Das neue Regelwerk soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen. Dafür müssen die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auf die neue UVgO Bezug nehmen.
Die UVgO folgt strukturell der neuen Vergabeverordnung (VgV), sodass sich öffentliche Auftraggeber wie auch die Unternehmen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen an einer ähnlichen Regelungsstruktur orientieren können und teils auch inhaltlich ähnliche Regeln beachten müssen. So wurden nun in der UVgO diverse Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltaspekten integriert, die bereits für den Oberschwellenbereich gelten. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit zur Forderung von Gütezeichen als Nachweis (§ 24 UVgO).