Zur Verringerung dieser Emissionen flüchtiger organsicher Verbindungen wurden erstmals im Oktober 1992 zwei Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) erlassen.
Die 20. BImSchV regelt das Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen (Ottokraftoff mit mehr als 10 Vol.-% Bioethanol) und Rohbenzin in kleinen und großen Tanklagern. Sie legt auch die Anforderungen für Behältnisse auf Transportfahrzeugen, wie Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und Tankschiffe, fest. Des Weiteren enthält sie Anforderungen für Lagerbehälter an Tankstellen. Die 21. BImSchV regelt die Anforderungen an Tankstellen bei der Betankung von Fahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen.
Im April 2012 erfolgte die Novellierung der 20. und 21. BImSchV.
Anlass hierfür war das Inkrafttreten der europäischen Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (STAGE II) im Jahr 2009. Auch Anpassungen auf nationaler Ebene, wie geänderte Kraftstoffzusammensetzungen, Vollzugserfahrungen aus den Ländern und die Fortentwicklung beim Stand der Technik führten zu dieser Novelle.
Wesentliches Ziel der europäischen Richtlinie war und ist es, die Benzindämpfe, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen freigesetzt werden, durch ein Gasrückführungssystem zurückzuhalten. Die Anforderungen wurden in der 21. BImSchV umgesetzt und betreffen vor allem Kleintankstellen mit einem Jahresdurchsatz zwischen 100 bis 1000 Kubikmeter Ottokraftstoff. Diese waren bisher von der Installation eines Gasrückführungssystems und einer automatischen Überwachungseinrichtung ausgenommen und hatten bis Ende 2018 Zeit nachzurüsten. Darüber hinaus forderte die Richtlinie eine Kennzeichnung an Tankstellen, die die Verbraucher über das installierte Gasrückführungssystem informiert. Weiterhin wurde unter anderem der Anwendungsbereich der 21. BImSchV um Kraftstoffgemische (Ottokraftstoff mit mehr als 10 Vol. % Bioethanol) erweitert.
Die 21. BImSchV steht in engem Zusammenhang mit der 20. BImSchV. Deshalb wurde auch die 20. BImSchV im Jahr 2012 novelliert. Der Anwendungsbereich wurde ebenfalls um Kraftstoffgemische und zudem um Rohbenzin (Naphtha) erweitert. Des Weiteren wurde der fortentwickelte Stand der Technik zur Verminderung der VOC-Emissionen bei der Lagerung von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen und Rohbenzin in Lagertanks umgesetzt.
Aus der Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU (Änderung der Richtlinie 2009/126/EG) im März 2017 in nationales Recht, ergab sich die Neu-Zertifizierung von Gasrückführungssystemen bei der Errichtung und dem Betrieb von Tankstellen.
Danach durften ab dem 1. Januar 2019 Tankstellen nur noch betrieben werden, „wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet.“
Das heißt, dass alle neu zu installierenden und bereits in Betrieb befindlichen Gasrückführungssysteme an Tankstellen nach DIN EN 16321-1 (12/2013) zertifiziert sein müssen. Die durchzuführende Neuzertifizierung stellt keine wesentliche Änderung am Gasrückführungssystem dar und erfordert auch keine außerordentliche Prüfung. (145. AISV -Beschluss 02/2020)
In Deutschland wird die Zertifizierung von der DEKRA (einziges Test Center in Deutschland) durchgeführt.
Um die dauerhafte Funktionalität der Gasrückführungssystemen an Tankstellen zu gewährleisten, müssen Überprüfungen erfolgen. Das Prüfverfahren an Tankstellen wird in der DIN EN 16321-2 (12/2013) beschrieben.