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Bitte beachten Sie: Das Umweltbundesamt darf keine Rechtsdienstleistungen, insbesondere keine individuelle Rechtsberatung oder Rechtsprüfung, erbringen. Das Umweltbundesamt kann keine allgemeinen Recherchearbeiten für Studentinnen und Studenten, Lehrerinnen und Lehrer oder für Schülerinnen und Schüler übernehmen. Das Umweltbundesamt kann Erfindungen und technische Entwicklungen nicht prüfen; bitte wenden Sie sich für die Prüfung von Erfindungen und technischen Entwicklungen an Universitäten und andere Forschungseinrichtungen oder auch Wirtschaftsunternehmen.

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Hier können Sie die häufig ans Umweltbundesamt gestellten Fragen filtern:

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Wie teilt der Hersteller dem Umweltbundesamt eine Änderung der angezeigten Daten oder einen Marktaustritt mit?

Änderungen der angezeigten Daten und Marktaustrittserklärungen sind dem Umweltbundesamt über die Formularseiten der Erfassungssoftware des BattG-Melderegisters unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt. Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 BattG).

zuletzt aktualisiert am

Welche „Marke“ ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, ist dies in aller Regel die Marke des Produkts.

zuletzt aktualisiert am

Was ist unter „Marke“ zu verstehen?

Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich.

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Wer ist innerhalb eines Unternehmenskonzerns Hersteller?

Das Gesetz definiert in § 2 Absatz 15 BattG, wer Hersteller ist. Die Prüfung, welche Organisationseinheit in einem Unternehmenskonzern Hersteller im Sinne des BattG ist, obliegt dem Unternehmen selbst.

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Wer ist „Hersteller“, wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?

Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterien eingeführt werden. In der beschriebenen Konstellation ist dies …

zuletzt aktualisiert am

Was ist unter dem Begriff „Inverkehrbringen” im Zusammenhang mit dem BattG zu verstehen?

Der Begriff des „Inverkehrbringens” ist in § 2 Absatz 16 BattG geregelt: „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder …

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Wer muss sich beim BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen?

Hersteller im Sinne des BattG sind verpflichtet, gemäß § 4 Absatz 1 BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen.„Hersteller” ist gemäß § 2 Absatz 15 Satz 1 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Daneben gelten nach § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG die Vertreiber und Zwischenhändler als …

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Wo finden die Nutzer weiterführende Informationen zum elektronischen Anzeigeprozess (BattGMelderegister)?

Den Nutzern des BattG-Melderegisters stehen je nach Bedarf zwei unterschiedliche Online-Hilfen zur Verfügung. Eine Kurzinfo (Tooltip) erhalten Hersteller, wenn sie den Mauszeiger über ein entsprechendes Eingabefeld des elektronischen Formulars bewegen. Ausführliche Informationen bietet das „Benutzerhandbuch für das BattG- Melderegister“ (oberer Menüpunkt im BattG-Melderegister).

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Nimmt das Umweltbundesamt die gesetzlich vor- geschriebenen Anzeigen und Mitteilungen in Papierform entgegen?

Nein. Für Anzeigen und Mitteilungen gemäß § 4 Absatz 1 BattG ist ausschließlich die elektronische Form zulässig. Über die Internetseite des Umweltbundesamtes gelangt man zur Startseite des BattG-Melderegisters. Sobald ein Benutzerzugang eingerichtet ist, kann sich der Hersteller mit seinen Zugangsdaten anmelden und erhält so Zugriff auf die einzelnen Formularseiten. Das BattG-Melderegister wird …

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Kurzlink: www.umweltbundesamt.de/n305640de