Was ändert sich durch die Novellierung des Batteriegesetzes?

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Die Rückgabe von Altbatterien bleibt für Verbraucherinnen und Verbraucher so komfortabel wie bisher.
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Am 1. Januar 2021 tritt das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien. Dann wechselt auch das BattG-Melderegister vom Umweltbundesamt (UBA) zur stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear). Batteriehersteller haben ein Jahr Zeit, um sich neu zu registrieren.

Was ändert sich für die Hersteller von Batterien?

Bevor sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, müssen Hersteller von Batterien ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr wie bisher ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzeigen, sondern sich von der stiftung ear registrieren lassen. Damit wechselt auch das BattG-Melderegister vom ⁠UBA⁠ zur stiftung ear. Ähnlich wie bereits im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gehandhabt, wird das UBA dann auch Aufgaben und Befugnisse aus dem Batteriegesetz an die stiftung ear übertragen.

Für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien bereits im BattG-Melderegister des UBA angezeigt haben, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Demnach haben Hersteller, die ihre Marktteilnahme bis zum 31.12.2020 im UBA-BattG-Melderegister erfolgreich angezeigt haben, bis spätestens 01.01.2022 Zeit, sich von der stiftung ear erneut registrieren zu lassen. Angaben, die bis zum 31.12.2020 im UBA-BattG-Melderegister hinterlegt wurden, übermittelt das UBA im Rahmen des Registerwechsels nicht an die stiftung ear.

Weiterführende Informationen für Hersteller zu den anstehenden Änderungen im Rahmen der Registrierungspflicht finden Sie auf der Themenseite „BattG-Melderegister“.

Was ändert sich für die Rücknahmesysteme für Gerätebatterien?

Zukünftig wird es am Markt nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme für Gerätebatterien mit einheitlichen Vorgaben geben. Dadurch sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme gesichert werden. Das Institut eines sogenannten Gemeinsamen Rücknahmesystems wird dauerhaft abgeschafft.
Die Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45 auf 50 Prozent. Darüber hinaus wird die Methodik zur Berechnung der Sammelquote im eigenen System gesetzlich konkretisiert: Wechselt ein Hersteller von einem Rücknahmesystem zu einem anderen, werden in Verkehr gebrachte Gerätebatterien erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Gerätebatterien verbleiben für die Berechnung der Sammelquote beim vorherigen Rücknahmesystem. Dies war in der Vergangenheit ein Streitpunkt zwischen den Rücknahmesystemen.

Neue Rücknahmesysteme genehmigt künftig die stiftung ear. Außerdem kontrolliert die stiftung ear, ob Rücknahmesysteme dauerhaft eine Genehmigung behalten können. Rücknahmesysteme können ihre Genehmigung beispielsweise verlieren, wenn sie das vorgegebene Sammelziel nicht erreichen.

Außerdem regelt das BattG, dass Rücknahmesysteme die Höhe der finanziellen Beiträge zukünftig auch an ökologische Kriterien knüpfen müssen. So sollen Rücknahmesysteme finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, damit diese z.B. weniger gefährliche Stoffe bei der Batterieherstellung einsetzen. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. Parallel müssen die Rücknahmesysteme dem UBA jährlich über die Umsetzung der ökologischen Beitragsgestaltung berichten. Den Rücknahmesystemen wird zur Umsetzung der Vorgaben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 eingeräumt.

Hersteller und Rücknahmesysteme sind außerdem künftig dazu verpflichtet, Verbraucher*innen umfangreicher über die Entsorgung von Geräte-Altbatterien sowie deren Umweltwirkungen zu informieren.

Was ändert sich für die Rücknahmestellen?

Zurückgenommene bzw. anfallende Geräte-Altbatterien sind künftig ausschließlich einem herstellereigenen Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate.

Sobald Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmenge von 90 Kilogramm Geräte-Altbatterien bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmenge von 180 Kilogramm erreicht und zur Abholung gemeldet haben, müssen Rücknahmesysteme diese innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen. Neu ist dabei außerdem, dass auch die Abholung von freiwilligen Rücknahmestellen unentgeltlich erfolgen muss. Es können auch geringere Abholmengen vereinbart werden. Bei der Festlegung der Abholmengen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen. Erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmenge nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

Was ändert sich für die Verbraucher*innen?

Hinsichtlich der Rückgabe von Altbatterien ändert sich nichts. Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammelstellen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.

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