kontoansicht. Mit dem HKNR verhindert das UBA die Doppelvermarktung von Ökostrom.

Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Deutschland produziert und nicht gefördert wurde, kann das UBA HKN ausstellen. Den Registerteilnehmenden mit einem Konto ermöglicht das UBA die Übertragung von HKN auf ein anderes Konto. Die HKN können auf ein anderes Konto in Deutschland übertragen werden oder auch in ein vergleichbares Register im europäischen Ausland (Export) oder aus dem Ausland auf das Konto in Deutschland (Import). Außerdem ermöglicht das UBA die Entwertung von HKN zur Verwendung in der Stromkennzeichnung.

Das UBA prüft vor dem Import von HKN deren Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit, wie es die europäische Richtlinie vorgibt. Diese Prüfung erfolgt automatisiert durch das IT-System. Weiterhin prüft das UBA, ob das HKN-Register und das System der Stromkennzeichnung des exportierenden Staats verlässlich sind. Dabei unterstützen auch regelmäßige Audits aller Mitglieder, die der europäische Dachverband, die Association of Issuing Bodies (AIB) durchführt. Diese Audits sind notwendig, um einen sicheren Transfer über die automatisierte Schnittstelle zu gewährleisten. Wenn das UBA Zweifel an Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit eines HKN oder des exportierenden Staats hat, kann es die Anerkennung und den Import verweigern.

Wer kann am Herkunftsnachweisregister teilnehmen?

Betreiber von Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Strom, Stromhandelsunternehmen und Stromlieferanten können beim Herkunftsnachweisregister (HKNR) ein Konto einrichten. Für die Kontoinhaber fallen Gebühren bei der Nutzung des HKNR an.

Bei Bedarf kann auch ein Dienstleister dazu beauftragt und bevollmächtigt werden. Darüber hinaus nehmen Umweltgutachter und Netzbetreiber am HKNR teil.

Wie viel Strom aus erneuerbaren Energien gibt es derzeit insgesamt in Deutschland? Wie hoch ist der Anteil „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG?

Die Nettostromerzeugung in Deutschland betrug im Jahr 2024 417,9 Terawattstunde (TWh). Davon wurden 260,5 TWh Strom aus erneuerbaren Energien produziert. Fast die Hälfte der Gesamtproduktion war Strom, der nach dem EEG gefördert wurde (50,9 %). Etwa ein Zehntel (11,4 %) des produzierten Stroms stammt aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG. Der Anteil der erneuerbaren Energien steigt ständig an.

Der Branchenverband BDEW veröffentlicht jährlich den Gesamtenergieträgermix Deutschland. Das UBA stellt Informationen über erneuerbare Energien in Zahlen bereit.

Verhindern Herkunftsnachweise „Greenwashing“?

Greenwashing ist ein unklarer Begriff, der aber häufig in Zusammenhang mit Ökostrom verwendet wird. Das liegt daran, dass von vielen Stromlieferanten Strom und Herkunftsnachweis (HKN) getrennt voneinander eingekauft, aber gemeinsam an Verbrauchende als Ökostrom geliefert werden. HKN stellen sicher, dass die Qualität „erneuerbare Energie“ nur einmal ausgewiesen werden kann.

Das Umweltbundesamt (UBA) bietet mit der so genannten „optionalen Kopplung“ eine besondere Nachweismöglichkeit. Der Stromlieferant weist damit nach, dass er tatsächlich auch bilanziell den Strom aus den Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien eingekauft und geliefert hat, die auf dem HKN verzeichnet sind.

Verbraucher*innen, die Wert darauf legen, dass ihr Stromlieferant tatsächlich Strom aus erneuerbaren Energien einkauft, sollten diesen gezielt nach dieser Möglichkeit fragen.

Eine andere Form von „Greenwashing“, nämlich die rein rechnerische Verbesserung der Klimabilanz von Unternehmen oder Kommunen durch selbstständige Entwertung von preiswert gekauften HKN, ist im Herkunftsnachweisregister beim UBA rechtlich nicht möglich. Nur Stromlieferanten, die Strom an Letztverbraucher liefern, dürfen HKN entwerten und damit für ihre Stromkennzeichnung verwenden.

Dient der Herkunftsnachweis dem Verbraucherschutz?

Herkunftsnachweise (HKN) garantieren: Die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die der Stromlieferant als Ökostrom liefert, wurde tatsächlich erzeugt und nur einmal in der Stromkennzeichnung ausgewiesen und bilanziert. Vor der Einführung der HKN ließ sich nicht sicher ausschließen, dass der Stromlieferant durch verschiedene Zertifikate dieselbe Menge „Ökostrom“ mehrfach vermarktet hat oder dieselbe Menge an Ökostrom in verschiedene Bilanzen eingeflossen ist. Der Stromlieferant sendet mit der Stromrechnung auch die Stromkennzeichnung. Dies ist eine gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis über den Strom, den er geliefert hat. Der Stromlieferant darf direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien nur ausweisen, wenn er HKN entwertet hat. Die Stromkennzeichnung wird überprüft (siehe unten Frage „Wer prüft die Stromkennzeichnung?“).

Belegen die Herkunftsnachweise, dass Ökostrom aus der Steckdose fließt?

Herkunftsnachweise (HKN) besagen nicht, dass der Strom, den Stromkundinnen*Stromkunden physikalisch gesehen verbrauchen, tatsächlich in einer Erneuerbare-Energie-Anlage produziert wurde. Es liegt in der physikalischen Eigenschaft von Strom, immer den kürzesten Weg zu nehmen. Wohin der elektrische Strom fließt, wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Eine gezielte Beeinflussung, aus welchem Kraftwerk Strom zu welcher Steckdose geleitet wird, ist bei einem Bezug von Strom über ein öffentliches Netz folglich nicht möglich.

Wer ein Wasserkraftwerk in seiner Nachbarschaft hat, bekommt – physikalisch betrachtet – höchst wahrscheinlich einen großen Anteil seines Stroms aus diesem Wasserkraftwerk. Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, bekommt den Strom aus dieser – aber nur dann, wenn die Sonne scheint. Ganz einfach. Die Physik ist das eine, sie hat aber meist nichts mit dem Strom zu tun, den wir kaufen.

Letztverbraucher können sich dank der HKN darauf verlassen, dass sie erneuerbaren Strom kaufen, wenn sie sich für einen Ökostromtarif entscheiden.

Der Gegenwert des HKN, eine Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, wurde erzeugt, ins Stromnetz eingespeist und vertraglich zugewiesen. HKN stellen sicher, dass die entsprechende Strommenge aus erneuerbaren Energien in Europa produziert wurde.

Welchen Zweck haben Ökostromlabel?

Viele Stromkundinnen*Stromkunden sind bereit, für Ökostrom einen höheren Preis zu bezahlen. Doch der Ökostrommarkt ist für Verbraucher*innen undurchsichtig. Gemeinhin wird unter Ökostrom verstanden, dass dieser aus erneuerbaren Energien stammt. Es gibt jedoch keine verbindliche Definition für Ökostrom und die Kriterien von Ökostromlabeln stammen ausschließlich von den jeweiligen Organisationen.

Ökostromlabel können eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl des Energieversorgers und des Stromtarifes geben. Sie zertifizieren ein bestimmtes Stromangebot aufgrund von definierten Qualitätskriterien. Zwischen den verschiedenen Labeln gibt es jedoch große Unterschiede.

Zum Beispiel gibt es Anforderungen, dass ein Biomassekraftwerk oder eine Photovoltaikanlage umweltschonend gebaut und betrieben werden oder dass der Stromlieferant die Mehreinnahmen in den Bau von neuen Erneuerbare-Energie-Anlagen investiert. Welche Label empfehlenswert sind, erfahren Sie in unserem UBA-Umwelttipp Ökostrom.

Woher bekomme ich die Information, ob mein Strom aus erneuerbaren Energien produziert wird?

Alle Stromkundinnen*Stromkunden erhalten mit der Stromrechnung eine Stromkennzeichnung. Diese enthält Informationen über die Zusammensetzung des Stroms, den sie im Laufe eines Jahres bezogen haben. Darin befindet sich ein Anteil erneuerbarer Energie, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurde. Dieser Anteil wird aus Steuern finanziert, unabhängig vom gewählten Tarif.

Der EEG-Anteil ist für alle gleich groß. Für diese erneuerbare Energie werden weder Herkunftsnachweise (HKN) ausgestellt noch vom Stromlieferanten verwendet.

Ist in der Stromkennzeichnung ein Anteil „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ausgewiesen, so wurden dafür HKN im Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt entwertet und zur Stromkennzeichnung verwendet.

Wenn die Stromkundinnen*Stromkunden von ihrem Stromlieferanten 100 % Ökostrom beziehen, darf die Stromkennzeichnung für diesen Tarif nur aus den beiden Anteilen „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ und „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ bestehen.

Darüber hinaus werden auch Stromtarife mit optionaler Kopplung angeboten. Dies bedeutet, dass der Stromlieferant den Strom und die entsprechenden HKN zusammen beim selben Stromproduzenten einkauft und an den Letztverbraucher liefert.

Wer prüft die Stromkennzeichnung?

Das Umweltbundesamt prüft jedes Jahr den Anteil erneuerbarer Energien, den Stromlieferanten in der Stromkennzeichnung ausweisen. Stromlieferanten, die behaupten, sie lieferten anderen Strom als die Stromkennzeichnung zeigt, sind nicht seriös. Die Bundesnetzagentur ist für die Überprüfung der Stromkennzeichnung insgesamt verantwortlich und berechtigt, im Fall von Verstößen Sanktionen zu verhängen. Geregelt ist die Zuständigkeit in § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Warum muss Strom gekennzeichnet werden?

Zunächst ist dies eine gesetzliche Verpflichtung jedes Stromlieferanten nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Der Gesetzgeber sieht es als wichtig an, dass Verbraucher*innen eine informierte Entscheidung über ihren Strombezug treffen können. Ein Vergleich des eigenen Tarifs mit anderen Stromprodukten ist nur möglich, wenn Verbraucher*innen die Erzeugungseigenschaften ihres Stromprodukts und des angebotenen Stromproduktes kennen, um eine Entscheidung zu treffen, die den eigenen Präferenzen entspricht.

Wo finde ich meine Stromkennzeichnung?

Alle Verbraucher*innen erhalten eine Stromkennzeichnung mit der Stromrechnung. Stromlieferanten sind auch verpflichtet, die Stromkennzeichnung auf ihrer Homepage und in an Stromkundinnen*Stromkunden gerichtetem Werbematerial zu veröffentlichen.

Auf welche Daten bezieht sich die Stromkennzeichnung?

Jeweils zum 1. Juli eines Jahres muss die Stromkennzeichnung für das vorangegangene Stromlieferjahr veröffentlicht werden. Das bedeutet, zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 30. Juni 2026 beziehen sich die Angaben der Stromkennzeichnung auf die Stromlieferungen des Stromlieferanten, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 stattgefunden haben.

Leisten Herkunftsnachweise einen Beitrag zur Energiewende?

In Deutschland fördert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau der erneuerbaren Energien und bringt damit die Energiewende entscheidend voran. Das EEG garantiert den Anlagenbetreibern 20 Jahre lang bestimmte Einnahmen. Dies bietet Sicherheit, um in Erneuerbare-Energie-Anlagen zu investieren. Statt die Förderung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen, können sich Anlagenbetreiber auch für die sonstige Direktvermarktung entscheiden und diese mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen (HKN) verbinden.

HKN leisten derzeit nur einen geringen Beitrag zur Energiewende. Einen Zubau ungeförderter Erneuerbarer-Energie-Anlagen gibt es vor allem dann, wenn die Anlagenbetreiber beispielsweise über Direktlieferverträge höhere Erlöse erzielen können als durch das EEG zugesichert wäre. Sofern die Nachfrage nach HKN steigt, verknappt sich deren Menge, sodass der Preis steigt. Dies ist ein Anreiz für die Strombranche, in neue Anlagen zu investieren. Allerdings ist das Angebot an Strom aus erneuerbaren Energien aktuell europaweit größer als die Nachfrage nach Ökostrom.

HKN stärken das Vertrauen der Verbraucher*innen in Ökostromprodukte und leisten so auch indirekt einen Beitrag zur Energiewende.

Verbraucher*innen, die darüber hinaus einen Beitrag zur Energiewende leisten wollen, können dies erreichen durch die Auswahl von Stromtarifen mit anspruchsvollem Ökostromlabel oder mit optionaler Kopplung.

Sie haben weitere Fragen?

Fragen zum Thema „Ökostrom“ finden Sie hier.

Sollten – trotz sorgfältiger Zusammenstellung von Fragen und Antworten – bei Ihnen noch Fragen offenbleiben, dann melden Sie sich bitte bei uns. Unsere Kontaktdaten finden Sie in der rechten Kontaktbox.

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