Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind alle wildlebenden Tiere geschützt: Das heißt, es ist verboten, sie ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten (§ 39 Abs. 1, BNatSchG). Dieser allgemeine Artenschutz bezieht sich grundsätzlich auf alle wildlebenden Tiere, also auch auf die in Deutschland vorkommenden Wespenarten, wie zum Beispiel die Deutsche Wespe (Vespula germanica) oder die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris). Entscheidend ist hier die Definition eines „vernünftigen Grunds“. Juristisch liegt ein vernünftiger Grund dann vor, wenn eine Handlung ausdrücklich erlaubt ist oder im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz aufgeschlossenen Betrachter gerechtfertigt erscheint. Das BNatSchG gibt als Beispiel für einen vernünftigen Grund „wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden“ (§ 39a Abs. 4a). Im Rahmen von Abwägungen zum Tierschutzrecht spricht das Vorhandensein von Alternativen bereits gegen das Vorliegen eines vernünftigen Grunds. Eine Prüfung auf vorhandene Alternativen ist im Artenschutz jedoch nicht vorgesehen.
Daher sollte bedacht werden: Viele Arten, die uns lästig sind oder auch schädlich sein können, übernehmen in der Natur sehr nützliche und wichtige Aufgaben. Viele Arten sind Bestäuber und daher oft auf Blüten anzutreffen. Andere Arten jagen Insekten und Spinnentiere, um diese als Nahrung für ihre Larven in ihre Nester einzutragen. Auch parasitisch lebende Wespenarten gibt es. Wespen übernehmen also eine wichtige Aufgabe bei der Regulation anderer Insektenarten. Deshalb sollte immer abgewogen werden, ob lästige Wespen bekämpft werden müssen oder ob man sich mit ihnen arrangieren kann.
Darüber hinaus gibt es besonders geschützte Arten: Aufgrund ihrer stark rückläufigen Vorkommen bzw. ihrer allgemeinen Gefährdungssituation dürfen diese Arten grundsätzlich nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, unabhängig vom Vorliegen eines vernünftigen Grundes (siehe § 44 Abs. 1, BNatSchG). Das heißt, auch im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Schädlingsbekämpfung dürfen besonders geschützte Tierarten grundsätzlich nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Ausnahmen dürfen nur von den jeweils zuständigen Länderbehörden erteilt werden. Zu den besonders geschützten Arten zählen nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, Anhang 1) etwa die Kreiselwespe (Bembix rostrata), die Knopfhornwespe (Cimbex olin) und die Hornisse (Vespa crabro).
Für die praktische Umsetzung der Artenschutzbestimmungen in Deutschland sind die Behörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Was konkret verboten ist und welche Konsequenzen ein Verstoß – die Vornahme der verbotenen Handlung – hat, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Im Allgemeinen ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 69 BNatSchG).