Mit dem Kauf eines Grundstückes erwerben Sie grundsätzlich die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dazu zählt auch die sogenannte Zustandsstörerhaftung für Kontaminationen auf dem Grundstück. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kontamination verursacht hat.
Die zuständige Behörde kann bei kontaminationsbedingten Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen den Handlungsstörer (Verursacher) oder den Zustandsstörer in Anspruch nehmen.